Diskussion:Schwerbehindertenrecht (Deutschland)

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(Vom wem stammt obiger Satz und was bedeutet er?)

Eigentlich gehört alles, was jetzt in "Schwerbehindertenrecht" steht, unter das Lemma "Behindertenrecht", denn Schwerbehindertenrecht ist ja nur ein Teilgebiet - mit einem graduellen Unterschied - innerhalb des Oberbegriffes "Behindertenrecht". Vielleicht ändert das mal jemand, der sich in solchen organisatorischen Dingen besser auskennt. (Diesen Text habe ich sinngemäß auch in die Diskussion zu "Behindertenrecht" eingesetzt; letzteres ist jetzt nur ein redirekt hierher)--Dr.cueppers 11:52, 25. Jun 2006 (CEST)

Ergänzung: Dasselbe gilt sinngemäß auch für Schwerbehindertenausweis--Dr.cueppers 13:18, 25. Jun 2006 (CEST)

Frage zu "Besondere Rentenart möglich"[Quelltext bearbeiten]

Sind die Angaben zu "vor dem 1. Januar 1952 geboren" richtig? In meinem Bekanntenkreis gab es ganau dazu eine heiße Diskussion. Wir haben unter www.gesetzsuche.de andere Angaben gefunden. Dort steht unter §236a SGB VI "Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind".

Frage per E-Mail[Quelltext bearbeiten]

Im OTRS (Ticketnr. 2006111410003859) haben wir folgende E-Mail erhalten:

An: info-de@wikimedia.org
Betreff: Artikel Rente
Erstellt: 14.11.2006 06:37:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Internet habe ich den Artikel von Ihrem Haus gefunden:
Demnach jemand  mit 60 Jahren ohne Abzug gehen. Aus meiner Sicht jedoch
sind diese Angaben so nicht richtig. Sie lassen die
Vertrauensschutzregelung ausser Acht. Demnach kann man nur mit 60 Jahren
ohne Abzug in Rente gehen, wenn man vor dem 16.11.1950 geboren war und am
16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig war.
Sie schreiben: Ist der Behinderungsgrad von 50% bis November 2000
ausgesprochen und die anderen Kriterien auch stimmen (vor dem 01. Januar
1952 geboren und das 60. Lebensjahr vollendet) dann sind keine Abzüge zu
erwarten.
Bitte prüfen Sie Ihren Text und berichtigen Sie diesen, damit keine
Verwirrungen entstehen. Sollte jedoch Ihr Text richtig sein, bitte ich Sie
um ausführliche Information.

Mit freundlichen Grüßen

Ich kenne mich in dem Bereich nicht aus, könnte sich bitte jemand damit befassen, der sich damit auskennt? Vielen Dank. --Raymond Disk. Bew. 16:40, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Veraltete Vorschrift[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt „Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers“ ist zumindest formal veraltet, da es die zitierte Vorschrift (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX) nicht mehr gibt .

Quelle: http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb09x081.htm

Studium mit Behinderung[Quelltext bearbeiten]

An Universitäten kommt Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit wie z.B. das Recht auf verlängerte Prüfung zu Gute. Bitte Quelle angeben: in welchem Gesetz o.ä. steht das? Wenn das nicht ergänzt wird, muss man den Abschnitt löschen, leider! Das Thema wäre schon interessant.--Rufus46 19:11, 15. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Besonderer Kündigungsschutz - gilt aber nicht bei befristeten Arbeitsverträgen[Quelltext bearbeiten]

Besonderer Kündigungsschutz [Bearbeiten] Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (nichtig).

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate andauert. Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens vier Wochen (§ 86 SGB IX). Eine bestimmte Größe des Betriebs ist dagegen (anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz) nicht erforderlich.

gilt aber nicht bei befristeten Arbeitsverträgen sollte man noch ergänzen (nicht signierter Beitrag von 79.239.55.52 (Diskussion) 20:45, 6. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Doch, doch, der Kündigungsschutz gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Er schützt allerding nicht davor, dass ein Arbeitgeber einen Schwerbehinderten nur befristet und nicht unbefristet einstellt. Beim Befristungsrecht gibt es für Schwerbehinderte nicht mehr Schutz als für Nicht-Behinderte. Der Arbeitegber kann durch die Befristung den Kündigungsschutz umgehen, denn das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Will der Arbeitgeber den befristeten Vertrag aber schon vor Ablauf der Frist durch Kündigung beenden, muss er den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte beachten. --Odema (Diskussion) 21:19, 6. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Odema hat 100 Prozent recht. --Esab (Diskussion) 17:47, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Kritik an "Dr.cueppers"![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrter Herr Dr. Peter Cüppers,

der Artikel "Schwerbehindertenrecht (Deutschland)" ist formell und sachlich fehlerhaft, unvollständig und veraltet, und widerspricht damit den (aktuellen) gesetzlichen Regelungen z.Bsp., des Sozialen Entschädigungsrechtes, des Bundesversorgungsgesetzes, der Versorgungsmedizin-Verordnung, der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, des ersten bis zwölften Sozialgesetzbuches, des Mietrechtes, des Arbeitsrechtes, des Rentenrechtes und somit auch des Zivil-, Straf- und Verwaltungs(-prozess)rechtes, sowie der jeweiligen Durchführungsverordnungen.

Sicherlich waren meine Überarbeitungen auch nicht inhaltlich und strukturell immer fehlerfrei, was jedoch nicht mit Löschung durch Zurücksetzung, sondern durch Nachbearbeitung behoben hätte werden können.

So haben Sie mir durch Ihr rigoroses Zurücksetzen die Mitarbeit an diesem Artikel verleidet.

Mit freundlichen Grüssen, --212.23.103.132 14:08, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Kritik an I.P. 212.23.103.132![Quelltext bearbeiten]

Die riesigen Änderungen vom 13. und 16. Januar wurden nicht von mir, sondern von Benutzer:ASchmidt (Sozialrechtler!) revertiert. Damals und diesmal standen vor allem Anweisungen an Mitarbeiter im Text:
"Ich bitte alle Autoren dieses Artikels die in Klammern gesetzten Teile des folgenden Textes, aufgrund gravierender Fehler, dringend zu überarbeiten!"
"Ich bitte alle Autoren mit fachlicher Kompetenz auf dem Gebiet des SGB I-XII den obenstehenden Abschnitt zu den Themen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu vervollständigen. Danke."
So etwas geht in einem Artikel ganz und gar nicht, das ist völlig unmöglich. Solche Texte eignen sich aber für die Diskussionsseite und das war der Hauptgrund für mein Revertieren (und sicherlich auch der Hauptgrund von Benutzer:Aschmidt). Zudem hatte ich deutlich dazu geschrieben, wie damit vorgegangen wird:
Bitte solche "größeren" Änderungwünsche auf der Diskussionsseite eintragen, damit sie dort gemeinsam besprochen werden können!)
Zudem fand ich unter der IP 212.23.103.132 Einträge bei Propan und n-Heptan mit geradezu irrsinnigem Inhalt:
Das Propan kann man auch essen oder trinken. Manche versuchen das auch zu rauchen. Aber nur wenigen ist es bisher gelungen. Meiner Meinung nach sollte man auf das Propan Wort wörtlich drauf scheißen bzw. furzen.:-)[1]sdferfgwergqfdwpqwferfqrf
Es ist ein sehr wohlschmeckendes Getränk. n-Hexan ist sehr gesund.
  1. www.arschleser.de
Das ist purer Vandalismus; damit hat die IP 212.23.103.132 auf mich den Eindruck vermittelt, hier vandaliert jemand ohne jeglichen Sinn und Verstand.
Das war der zweite Grund zum Revertieren.
Vorschlag: Strich drunter. Ich informiere Benutzer:Aschmidt, wir holen dessen Meinung ein und gehen ggf. gemeinsam an die Arbeit. Und zwar hier auf der Diskussionsseite und nicht gleich im Artikel.
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 15:54, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Antwort auf Kritik an IP: 212.23.103.132![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrter Herr Dr. Peter Cüppers,

wie Sie sicherlich wissen sind IP-Adressen nicht personalisiert und werden regelmäßig, weitestgehend automatisiert, einem neuen Anwender zugeordnet. Ich versichere Ihnen daher glaubhaft, keine vandalischen Einträge zu irgendeinem Zeitpunkt in der Wikipedia vorgenommen zu haben.

Meine Bearbeitungen unter dem Artikel "Schwerbehindertenrecht (Deutschland)" sind meine ersten Versuche in der WP an der qualitativen Verbesserung von Texten mitzuwirken. Ich entschuldige mich dennoch für Textpassagen die, wie Sie zu Recht bemerkt haben, unter dem Reiter "Diskussion" besser aufgehoben gewesen wären.

Jedoch ist weiterhin für mich nicht nachvollziehbar, weshalb selbst kleinste Änderungen zum besseren Textverständnis, wie das Einfügen einer zusätzlichen Überschrift, einzelner Wörter oder fehlender Buchstaben, so drakonisch durch Sie und "Aschmidt" mit Zurücksetzen des gesamten Inhaltes geahndet werden. Auch benötige ich nicht die Erlaubnis eines Sichters oder von anderen Autoren, um auch ohne vorherige "Diskussion" kleinere oder grössere Ausarbeitungen vorzunehmen, ohne dass diese, teilweise sogar ohne Sichtung, vollständig zurückgesetzt werden.

Ich war bemüht oben genannten Artikel auch für juristische Laien so umfassend wie präzise auszuformulieren. Sind meine Korrekturen fehlerhaft, so hat jeder das Recht diese seinerseits zu korrigieren. Das ist der Grundgedanke von Wikipedia!

Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 21:47, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Liebe IP, danke sehr für die Gelegenheit zur Diskussion. Dank ebenso an Dr.cueppers für den Hinweis auf diese Disk. Ich habe den Artikel überarbeitet und dabei tote Links und dabei nicht brauchbare Belege bzw. Literatur entfernt. Ich werde das bei Gelegenheit noch etwas nachbequellen. Weblinks als Inline-Links gehen gar nicht.
Zu den Änderungen im einzelnen:
  • Die bisherige Einleitung entsprach nicht unseren Anforderungen an eine Einleitung. Das Lemma erschien erst im zweiten Absatz, Referenz auf Teil I des SGB IX, der auch Regelungen für nicht Schwerbehinderte enthält, war hier redundant.
  • Eine Bezugnahme auf Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Schädigungsfolgen ist hier fehlerhaft, weil es um den Grad der Behinderung geht. Wie der im einzelnen zu bemessen ist und wie er sich vom Grad der Schädigungsfolgen unterscheidet, ist in den jeweiligen Artikeln nachzulesen und tut für die Schwerbehinderung nichts zur Sache.
Zu den Reverts möchte ich anmerken, daß es üblich ist, Bearbeitungen, die, wie Du ja selbst bemerkt hast, in Artikeln nichts zu suchen haben, wieder zu entfernen. Dabei fehlt es uns manchmal auch an der Zeit, Nachbearbeitungen vorzunehmen. Das kann ärgerlich sein, weil Neulinge am besten durch das Studium der Nacharbeit an ihren Edits in der Versionsgeschichte lernen dürften, aber die Software läßt ein teilweises Zurücksetzen umfangreicher Bearbeitungen leider nicht zu – alles oder nichts. Und es ist allemal besser, ein Artikel wird auf einen älteren Stand zurückgestzt, als daß Passagen, die zur Diskussion zählen, im Artikel verbleiben. Das wäre dem Leser nicht dienlich. Ich hoffe, Du nimmst das zum Anlaß, bei weiteren Bearbeitungen sorgfältiger vorzugehen. In einem Punkt möchte ich Dich noch berichtigen: In der deutschsprachigen Wikipedia gibt es seit 2008 Sichterrechte. Bearbeitungen von IPs und Accounts, die weniger als 200 Bearbeitungen vorgenommen haben, müssen stets durch einen Autor mit Sichterrechten freigegeben werden. In diesem Fall sieht man, daß das auch gut so ist, sonst hätten die Leser den völlig deplazierten Kommentar im Artikel vorgefunden. Wenn Du selbst zugibst, fachlich nicht kompetent zu sein, solltest Du bitte keine Änderungen vornehmen, sondern Änderungsvorschläge erst einmal auf der Diskussionsseite des Artikels machen. --Aschmidt (Diskussion) 23:04, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten
(1) Meine Beweggründe zum Revertieren habe ich dargelegt und komme noch mal darauf zurück:
Die Vandaleneinträge und die unpassenden Aufforderungen an Mitarbeiter haben dazu geführt, dass ich mich mit den Einträgen sachlich im Einzelnen überhaupt nicht befasst habe, sondern nur gedacht habe "so kann der Artikel ganz unmöglich stehen bleiben".
(2) IP-Einträge haben ohnehin - weil häufig Vandalismus und sonstiger unseriöser Unfug - keinen guten Ruf in Wikipedia. Diese "IP-Effekte" lassen sich aber zuverlässig vermeiden durch Anmeldung mit einem (selbstgewählten) Benutzernamen, wozu ich dringend rate.
(3) Ich hatte und habe den Eindruck, dass es Benutzer Aschmidt zuvor ganz genau so ergangen war und dass ich ihm beim zweiten Mal nur zufällig zuvorgekommen bin.
(4) Durch das Revertieren ist übrigens nichts (!) verloren gegangen - alle diese Texte sind noch abgespeichert vorhanden und weiterhin verwertbar!
(5) Ich hoffe nochmals, dass sich alle meinem obigen Vorschlag zum Einlenken anschließen und der Artikel - unter Vermeidung von Anfängerfehlern - die angestrebten Verbesserungen erfährt.
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 23:20, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Ich kann die Empörung des Benutzers mit der IP Nummer gut nachvollziehen. Es ist ist respektlos, Beiträge anderer, die man, wie hier selbst eingeräumt wurde, noch nicht einmal gelesen hat, mit formalen Pseudoargumenten wie: Große Änderungen sind vorab zu diskutieren, einfach wieder rückgängig macht. Das ist frech und respektlos. --Esab (Diskussion) 23:57, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Ich würde mir wünschen, daß Du Dein Urteil etwas respektvoller äußern würdest, Esab. Sowohl Dr.cueppers als auch ich haben Gründe für unser Vorgehen genannt, die Bearbeitungen, um die es geht, waren fehlerhaft, und die IP hatte selbst zugegeben, daß sie keine Ahnung von der Sache hat, um die es in dem Artikel geht. Also bitte mehr Gelassenheit.--Aschmidt (Diskussion) 00:10, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verbesserungsvorschlag Index I![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrter "Benutzer Aschmidt", Herr Dr. Peter Cüppers, wenn der Artikel "Schwerbehindertenrecht (Deutschland)" lediglich und in der Hauptsache das Thema "Grad der Behinderung" umfasst, dann sollte er umbenannt werden. Erhebt er aber den Anspruch, wie sein Titel suggeriert, das gesamte Schwerbehindertenrecht Deutschlands thematisch zu behandeln, so muss er dem Anspruch seiner Autoren und Leser Genüge leisten, alle formell und sachlich mit ihm verbundenen Rechtsgebiete aufzunehmen, aufzuarbeiten und aufzubereiten. Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 01:01, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verbesserungsvorschlag Index II![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte Autoren, als irritierend empfinde ich (unter anderem) weiterhin, das im Artikel "Schwerbehindertenrecht (Deutschland)" behauptet wird, dass eine Behinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 20 besteht bzw. anerkannt wird, und eine Gleichstellung nur Zitat: "möglich" ist. Dies widerspricht den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedG), und des Neunte(s)n Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Stand Januar 2013. Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 01:32, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Ich habe Deinen letzten Edit erneut zurückgesetzt. Informiere Dich bitte über den Unterschied zwischen GdS, GdB und MdE, bevor Du solche Änderungen im Artikel vornimmst. Ich werde die Diskussion mit Dir übrigens nicht fortsetzen, weil sie offenbar fruchtlos verläuft. Gute Nacht. --Aschmidt (Diskussion) 03:26, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Sehr geehrter "Benutzer Aschmidt", vielen Dank für Ihre Kritik. Nach umfangreicher Recherche ist zu konstatieren, dass eine Behinderung, gem. VersMedG zwar schon ab einem GdS von 0-10, aber gem. Paragraph 2 SGB IX ab einem genau definierten Zustand und Zeitraum besteht, und gem. Paragraph 69 SGB IX eine Feststellung zum Grad der Behinderung erst ab einem GdB von 20 getroffen werden muss. Ähnlich ausführlich sollte dies auch im Artikel erklärt werden, damit beim nicht verständigen Leser keine Fehlinterpretationen entstehen. Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 06:09, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verbesserungsvorschlag Index III![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte Autoren, der Absatz der die verschiedenen Merkzeichen im Kapitel "Grad der Behinderungen" beschreibt, sollte in das Kapitel "Schwerbehindertenausweis" verschoben werden. Dem Kapitel "Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen", sollte ein eigener Abschnitt "Rechtsfolgen einer Gleichstellung" hinzugefügt werden, der die diversen z.Bsp. medizinischen, beruflichen und gesellschaftsbezogenen Rehabilitationsmaßnahmen beschreibt. Der Absatz der das Thema "Kriegsbeschädigungen" im Kapitel "Grad der Behinderung" beschreibt, sollte eine eigene Kapitelüberschrift erhalten, und den Unterschied zwischen dem im BVG definierten Begriff des Beschädigten und dessen Beschädigtengradstufung in GdS, und dem im SGB definierten Begriff des Behinderten und dessen Behindertengradstufung in GdB herausstellen.

Des Weiteren sollte ein Kapitel zu dem Thema "Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit" erstellt werden, dass den Sachverhalt zur Begriffsbestimmung, zum Personenkreis und den Leistungsarten beschreibt. Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 09:25, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verbesserungsvorschlag Index IV![Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte Autoren, ich befürworte das Anlegen eines weiteren Kapitels mit dem Namen "Begriffserklärungen". Damit meine ich jedoch nicht das Verlinken mit anderen Artikeln in der Wikipedia oder anderen Beiträgen fremder Websites, was auch nicht besonders originell wäre, sondern vielmehr eine, unter Mitwirkung aller Autoren entwickelte, kurze und vereinfachte, aber nicht verfälschende, Form der Definition von gesetzgebenden rechtswissenschaftlichen Fachbegriffen des Schwerbehindertenrechtes, mit Verlinkungen innerhalb des Artikels zum sofortigen besseren Textverständnis für juristische Laien. Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 14:07, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Zur weiteren Entwicklung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Liebe IP, zunächst möchte ich Dir für Deine Beharrlichkeit danken. Es ist sehr aufmerksam von Dir, daß Du Dir so viele Gedanken um die weitere Entwicklung des Artikels machst. Sei bitte versichert, daß es uns ebenso geht. Was die Aufteilung des Stoffs auf Artikel in Wikipedia angeht, so liegt diese beim Fachbereich Recht. Wir richten uns nach unseren eigenen Prinzipien und nach den allgemeinen Regeln, die in Wikipedia angewendet werden. Das heißt, die Aufteilung folgt zunächst dem Lemma des Artikels. Deshalb verweisen wir auf die jeweiligen Hauptartikel. Damit werden Überschneidungen vermieden, denn jedes Thema soll nur an einer Stelle behandelt werden, um die Aktualisierung des Stoffs zu vereinfachen. Demnach sollte alles, was zur Anerkennung als Schwerbehindertem gehört, hier erläutert werden, während die Einzelheiten zur Festsetzung des GdB in einem eigenen Artikel behandelt werden. Wikipedia ist eine einzige Sammlung von „Begriffserklärungen“, deshalb ist es überflüssig, hierzu einen eigenen Abschnitt o.ä. einzufügen. Es gibt keine Glossare zu Artikeln.

Wenn Du meinst, etwas sei für einen juristischen Laien schwer verständlich, so benenne bitte konkret die Punkte, die Dir insoweit aufgefallen sind, und erkläre bitte auch, was genau Dir weshalb nicht verständlich erscheint, damit man dem abhelfen kann.

Abschließend noch zwei Punkte zu unserer Diskussion. Wir duzen uns in Wikipedia, und wir werden auch für Dich insoweit keine Ausnahme machen – dafür bitte ich Dich höflich um Verständnis. Und glaube uns bitte, daß sowohl Esab als auch ich oder andere Autoren im Bereich Sozialrecht zum Redigieren des Artikels keine „umfangreichen Recherchen“ anstellen mußten; wir verfügen bereits über eine dementsprechende Ausbildung. Deshalb bitte ich Dich auch um etwas mehr Vertrauen in unsere fachlichen Kenntnisse.

Der Artikel ist heute morgen auf meine Bitte hin für IPs und neuangemeldete Benutzer aufgrund des Edit-War mit Dir gesperrt worden, um die Artikelarbeit zu erleichern und die Auseinandersetzung in die Diskussion zu leiten. Auch dafür bitte ich Dich um Verständnis.--Aschmidt (Diskussion) 15:41, 19. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Kapitel "Besondere Rentenart möglich"[Quelltext bearbeiten]

Das folgende Kapitel ist mir nicht einleuchtend. Könnte bitte mal jemand da nachsehen!?

Besondere Rentenart möglich

Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI in Anspruch nehmen, wenn sie bei Beginn der Rente als schwerbehindert anerkannt sind, die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben und die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung muss ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegen, eine Gleichstellung reicht nicht.

Die Altersgrenze beträgt zurzeit noch 63 Jahre und gilt noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952 erhöht sich die Altersgrenze auf 63 Jahre und einen Monat, sie steigt für die weiteren Jahrgänge weiter schrittweise an, bis sie für im Jahr 1964 oder später geborene 65 Jahre erreicht hat.

Wenn ich hier ab Jg. 1952 jeweils in Monatsschritten pro Jg. die Altersgrenze erhöhe, ergibt sich für mich, dass für den Geburtsjahrgang 1963 eine Altersgtrenze von 64 + 1 Monat (oder 63 Jahre und 13 Monate) herauskommt. Ist das richtig? Wenn ich nun ab dem Geburtsjahr 1964 wiederum einen Monat draufschlage, bin ich erst 64 Jahre + 2 Monate alt. Das beißt sich doch mit dem o.g. Passus. Oder muss nur anders formuliert werden? Besten Dank im Voraus--Wilske 16:16, 23. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Abschnitt: Selbstbestimmtes Leben - Pflege in gewohntem Zuhause[Quelltext bearbeiten]

Hier ohne Belege eingefügt und auf jeden Fall die Formulierung betreffend und wohl auch inhaltlich überarbeitungsbedürftig.--Losdedos (Diskussion) 22:40, 24. Feb. 2015 (CET)Beantworten

NICHT „vor der UN einklagbar“. Das ist haltlos! Habe gelöscht und belegt. —Doris02 (Diskussion) 23:07, 15. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Gibt es auch ein Schwerbehindertenrecht außerhalb von Deutschland? Meiner Kenntnis nach handelt es sich bei der „Schwerbehinderung“ um eine bundesdeutsche Besonderheit. Wenn ich richtig liege, dann kann der Klammerzusatz „Deutschland“ im Lemma Schwerbehindertenrecht (Deutschland) entfallen. --Bendix Grünlich (Diskussion) 17:41, 11. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Einen sog. Behindertenpass ("begünstigte behinderte Menschen") gibts zB in Österreich ab GdB oder MdE von "mindestens 50 %" laut der interaktiven "Datenbank Sozialkompass Europa" (Auswahl = Österreich + Behinderung, dann "Daten Anzeigen", mehr in Kapitel 3) http://www.sozialkompass.eu/datenbank

--Doris02 (Diskussion) 19:37, 12. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Darum geht es nicht. Es geht um die Frage, ob es den Begriff „Schwerbehinderung“ außerhalb des bundesdeutschen Rechtsgebiets gibt oder nicht. Falls nein, kann der Zusatz „(Deutschland)“ gelöscht werden. --Bendix Grünlich (Diskussion) 20:11, 12. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Die Begrifflichkeit „Schwerbehinderung“ gibts nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Ländern. Diese wird aber teils ganz unterschiedlich gebraucht, teils auch unter anderer Bezeichnung. Beispiel etwa Bulgarien, wo u.a. Begriffe wie „Schwerbehinderung“ und „Schwerbehinderter“ und „Schwerbehindertenausweis“ in der schon verlinkten EU-Datenbank in Kapitel 8 gebraucht werden. —Doris02 (Diskussion) 00:44, 13. Mai 2019 (CEST)Beantworten

http://www.sozialkompass.eu//datenbank/laendervergleich.html?countries=bulgaria&levels=9-8&cd=98f0e5bab2b393f131b3ce84c72b4e0b&countrydetails=