Diskussion:Sicherungsübereignung

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Hopman44 in Abschnitt Österreich
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Eigentumsvorbehalt vs. Sicherungsübereignung[Quelltext bearbeiten]

mal ne frage in die runde; hat eigentumsvorbehalt wirklich was mit Sicherungsübereignung zu tun? m.E. nicht so ganz wirklich? sollte daher vielleicht der link besser raus? (aber bin ja kein Jurist ;) ) ...Sicherlich 15:05, 30. Jul 2004 (CEST)

naja: "Siehe auch" ist ein assoziativer Verweis nach Motto "an was man auch denken könnte". In diesem Sinne ist er richtig, denn Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sind alles Mittel, mit denen der (wirtschaftliche) Kreditgeber eine dingliche Sicherung erlangen will. Eine Unzahl von Rechtsstreitigkeiten in der Insolvenz betrifft den Konflikt zwischen den Inhabern dieser drei Sicherungsmittel. --Andrsvoss 15:19, 30. Jul 2004 (CEST)
ohja, yep wenn du das so sieht zustimmung ... sollte dann auch hypothek, grundschuld usw. hier rein? *wird ne ganz schön lange liste *grübel ;) ...Sicherlich 15:56, 30. Jul 2004 (CEST)
Das lässt sich vermeiden, wenn man nur an bewegliche Sachen und nicht an Immobilien denkt. ;-) --Andrsvoss 19:39, 30. Jul 2004 (CEST)

Der Artikel sollte m.E. unterteilt werden in Abschnitte wie etwa: Begriff und Inhalt, Zustandekommen, Sicherungsabrede. mfG, M.Z.

Sicherungsabrede ist als Sicherungsvertrag verlinkt..Vestitor 23:51, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Übersicherung und Freigabe wäre noch interessant

guter Hinweis, werde das mal bei Sicherungsvertrag einbauen. Die Freigabe steht dort schon ´drin. ..Vestitor 23:51, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Die Banklastigkeit sollte beseitigt werden. Die Sicherungsübereignung kann jeder Gläubiger mit seinem Schuldner vereinbaren, z. B. auch ein Lieferant beim Ratenkauf usw.. --Ramsau 17:12, 22. Jan 2006 (CET)

Beim Ratenkauf ist i.d.R. ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, es gibt zur Sicherungsübereignung einige Unterschiede, insbesondere zum Ablauf. Aber ein Fall für ein siehe-auch ..Vestitor 23:51, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Die Banklastigkeit ist völlig berechtigt. Die Sicherungsübereignung kommt fast ausschließlich als Kreditsicherheit bei Kreditinstituten im Rahmen der Mittelstandsfinanzierung vor. Deshalb wurde dies auch in die Definition eingebaut, da die bisherige Formulierung keine echte Definition war. Die Rechtsprechung befasst sich ausschließlich mit Streitigkeiten zu Sicherungsübereignungen bei Kreditinstituten. Gruß-- Wowo2008 18:29, 11. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Praktisch wichtigster Fall?[Quelltext bearbeiten]

"Die Sicherungsübereignung ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach §§ 929, 930 BGB". Ist das nicht wertend, und sogar eine etwas merkwürdige Wertung? Ich hätte eher gedacht, der praktisch wichtigste Fall der Übereignung sind die abermillionenmal täglich stattfindenden Fälle, in denen das Eigentum in Erfüllung eines Kaufvertrags übergeht, da aufgrund des guten Abstraktionsprinzip ja zur Erfüllung des Kausalgeschäfts stets noch der dingliche Vertrag tritt. Praktisch: Wenn ich morgens beim Bäcker meine Brötchen kaufe ist das doch auch ein Fall des § 929. Oder ist gemeint, daß dies der wichtigste Fall der Verbindung sowohl des § 929 als auch des § 930 ist? Aber auch dann finde ich die Aussage noch sehr wertend. Blur4760 03:55, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

gemeint ist tatsächlich die Übereignung gem. § 929 BGB (wie sie beim Brötchenkauf stattfindet), aber mit der Abwandlung, dass nicht gleichzeitig der (unmittelbare) Besitz übertragen wird (§ 930 BG). Du hast damit recht, dass mit der wertenden Ausage die Verbindung der §§ 929, 930 BGB gemeint ist. Ausgeführt ist das im Abschnitt "Ablauf". Vestitor 22:59, 13. Apr. 2007 (CEST)Beantworten


Warum "verlängerter" EV?[Quelltext bearbeiten]

Artikel unter Konkurrierende Sicherungsrechte ist das "verlängerter" beim "Eigentumsvorbehalt" meiner Meinung nach überflüssig und verwirrend (zumindest war ich gerade etwas konfus). Wie man im Wiki Artikel vom "Eigentumsvorbehalt" lesen kann, versteht man unter einem "verlängerten Eigentumsvorbehalt folgendes:

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf gemäß §§ 929 ff iVm 185 BGB (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten (§§ 433, 398 BGB). Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen

Bei dem beschrieben Fall in diesem Artikel, geht es aber eindeutig nur um das Problem, einer Sicherungsübereignung wenn das Sicherungsgut unter einem Eigentumsvorbehalt übereignet wurde - ob dieser Eigentumsvorbehalt zudem auch noch "verlängert" ist, ist für diese Problem total nebensächlich und verwirrt nur den Leser!

(ich bin mal so frei und bessere es aus - ob das natürlich Bestand hat, weiß ich nicht) (nicht signierter Beitrag von 84.153.108.76 (Diskussion | Beiträge) 12:08, 20. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Hast du dich über die Bestimmungen des gesetzlich geregelten "verlängerten Eigentumsvorbehaltes" informiert? Diese Bestimmungen entsprechen jener Rechtslage, was hier zum Ausdruck kommt. Bitte beachte diese speziell geregelte Rechtslage. Habe deinen Edit deshalb revertiert. LG --Gerhardvalentin 14:51, 20. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Österreich[Quelltext bearbeiten]

Sicherungsübereignung ist sehr wohl zulässig. Sie hilft dem Sicherungsnehmer aber idR nichts, wenn er den Sicherungsgegenstand dem Sicherungsgeber überlässt, weil das das Faustpfandprinzip umgeht (ein Dritter könnte dann vom SG kaufen und gutgläubig originär Eigentum erwerben), und eventuell der Sicherungsnehmer mangels tauglichen Modus' (= Verfügungsgeschäfts; bei beweglichen Sachen: Übergabe!) niemals Eigentum erlangt hat. Wenn der Sicherungsnehmer den Sicherungsgegenstand in seine Gewahrsame bringt, ist dagegen alles ok. Er kann ihn dann auch vermieten, zB auch dem Sicherungsgeber... (nicht signierter Beitrag von 80.123.246.205 (Diskussion) 16:40, 24. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Hierzu mal eine Verständnisfrage, ein Bespiel: Eine Fa. kauft eine Maschine, ca. 1 Mio €. Auf der Rechnung des Lieferanten steht: Bis zur endgültigen Begleichung des Kaufpreises bleibt die Maschine unser Eigentum, wenn man so will: "Eigentumsvorbehalt". Nun wird der Kaufpreis mit 400000 Eigenkapital und 600000 Bankdarlehn in einer Summe an die liefernde Fa. bezahlt, mithin erlischt mMn der Eigentumsvorbehalt, Eigentümer wird die Fa. und die Fa. sicherungsübereignet die Maschine der Bank im Gegenzug durch SÜ-Vertrag. Die Fa. ist Sicherungsgeber, die Bank bis zur Begleichung der letzten Rate Sicherungsnehmer. So ist es wohl vereinfacht gesagt in Deutschland. Nun soll es in Ö anders sein, der Weg der Bezahlung ist der gleiche, vor Bezahlung soll es eine Vereinbarung zwischen Lieferanten, Fa. und Bank geben, in der quasi der "Eigentumsvorbehalt" von dem Lieferanten an die Bank übergehen soll, wenn man so will wird die Fa. erst rechtlicher Eigentümer nach Begleichung der letzten Rate. Kann der "Eigentumsvorbehalt" nahtlos auf die Bank übergeben? Ich glaube nicht, dass der Weg in Ö so ist. Und ergänzend: In Ö soll es so sein, dass ein offizieller Sicherungsübereignungsvertrag zwischen Fa./Kreditnehmer und Bank mit 1,2% Steuern/Gebühren für den Staat behaftet sind, und auch um diesen Betrag (12.000 € ?) zu sparen bzw. zu umgehen, soll diese rechtliche "Hilfskrücke" angewandt werden. Wer weiß Rat?--Hopman44 (Diskussion) 19:47, 9. Aug. 2021 (CEST)Danke.--Hopman44 (Diskussion) 19:47, 9. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 17:21, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten