Diskussion:Patriarchatsregister von Konstantinopel

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage
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In einem Register können keine Originalurkunden überliefert sein, Ausfertigung ist ein Synonym dazu und hat nicht die Bedeutung von Abschrift. Insoweit bleibt unklar, was der Inhalt sein soll. --Enzian44 (Diskussion) 11:39, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

In der Tat wird in der Einleitung von Band 1 vom Eintrag von Originalurkunden fabuliert, ohne dies konkret mit Stücken zu belegen und ohne zu erklären, was deren Merkmale sein sollen. Im Sinne der westlichen Diplomatik sind Register und Originalurkunde jedenfalls nicht kompatibel. Nur bei der protokollarischen Führung eines Traditionsbuches könnte man den Eintrag direkt im Buch als Original betrachten, da es auch die Eintragung nach einer separat angelegten Traditionsnotiz gibt. --Enzian44 (Diskussion) 11:39, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Ich war in dem Punkt auf die Seite der ÖAW (Weblink) angewiesen. Nach heutigem Rechtsverständnis sind Ausfertigungen nichts anderes als notarielle Abschriften. Bitte um Nachweis, dass Ausfertigung synonym zur Urschrift sein soll. --Stephan Klage (Diskussion) 11:59, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Im Übrigen: Unterschriften konnten im antiken Rom bereits den Urkundentext beglaubigen. Beglaubigungen sind aber nur dort nötig, wo Urschriften nicht erreichbar sind oder nicht aus der Hand gegeben werden sollen. Dazu werden Ausfertigungen gefertigt (Vertretungsmacht des Originals), die als Abschriften gelten. Das gilt heute, das galt in Rom. Was war im Mittelalter anders? --Stephan Klage (Diskussion) 12:09, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Was heute ein Notar den Parteien nach Abschluß eines Rechtsaktes in die Hand drückt, sind seine Abschriften des bei ihm verbleibenden originalen Aktes. Imbreviaturen von Notaren sind seit der Mitte des 12. Jahrhunderts erhalten und wichtige Quellen, da nicht alles auch als Instrument vorliegt. Auf dem war Unterschrift und signum des Notars erforderlich, außerdem Zeugen, je nach Gegend und Zeit auch die Beteiligung von iudices. Regeln für Urkunden gibt es schon in der lex Baiuvariorum, gerade hinsichtlich der Zeugen. Originale benötigten auch Elemente der Beglaubigung. Vidimierungen sind auch im Mittelalter und in der Neuzeit häufig. Ein Doktordiplom ist ein Original, die Ernennungs- und die Entlassungsurkunde ebenfalls. Bei denen wird die Aushändigung protokolliert. Von der Bulle Gregors XI. Salvator Humani Generis hat es sechs Ausfertigungen gegeben, von denen sich allerdings kein Original erhalten hat, auch wenn das im Artikel noch nicht so deutlich erläutert wird. --Enzian44 (Diskussion) 02:13, 5. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Was aber spricht jetzt gegen den Verbleib eines Originals in einem Register? Imbreviaturen sind ja keine Ersatzvornahme, sie dienen der Doppelung des Sichergehens mit dokumentarischem Zusatzaufwand: Original zum Verbleib -> Abschrift/Ausfertigung an die Parteien -> Imbreviatur -> quasi Katalogisierung nebst weiterer Beglaubigung.
Ich nehme einfach mal Nr.1 (f.220r) des GR.48. Der Patriarch bestätigt eine Emphyteuse zugunsten der Parteien (Katalanos/Kloster). Es besteht ein klassisches synallagmatisches Rechtsverhältnis (Verfügungsrecht gg. Pachtzins), allerdings unter Formvorbehalt, weshalb eine Beglaubigungsperson hinzugezogen werden muss. Patriarch vidimiert –> Nachweis der Rechtmäßigkeit. Der Rechtsverkehr ist befriedet. In Rom wurden Urkunden im Tabularium aufbewahrt, andernorts im Reich bei den Kastellplätzen (Prinzipia). Im deutschen Mittelalter wurde ein Grundbuchamt – meines Wissens – erstmals in Köln eingerichtet. Wenn das Original nicht im Register liegt, dann liegt es in der Kanzlei des Patriarchen?--Stephan Klage (Diskussion) 16:48, 5. Aug. 2022 (CEST)Beantworten