Diskussion:Psychisch-Kranken-Gesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 46.114.162.32 in Abschnitt Patientenverfügung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Patientenverfügung[Quelltext bearbeiten]

Die Patientenverfügung im juristischen Sprachgebrauch regelt den Wunsch des Betroffenen, sein Sterben vorher selbst zu bestimmen im Falle das er sich nicht äußern kann. Im Zusammenhang mit dem PsychKG ist der Hinweis auf eine Patientenverfügung fehl am Platz. Der Wille des Erkrankten gewisse Behandlungsmethoden abzulehnen ist generell zu beachten, wenn dies vertretbar ist. -- Benutzer:Delau 24. September 2004

Patientenverfügung kann alles, was der Schreiber will, regeln; er ist dabei nicht auf Todes-Regelungen festgelegt. --Juliabackhausen 03:01, 27. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ja, es regelt vieles mehr. Wichtig ist auch eine Patientenvollmacht, wenn benannte Personen über die Einhaltung des in der Patientenverfügung festgelegten Willens wachen sollen. -- Heimkinderverband (Diskussion) 20:25, 1. Jul. 2017 (CEST)Beantworten
Problem ist wohl eher, dass sich entsprechende Personen welche die Patientenverfügung übergehen das Recht nehmen, von Allgemeingefährdung zu sprechen ohne konkreten Fall zu beschreiben - und damit auch jederzeit recht bekommen.
Dies betrifft die vogebl. Ärtze in Psych-Abteilungen (die übrigens oftmals nur juristen oder in Ausbildung sind). Aber im speziellen auch insb. Verfahrenpfleger und Fam. Richter. Solange es kaum möglich ist diese zur Haft zu bitten (zuletzt auffgrund der Schulden, den jede Nachrede ist Schadenersatzpflichtig, wodurch diese Personen Schulden haben die durch jede Decke gehen, jedoch von weiteren Gruppen umsich herum geschützt werden) bzw Adresszusätze herauszufinden um eben Schadenersatz für üble Nachrede/Verläumdung zu stellen - steht niemandem etwas im Weg eine Pat.-Verfühgung zu umgehen.
Das betrifft grundsätzliche Regelungen, etwa das eigens Gewählte Anwälte bei Gesprächen bei sind (und dies auch ermöglicht wird. Statt NRW ist es zumindest nach Ermittlungen, das, sofern das Gericht vom Beisin weiterer Erfährt, Termine so legt das ein Beisein aufgrund Amtsfehler verhindert wird. So also jede Zeugschaft verhindert wird.) Gleiches betrifft die Zahlung an Anwälte, zu der weder nachgefragt wird ob Leistungen durch diesen erbracht wurden oder nicht. Das sind vorsetzliche Systematische Lücken die auch abseits des PsychKG (im KVG) allseits bekannt und ausgenutzt werden. Oder wird von eurer Versicherung gefragt ob eine Zahlung an Arzt xy vorgenommen werden soll, weil er/sie sich orrekt verhalten hat?
Bezahlt wird also auch jeder Terrorist/jede Terroristing bzw Egozentrische Person. --46.114.162.32 14:25, 27. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Anwälte[Quelltext bearbeiten]

Welche Art von Fachanwälten ist denn für das PsychKG zuständig?? Also um sich gegen eine Zwangseinweisung zu wehren oder sowas. Liebe Grüsse Wawa 16:33, 5. Dez. 2008 (CET)Beantworten

habe jetzt ein bißchen recherchiert. Wahrscheinlich Fachanwälte für Medizinrecht.
Gegen eine Zwangseinweisung (zwangsweise Unterbringung) kann Beschwerde beim zuständigen Landgericht eingelegt werden. Hier ein Link, siehe dazu Punkt 4 http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm
--Wawa 21:19, 11. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Grundsätzliches zu Zwangsunterbringung, Zwangsdiagnose und Zwangsbehandlung[Quelltext bearbeiten]

Erstmal danke an die, die das alles zusammengetragen haben. Ich habe dennoch einige Anmerkungen, die für Betroffene sehr wichtig sein könnten.

  1. Seit der Psychiatriereform 1998, ist im Bundesgesetz das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sehr hoch angesiedelt. Diese Veränderung ist inzwischen durch diverse höchstrichterliche Urteile voll umfänglich bestätigt worden.
  2. Diverse PsychKGs und Unterbringungsgesetze der Länder verstossen eindeutig gegen die Verfassung und auch gegen den Sinn und Zweck der Psychiatriereform, bzw wurden garnicht an die neue Gesetzeslage angepasst. Insbesondere ist hier das Unterbringungsgesetz des Landes Baden Württemberg zu nennen.
  3. Jegliche Zwangstherapie, Zwangsdiagnose oder Zwangsmedikamentation sowie alle Maßnahmen physischen Zwangs gegen den Willen des Patienten, sind nach der neuen Rechtsprechung ausgeschlossen und ein Arzt, der dem zuwiderhandelt, macht sich strafbar.
  4. Da dieses Recht für einen psychisch Erkrankten erfahrungsgemäss schwer durchsetzbar ist, wurde die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht geschaffen. Mit dieser Vorsorgevollmacht betraut der Patient eine Person seines Vertrauens, die in seinem Namen und in seinem Intresse seine Rechte durchsetzt. Der Vorsorgebevollmächtigte muss jeder Behandlung zustimmen und darf nicht übergangen werden. Er ist Ärzten und Klinik gegenüber weisungsbefugt.
  5. Falls Interesse besteht bin ich gerne bereit, das mit der Vorsorgevollmacht hier noch zu erläutern.

--Xjonnx 14:27, 25. Mär. 2008 (CET)Beantworten

hallo xjonnx!
zu 1)
o.k.
zu 2)
dann liegt es an ihnen, was zu tun. beschwerde beim verfassungsgericht!?
zu 3)
wie kommen sie denn darauf? bsp.: was soll ein arzt tun, dem der patient sagt: wenn unser gespräch zu ende ist, werde ich nach hause gehen und mich umbringen. soll er dann sagen: ist gut! tschüß!
auch hier müsste die vorsorgevollmacht greifen, aber anders. nämlich vorher! die psychiatrie fährt ja nicht durch die gegend und fängt sich ihre patienten ein. diese werden gebracht. müsste da nicht der vorsorgebevollmächtigte im vorfeld besser seine aufgaben wahrnehmen, dass patienten erst gar nicht in der psychiatrie landen?
zu 4)
weisungsbefugt? ärzte und kliniken als willenlose befehlsempfänger, die bitte keine eigene meinung haben sollen? na ja?
zu 5)
find ich gut.
lg
2013 gab es weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. -- Heimkinderverband (Diskussion) 20:32, 1. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Löschung Abschnitt Menschenrechte[Quelltext bearbeiten]

Hallo!

Der Abschnitt Menschenrechte ist eine Einzelmeinung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. und stützt sich auf eine von dieser in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme (s. Quellen). Übrigens bestreitet die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. grundsätzlich die Existenz psychischer Krankheit.

Diese Meinungsäußerungen sind natürlich zu respektieren!

Dennoch ist die Darstellung so tendenziös, dass man sich fragen kann, ob sie als Einzelmeinung eines Vereins in die Wikipedia gehört.

"Nach den UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen [1], die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden ist, sind sowohl die Zwangsunterbringungen als auch die Zwangsbehandlungen unzuläsig und stellen eine Menschenrechtsverletzung dar. Für das PsychKG Berlin hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. eine Gutachterlichen Stellungnahme beauftragt."

Selbst die gutachterliche Stellungnahme kommt u.a. auch zu dem Schluss: "Vertretbar wäre bei einer sehr engen Auslegung von Art. 14 Abs. 1 lit. b) BRK allerdings auch, die Zwangsunterbringung nach dem PsychKG als vom Gesetz und damit von Art. 14 BRK legitimiert anzusehen."

Insgesamt ist der gesamte Abschnitt wenig schlüssig und eine Einzelmeinung im Interesse des Vereins.

Der Abschnitt sollte daher gelöscht werden.

LG

-- Pete

Löschung Unvereinbarkeit mit UN-Behindertenrechtskonvention[Quelltext bearbeiten]

Dieses Thema hatten wir doch schon, s. o. "Löschung Abschnitt Menschenrechte". Auch die Wiederholung unter anderem Abschnitt stellt weiter die Einzelmeinung eines Vereins (Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.) dar und sollte daher gelöscht werden.

-- Pete (nicht signierter Beitrag von 193.100.24.106 (Diskussion | Beiträge) 19:42, 28. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Zuständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Gut, nachdem meine Änderung innerhalb von 10 Sekunden abgelehnt wurde, möchte ich wenigstens folgenden Hinweis hinterlassen:

Es macht keinen Sinn, die Zuständigkeit des Ordnungsamts mit "§ 12 PsychKG" zu begründen, wenn es DAS PsychKG überhaupt nicht gibt, sondern unterschiedliche UBG der Länder. Ich möchte die auf dieser Seite aktiven Nutzer bitten, diesen Unsinn zu entfernen.

Viele Grüße,

Martin

Lieber Martin, bin noch neu hier, aber die Ablehnung muss doch auf irgendeine Weise begründet worden sein. Gruß --Bobby Bäuerchen 09:33, 20. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Muss doch? Jeder kann hier ändern, was er will. Mitmach-Wikipedia. Da ist man schon mal gefrustet.--Juliabackhausen 03:01, 27. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Redundanzen[Quelltext bearbeiten]

Die Seite überschneidet sich thematisch erheblich mit anderen Seiten, insb. mit der Seite "Unterbringung (Deutschland)". Auf beiden Seiten werden jeweils in Grundzügen Aussagen sowohl zu den einzelnen Unterbringungsarten nach BGB, PsychKG oder StPO/StGB getroffen. Weitere Überschneidungen gibt es mit der Seite "Unterbringungsverfahren". Hier wird das Verfahren der Unterbringung thematisiert, dasselbe Thema findet sich aber auch unter "Unterbringung (Deutschland)" und auf der hiesigen Seite. In der Gesamtschau ist es wirklich reichlich konfus.

Ich würde vorschlagen in mehreren Schritten vorzugehen:

1.) aus der hiesigen Seite alle Passagen zu den Unterbringungsarten nach BGB und StGB auf die Seite Unterbringung (Deutschland) verschieben und diese damit zur Hauptseite zu machen, auf der grundsätzlich auf die verschiedenen Arten der Unterbringung hingewiesen und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Unterbringungsarten dargestellt und erklärt werden.

2.) Auf der hiesigen Seite sollten dann nur Erläuterungen ausschließlich zum PsychKG und zum (typischen) Verfahren nach PsychKG zu finden sein und Hinweise auf die Hauptseite.

2.) auf der Seite "Unterbringungsverfahren" sicherstellen, dass dort nur das VErfahren im Falle einer BGB-Unterbringung dargestellt wird und für Unterbringung nach PsychKG nur Link auf die hiesige Seite. Das Verfahren nach BGB sieht in der Praxis einfach anders aus...

Es gäbe dann 3 Seiten: eine Hauptseite zu allen Arten der Unterbringung im Überblick und zwei Unteseiten jeweils zum PsychKG (einschließlich verfahren) und zur BGB-Unterbringung. Wenn das geschafft ist könnte man sich dann den Details der einzelnen 3 Seiten zuwenden.

Anscheinend wird das Problem der Überschneidungen andernorts anders gesehen, oder weshalb ist sonst der Redundanzhinweis entfernt worden? Andere Vorschläge? (nicht signierter Beitrag von Hirokoma (Diskussion | Beiträge) 21:30, 19. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Wohl erledigt, siehe hier.--Offenbacherjung (Diskussion) 00:10, 14. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Da "PsychKG" oder "Psychisch-Kranken-Gesetz" nur Begriffe einiger Bundeslländer aber nicht aller sind, sollte ein anderes Lemma gewählt werden wie "Deutsche Ländergesetze für psychisch Kranke" und die Weiterleitungen darauf umgebogen werden. -- Heimkinderverband (Diskussion) 15:38, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Landesgesetze[Quelltext bearbeiten]

Für die fehlenden Gesetze, das waren wohl so 14 von 16, wurden nun Einzelartikel angelegt. Auffällig ist es, dass einige Bundesländer – trotz der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsbehandlung und Zwangsmedikation – noch nicht ihre Gesetzesnovellen durchgebracht haben. Das wäre in den einzelnen Artikeln noch näher zu beleuchten. -- Heimkinderverband (Diskussion) 20:22, 1. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Aufenthalt im freien[Quelltext bearbeiten]

Nur wenn keine Gefahr besteht, dass der Patient türmt. Das sollte in den Text noch hinein.