Diskussion:Privatklage

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Anorax in Abschnitt Privatklage und Antragsdelikt/Verfahren
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Privatklage und Antragsdelikt/Verfahren[Quelltext bearbeiten]

  • Fast alle Privatklagedelikte sind offenbar Antragsdelikte (A: 241)? Stellt sich für den Geschädigten vor Erhebung der Privatklage dann nicht immer die Frage, ob er einen Strafantrag stellen muss (bzw. sollte), um die Verfolgung durch die StA zu erreichen? Anders gefragt: Gibt es einen Grund dafür die Entscheidung der StA nicht abzuwarten, wenn das b. öffentliche Interesse bejaht werden muss, bzw. dafür bei reinen Antragsdelikten zusätzlich Privatklage zu erheben?
  • Können Offizial- und Privatklageverfahren nebeneinander betrieben/verbunden werden?

141.84.225.210 11:03, 10. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Die Antwort lautet jeweils "nein". Entweder führt eine Straftat zu einem öffentlichen Verfahren (siehe auch Artikel), oder aber es ist ein reines Privatklagedelikt, also ein Delikt, bei dem sich ein Offizialverfahren verbietet. Daher können auch Privatklage- und Offizialverfahren nicht nebeneinander betrieben werden. Die einzige Möglichkeit ist, dass ein Privatklageverfahren in ein öffentliches Verfahren übergehen kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen -- silv141.90.9.45 11:19, 3. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

In der Regel sind Delikte des Privatklageverfahrens solche, die einen Strafantrag erfordern. Deshalb erstattet man am Besten Strafanzeige und Strafantrag bei der Polizei! Diese hört den Privatbeklagten an und übergibt dann die Sache der Staatsanwaltschaft. Zumeist stellt diese dann das Strafverfahren ein und verweist auf das ("strafrechtliche") Privatklageverfahren. Wohnen Privatkläger und Privatbeklagter am selben Ort, ist ein Sühneverfahren zwingend, sonst nicht. (nicht signierter Beitrag von Dr. Hans-Peter Duric (Diskussion | Beiträge) 15:16, 6. Okt. 2015‎)

Das Verhältnis von Privatklagedelikten und Antragsdelikten wird unter Privatklage#Strafantrag (inzwischen) ausführlich erklärt.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:45, 8. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Dem letzten Absatz in diesem Abschnitt würde ich entnehmen, dass eine Privatklage wegen eines absoluten Antragsdelikts, das zugleich Privatklagedelikt ist, wie Beleidigung, nur innerhalb der Antragsfrist für den Strafantrag eingereicht werden kann. Nach dem Verstreichen der Frist wäre demnach keine Privatklage mehr möglich, für die es an sich keine Frist außer der Verjährung gibt. Worauf basiert die Aussage, dass ein Strafantrag in jedem Fall erforderlich ist (auch wenn er durch die Einreichung einer Privatklage innerhalb der Antragsfrist automatisch gestellt wird)? --Anorax (Diskussion) 17:11, 6. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Rechtsmittel des Angeklagten[Quelltext bearbeiten]

Sie schreiben: "Rechtsmittel können jedoch nicht zugunsten des Angeklagten eingelegt werden."

Das hört sich so an, als könnte sich der in einem Privatklageverfahren Verurteilte nicht mehr gegen seine Verurteilung wehren. Das kann ich mir aber nicht vorstellen. Diese Passage ist zumindest missverständlich, finde ich. (nicht signierter Beitrag von 37.201.104.164 (Diskussion) 10:15, 3. Okt. 2012 (CEST)) Beantworten

Der Satz ist zunächst richtig - auch wenn er sich zugegebenermaßen unlogisch anhört. Vielleicht sollte er tatsächlich umformuliert werden. Im übrigen erscheint mir das eine oder andere nicht ausreichend ausgearbeitet. So wird immer wieder "im Volksmund" vermutet, dass Privatklage und Zivilprozess dasselbe sind - was überhaupt nicht zutrifft. Aber zur Sache: Beim Privatklageverfahren tritt keine Staatsanwaltschaft (StA) auf, statt ihrer tritt der Privatkläger in das Verfahren durch seine Privatklage ein (sagt schon der Name). Der Gegensatz ist das "Offizialverfahren", das nur durch die StA betrieben werden darf. Der Privatkläger darf gegen Entscheidungen des Gerichts dieselben Rechtsmittel einlegen wie im Offizialverfahren die StA(§ 390 Abs. 1 StPO). Zwar darf die StA (aber nur im Offizialverfahren) auch Rechtsmittel zugungsten des Angeklagten einlegen (§ § 296 Abs. 2 StPO), aber dies hat damit zu tun, dass die StA im deutschen Strafverfahrensrecht "neutral" zu bleiben hat (vgl. dazu auch § 160 Abs. 2 StPO) - und nicht etwa Prozessgegner des Angeklagten ist, was oft falsch dargestellt wird. Da somit der Privatkläger ähnlich dem Zivilprozess ein Prozessgegner des Angeklagten ist, ist es nicht nur unsinnig, wenn er zugunsten des Angeklagten (den er immerhin verklagt hat und dessen Verurteilung er beantragt!!!) ein Rechtsmittel einlegt, sondern damit auch de facto unzulässig, zumal (siehe §§ 390 Abs. 1 S. 3 und 301 StPO) jedes von ihm, dem Privatkläger, eingelegte Rechtsmittel ohnehin eine Urteilsänderung zugungsten auch des Angeklagten bedeuten kann. Das Recht des Angeklagten, gegen eine gerichtliche Entscheidung das zulässige Rechtsmittel einzulegen (und damit auch die Berufung gegen ein Urteil), ist unbenommen, da für ihn - den Angeklagten - inswoweit die allgemeinen Vorschriften auch zu Rechtsmitteln gilt. Also kann der Angeklagte selbstverständlich alle ihm zur Verfügung stehenden zulässigen Rechtsmittel einlegen. --141.90.9.45 16:25, 16. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Was ist der Sinn einer Privatklage ?[Quelltext bearbeiten]

Nachdem ich den Artikel über die Privatklage durchgelesen habe, stelle ich mir die Frage, was der Sinn bzw. der besondere Nutzen einer solchen Privatklage sein soll.

Nehmen wir beispielhaft das Delikt der Beleidigung. Herr X beleidigt Herrn Y indem er ihn ein Riesen-Arschloch nennt. Normalerweise würde jetzt Herr Y der Staatsanwaltschaft einen netten Brief schreiben und Strafantrag wegen Beleidigung stellen. Hat Y nun alternativ die Möglichkeit eine Privatklage zu erheben ? Ist es also korrekt, dass die Privatklage also eine Art Alternative zum Strafantrag darstellt ?

Welchen Vorteile ergeben sich für Herrn Y - im Gegensatz zum Strafantrag - wenn er den Weg der Privatklage beschreitet ?

Rainer E. (Diskussion) 18:27, 28. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Versuch einer Antwort: Praktische Relevanz hat die Privatklage in Deutschland nicht mehr. Die Stellung einer Strafanzeige bei einem Privatklagedelikt ist eine Anregung an die StA, mal zu gucken, ob sie hier tätig werden „möchte“. Wenn ja, hast du „Glück“ und musst dich um nichts mehr kümmern. Wenn nein, ist quasi Schluss. Denn wer macht schon Sühneversuch und erhebt dann eine Privatklage, die zudem mit Gerichtskostenvorschuss (!) behaftet ist. Sühneversuch und Privatklage sind völlig unabhängig von der StA. Sie (die StA) kann allerdings jederzeit „einsteigen“ und übernehmen. Wer zivilrechtlich was vom Täter will, kann ihn nach Lust und Laune zivilrechtlich („privat“) verklagen. Das hat mit der Privatklage aber rein gar nichts zu tun. Von einer Bestrafung des Täters hat der Privatkläger in der Regel nichts. Hohe Freiheitsstrafen werden im Privatklageverfahren ohnehin nicht verhängt. --141.30.226.95 21:32, 31. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Es ist richtig, dass das Privatklageverfahren wenig genutzt wird. Dennoch ist es nicht sinnlos. Verfolgt die StA das Delikt (z.B. eine Beleidigung) nicht, stünde man total rechtlos da. Ein Sühneverfahren ist nur notwendig, wenn die Streithähne - wie gesagt - am selben Ort wohnen. Scheitert der Sühneversuch oder wohnen die Streithähne nicht am selben Ort, erhebt der Privatkläger Privatklage beim zuständigen Gericht, wobei - das ist richtig - ein Kostenvorschuss geleistet werden muss. Zu den Formalien s. http://www.rechtslexikon.net/d/privatklage/privatklage.htm. Gewinnt man letztlich die Privatklage, weil das Gericht dem Privatbeklagten z.B. eine Geldstrafe auferlegt, dann muss dieser sämtliche Kosten des Verfahrens tragen, so dass man seinen Vorschuss zurückerhält. Verliert man, bleibt man auf den Kosten sitzen. Deshalb sollte man Privatklage nur erheben, wenn glaubwürdige Zeugen vorhanden sind oder andere dienliche Beweismittel (Beleidigung mittels email).--Dr. Hans-Peter Duric (Diskussion) 17:33, 7. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Ist ein Sühnetermin erforderlich, besteht in BW bislang angeblich keine Sanktionsmöglichkeit, wenn der Beleidiger nicht erscheint. Das ist natürlich absurd, weil die Gemeinde sich lächerlich macht, wenn der Beleidiger geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet wird, er aber nicht erscheint! In so einem Fall bleibt der Beleidigte auf den Kosten für das Sühneverfahren sitzen, selbst wenn er dann anschließend beim AG obsiegt. Der Justizminister in BW ist aufgefordert, z.B. ein Bußgeld einzuführen! Sonst wird es mit der Entlastung der Amtsgerichte nichts, was doch auch --93.132.254.191 11:11, 26. Okt. 2016 (CEST)Zweck des Sühneverfahrens sein soll. Ein cleverer und bauernschlauer Beleidiger erscheint einfach nicht! Er hat ja nichts zu befürchten!Beantworten

Im Privatanklageverfahren kann der Privatankläger, wie richtig dargestellt wurde, nichts gewinnen, da es - im Gegensatz zum Zivilprozess - ausschließlich um die Bestrafung des Täters geht und eine Geldstrafe auch in diesen Fällen an den Staat abzuführen sind.--Taste1at (Diskussion) 20:59, 7. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Es sollte in §§ 374 ff StPO eine Vorschrift eingefügt werden, die dem PrivKl. einen Staatsanwalt als "Betreuer" an die Seite stellt, also nicht ständig, den er bei Bedarf kontaktieren und um Hilfe bitten kann (z.B. Anklageschrift überprüfen)! Ein Nichtjurist ist völlig überfordert, ein RA der falsche Mann (und teuer), da er normalerweise Verteidiger, und nicht Ankläger ist!--Dr. Hans-Peter Duric (Diskussion) 10:57, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Bitte WP:DS beachten. Die Diskussionsseite ist für Diskussionen da, die zur Verbesserung des Artikels führen sollen. Diskussionen, die zur Verbesserung der StPO führen sollen, gehören da nicht dazu.--Taste1at (Diskussion) 13:50, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Computersabotage (§303c)?[Quelltext bearbeiten]

Laut dem Artikel zur Computersabotage (§303c) ist in fällen einfacher Computersabotage ebenfalls Privatklage möglich. Sollte das hier in die Liste der einschlägigen Delikte aufgenommen werden? Wefa (Diskussion) 21:23, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten