Diskussion:Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Nach einem Gerücht muss die Inanspruchnahme von Sonderrechten der vorgesetzten Dienststelle so schnell wie technisch möglich mitgeteilt werden. Also per Funk oder zumindest nachträglich als Eintrag im Fahrtenbuch. Ohne eine solche Dokumentation werden Verkehrsverstöße wie bei jedem Fahrer verfolgt.

Vielleicht kann das jemand bestätigen oder dementieren. (nicht signierter Beitrag von 88.65.92.240 (Diskussion) 18:32, 21. Dez. 2011 (CET)) [Beantworten]

Das ist eine Frage, wer die Fahrten entscheidet und eine Frage der Dokumentation. Auch ist in der Frage Sonderrecht und Wegerecht nicht getrennt, vermutlich geht es mehr um das Wegerecht. Dies wird auch auf dem Fahrtenschreiber mitgeschrieben. --joba-- (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Nicht berechtigte[Quelltext bearbeiten]

Dieser Abschnitt ist bearbeitungsbedürftig. Wirrer Text, seltsame Schachtelsätze und Satzfehler. Kaum zu verstehen.

--79.221.124.126 14:10, 11. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]


Ich schließe mich dieser Einschätzung im Wesentlichen an, würde aber "Kaum" durch "Nicht" ersetzen. Wenn man weiß, was gemeint ist, geht das vielleicht. Dann ist die Info aber überlüssig. Kann das mal wer auf deutsch schreiben? --84.143.88.200 09:35, 14. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

Verbandfahrten[Quelltext bearbeiten]

gehören eigentlich nicht hierhin . sondern zu § 27 Stvo - oder überarbeiten

--89.53.50.157 17:15, 23. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]


--- ich habe irgendwo gehört, dass die Anmeldung bei Polizei für Verbandsfahrten auch entfällt weil sonst die Verwaltung überlastet wird. Das die Ausnahme über 35 die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Verkehrsbehörde, gewährleisten soll.

Kann das jemand belegen und einpflegen? (nicht signierter Beitrag von 91.38.48.218 (Diskussion) 08:50, 25. Mai 2012 (CEST)) [Beantworten]

-- Verbandsfahrten sind ein ganz anderer Rechtskreis! (sh. oben). Regelmäßig erfüllen die geschlossenen Verbände den § 29 Abs 2 StVO und müssen daher angemeldet werden. Da der § 35 davon befreit gilt er nicht für die Feuerwehr usw., wenn das Einsatzziel beim Warten auf eine Genehmigung nicht erreicht werden würde. Selbstverständlich sind sie anzumelden, denn wer einen Marschkredit hat, wird von der Polizei durchgewunken. (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

leider ist der Bereich, wer die Sonderrechte anordnen kann und Literatur dazu nicht thematisiert worden.


§35 (1) liegt auf den Amtsträgern. D.h. auf jedem einzelnen Mitglied in dessen Verantwortungsbereich. Bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes wird im allgemeinen die Leitstelle anordnen.

§38 liegt beim (Fahrzeug-, Gruppen-, usw.) Führer bzw. Verantwortlichen. Es ist alles haarklein geregelt. ---joba--- (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Dachaufsetzer 1.[Quelltext bearbeiten]

Der Ausschluss beleuchteter Dachaufsetzer und die Umstrittenheit derer Einsatz ist in meinen Augen wichtig und sollte nicht entfernt werden. Der Aufbau mit "freiwillig (!)" ist darüber hinaus stilistisch fragwürdig. --Cjesch 20:26, 29. Jan 2006 (CET)

Dann schreib es bitte bei Dachaufsetzer mit rein.
Und guck dir bitte die Antwort auf deine Frage an. (Benutzerdiskussion) --Flash112

Sonderrechte für Privat PKW[Quelltext bearbeiten]

ist nicht "korrekt" ! Sonderrechte stehen zwar theoretisch auch dem PrivatKFZ zu. Praktisch ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung kaum denkbar. Vergl. Rechtsprechung. BEGRÜNDUNG: mangelnden Anzeigemöglichkeit - recht. §§ 35 Abs. 8 ivm 1 STtVO.

Bitte die Aussagen immer mit Zitaten belegen, wie:
Nach ganz herrschender Meinung stehen den
Feuerwehrangehörigen bereits zu diesem Zeitpunkt die Sonderrechte des § 35 StVO zu.
Schließlich spricht § 35 nicht von Feuerwehrfahrzeugen, sondern von „Feuerwehr“, und der
Einsatz einer Feuerwehr beginnt mit deren Alarmierung (vgl. stellvertretend für viele: OLG
Stuttgart, Beschl. v. 26. April 2002, NJW 2002, 2118).
---joba--- (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Einfach hier zu schreiben: Polizist darf in der Freizeit Gänsta verfolgen; Feuewehr darf mit mit Privat KFZ SR machen ist nicht grundlegend falsch, jedoch viel viel viel zu platt.

FFW: z.b. ist ne Berufswehr in der Nähe, wird es keine SR geben!

Polizist und verfolgen: ohne Waffe, alleine.. nein... ggfl. könnte er über die SR abweichen und am Steuer telefonieren (zumal, Verfolgunsgfahrten ein hohes Risiko bergen und dass ohne Warnung (Blaulicht, Horn) für die anderen Verkehrsteilnehmer. da liegt eine konkrete Gefährdung vor und schließt die SR aus. 89.53.59.4 10:47, 4. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

verkehrsjuristische Auslegung[Quelltext bearbeiten]

Eine interessante Diskussion hier.
Lassen sie mich das kurz erläutern.
Sonderrechte stehen dem Fahrer, eines Fahrzeuges welches nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet ist (Privat FZ), in den seltensten Fällen zu.
Vertrauen sie mir. Ich habe das studiert.
MFG K.-P. O. Verkehrsjurist und angehender Richter am Verkehrsgericht. 

--- Wichtig geschrieben, aber falsch! --- (Juristen arbeiten mit Beweisen, nicht mit Vertrauen!)

Nach ganz herrschender Meinung stehen den
Feuerwehrangehörigen bereits zu diesem Zeitpunkt die Sonderrechte des § 35 StVO zu.
Schließlich spricht § 35 nicht von Feuerwehrfahrzeugen, sondern von „Feuerwehr“, und der
Einsatz einer Feuerwehr beginnt mit deren Alarmierung (vgl. stellvertretend für viele: OLG
Stuttgart, Beschl. v. 26. April 2002, NJW 2002, 2118). (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Meines Wissens ist es für Feuerwehrleute etc. im Privat-PKW in der Regel nicht zulässig, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. ODer ist das örtlich verschieden? Ich bin in Ba-Wü im THW, und uns wird immer gesagt, daß wir uns trotz allem im Privatfahrzeug an die Verkehrsregeln halten müssen. --Chosenone82

Du hast recht, es ist ihnen nicht gestattet, bei der Anfahrt zum Gerätehaus Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Meines Wissens nach gilt das überregional in ganz Deutschland. Ich bin selber in einer SEG und uns wurde das gleiche wie dir erzählt (zügig, aber unter Einhaltung der StVO). --Flothi 20:13, 16. Mär 2006 (CET)
Als SEGler fällst du unter Rettungsdienst und dort steht in der StVO drin das _Fahrzeuge_ des RD von den Vorschriften befreit sind. Für dich also wirklich keine Sonderrechte. Anders sieht es für Feuerwehrler, Pol. KatS und Co aus (in wiefern THW und eine SEG darunterfallen könnte man ausdiskutieren), da wird nur von der Organisation gesprochen was dann bei in den Kommentaren und der Rechtssprechung so ausgelegt wird. Viele Ausbilder gehen aber dazu über, einfach die o.g. fachlich falsche Information zu geben um die Betroffenen zu schützen.--Cjesch 09:33, 17. Mär 2006 (CET)
Seit wann fällt KatSchutz/SEG unter Rettungsdienst? Immerhin sitzt der HVB bei der FW. --Flothi 21:31, 25. Aug 2006 (CEST)

Das folgende bezieht sich auf Feuerwehrangehörige:

In 12 von 16 Bundesländern dürfen Sonderrechte genutzt werden.

1 Bundesland gestattet Hinwegsetzen über die StVO im Rahmen des Rechtfertigenden Notstandes

1 Bundesland äußert sich nicht dazu.

2 gestatten keine Sonderrechte


Bundesländer Rechtsauffassung

Baden Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen

  • Sonderrechte auch mit dem Privatfahrzeug, allerdings ist das übermaß besonders zu berücksichtigen!


Sachsen-Anhalt

  • Keine Sonderrechte mit dem Privatfahrzeug, aber Hinwegsetzen über die StVO im Rahmen des Rechtfertigenden Notstandes zulässig.


Berlin

  • Keine Sonderrechte mit dem Privatfahrzeug. Argument: Die Inanspruchnahme würde nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben dienen.


Hamburg

  • Keine Sonderrechte mit dem Privatfahrzeug. Aufgrund der Organisationsstruktur der Berufsfeuerwehr ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug noch nicht dringend geboten und damit auch nicht rechtlich möglich.


Niedersachsen

  • Keine Äußerung einer Rechtsauffassung. Wegen der angeblich weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit werden die Feuerwehrleute angehalten, auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu verzichten.


Quelle: Feuerwehrmagazin Ausgabe Mai 2001

Flash112 01:51, 20. Mär 2006 (CET)



Jein

Es gibt dazu Rechtsprechung die SR bejahen und Verneinen. Die h.M. und überwiegende auch in der Rechtsprechung ist mittlerweild, dass Feuwehrler auf dem Weg zur Wache (im Einsatzfalle) SR zustehen !

Dazu weiterunter Quellen der Rechtsprechung.

--89.53.4.250 18:00, 15. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Sonderrechte bei ungekennzeichneten Fahrzeugen/Feuerwehrmenschen auf dem Weg zur Wache[Quelltext bearbeiten]

"Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." (Hervorhebung von mir) Erzähle mir mal einer, dass ein einzelner Feuerwehrmann die Feuerwehr ist! Im Zweifelsfall werden bei einem Verkehrsunfall die Berechtigung des/der Betreffenden, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, die Abwägung, ob das wirklich dringend geboten ist und ob die öffentlicheSicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wurden sehr genau zu prüfen sein. Die Gerichte kümmern sich glücklicherweise einen feuchten Kehrricht um die Auskünfte, die irgendein Ministerialer einem Feuerwehrmagazin gegeben hat. Das Ganze ist Ausdruck dessen, dass sich da Wichtigkeitskomplexe die Bahn brechen... --Usneoides 14:10, 25. Aug 2006 (CEST)

  • Antwort:

"Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

Sehr geehrter Herr Fuhrmann, Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei­ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben. Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Müller"

--Flash112 21:06, 25. Aug 2006 (CEST)


Quellen der Rechtsprechung

Sonderrechte werden bejaht (hM)

  1. OLG Frankfurt, StVE § 35 StVO Nr. 6;
  2. AG Soltau, SgEFeu, § 35 I StVO Nr. 48;
  3. OLG Stuttgart, StVE § 35 StVO Nr. 10;
  4. AG Herford, SgEFeu, § 35 I StVO Nr. 75;
  5. AG Reutlingen (Az: 9 OWi 33 Js 17746/01 sowie 9 OWi 33 Js 17747/01);
  6. OLG Stuttgart (Az: 4 Ss 71/2002 sowie 4 Ss 72/2002) vgl. zu diesen vier Entscheidungen PVT, 2002, 103;
  7. Bouska, Straßenverkehrs-Ordnung, 2001 (= 19. Auflage), Erl. 1 zu § 35 StVO;
  8. Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. I, 1977, Rdnr. 20 zu § 35 StVO;
  9. Dickmann in: NZV, 2003, 220;
  10. Endres in: Brandwacht, Heft 6/1992, S. 123;
  11. Endres/Forster, Bayer. Feuerwehrgesetz, Bd. I, 28. Lfg. (= 11/2002), Rdnr. 73 ff. zu Art. 24;
  12. Jäksch in: NZV, 2002, 412;
  13. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 2003 (= 37. Aufl.), Rdnr. 3 zu § 35 StVO;

Sonderrechte werden verneint

  1. AG Groß-Gerau, NZV 1992, 333;
  2. OLG Frankfurt, NZV 1992, 334;
  3. zust. Göhler in: NStZ, 1993, S. 72; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 2002 (= 17. Aufl.), Rdnr. 2 zu § 35 StVO;
  4. Otto in: NZV, 2002, 522. Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 1996 (= 8. Aufl.), Rdnr. 2a zu § 35 StVO;
  5. Kullik in: NZV, 1994, S. 58;
  6. Nadler in: Feuerwehr-Magazin, Heft 10/1997, S. 82;
  7. Nadler, Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW, 2001 (= 2. Aufl.), S. 34;
  8. Rüth/Beer/ Berz, Straßenverkehrsrecht, 1988, Rdnr. 3 zu § 35 StVO;
  9. Schneider, Feuerwehr im Straßenverkehr, 1995 (= 2. Aufl.), S. 14;
  10. Schneider in: NZV, 2003, 244; Stoll, Straßenverkehrsrecht, 71. Lfg (= 02/2003), Erl. 1 zu § 35 StVO.

--89.53.4.250 16:29, 15. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

sh dazu: neuere Rechtsprechung (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Formatierung / Sortierung --Cjesch 14:13, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Anzeigen der Sonderrechte durch Blaulicht und Martinshorn[Quelltext bearbeiten]

wie ich bereits eingestellt hatte - und wie gelsöcht wurde - muss die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach der ständigen Rechtsprechung angezeigt werden. Schade, dass dieser einfache Satz gelöscht wurde; anstatt sich zu informieren, denn dies ist u.a. mein Fachgebiet.

es wurde nach Quellen gefragt:

Gericht: VG Ansbach 1. Kammer Entscheidungsdatum: 02.03.2004 Aktenzeichen: AN 1 K 02.00574 Dokumenttyp: Urteil

Auszug: Der Kläger muss sich in erster Linie vorhalten lassen, bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, ohne die beiden Sondersignale (eingeschaltetes Blaulicht und Martinshorn) zu nutzen.


Hier sieht man das Gerichte nicht mal sauber zwischen Sonderrechten und Wegerechten trennen:

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 28.10.2003 Aktenzeichen: 2 U 58/02 Dokumenttyp: Urteil

Sonstiger Orientierungssatz

Der Umstand, dass ein Einsatzfahrer Sonderrechte in Anspruch nimmt, schließt die Haftung aus einem bei der Rettungsfahrt verursachten Verkehrsunfall nicht aus. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und bleibt der Fahrer grundsätzlich an die StVO gebunden; durch die Sonderrechte werden lediglich den anderen Verkehrsteilnehmern Pflichten auferlegt.


Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.04.2005 Aktenzeichen: 12 U 123/04 Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Ein Fußgänger, der eine der beiden durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der wie bei einer Einbahnstraße Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht ohne Horn eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.




Insgesamt zeigen diese Urteile deutlich auf, dass wenn aufgrund des 35 sonderrechte inanspruch genommen werden, die Abweichung von den Vorschriften ducrh Verwendung von Einsatzhorn und Blaulicht anzuzeigen sind.

Dazu könnte auch die Verwaltungsvorschrift zu 35 Stvo nachgelesen weden, die ich leider nicht online, bzw. auf dem PC habe. Diese ist ein Ausfluss der Rechtsprechung. Dessweiteren findet sich das in Kommentierungen zu 35 StVo.


Insgesamt führt das zu weit. Der einfache Satz täte dem Artikel gut und zwigt m.e. die Problematik weitesgehend auf.


MFG

--89.53.68.249 16:14, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Nur das Urteil ad 1 ist hier relevant, alle anderen fordern kein SoSi bei einer reinen Sonderrechtsfahrt. Den Artikel in der VwV kenne ich, siehe auch die Diskussion auf feuerwehr.de, nur keine Urteile dazu. Davon ab wird das zumindest im Forum kontrovers diskutiert. Der Auffassung der Meisten Verbände nach ist zB die Fahrt im Privatfahrzeug mit Sonderrechten zulässig was prinzipbedingt nur ohne SoSi erfolgen kann (konsistent mit dem "sollte" aus der VwV). Kannst du ad 1 bissi ausführlicher posten? Falls belastbar stells doch mit einem Hinweis auf die Quelle wieder in den Artikel, dann wäre allen geholfen. Und ich poste das auch ins o.g. Forum ;) Nix für ungut, Cjesch 18:19, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Kopie von meiner Disk-Seite dazu, wg Vollständigkeit auch hier.[Quelltext bearbeiten]

ich habe kurz bezüglich des Satzes, den du aus "Sonderrechte" gelöscht hast, auf der "Diskussionseite Sonderechte" Stellung bezogen. Und teile Urteile, die ich noch hier hatte mit genannt. Leider ist das meiste der Rechtsprechung hier bei mir in Printmedien. Umso verwunderter bin ich, als ich hier nun lesen musste, dass ein Feuerweherler, das gelöscht hat.... mmd... da besteht noch Lesebedarf und Schulungsbedarf, und grade da die meisten Unfälle doch in der Rechtsprechung von FW handelt (nix für ungut).

Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO auch so festgehalten (und damit zumindest für Behörden einschließlich der Feuerwehr auch intern bindend).

--89.53.68.249 16:24, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Hier nur kurz, die ausführlichere Antwort gibts auf der Disk-Seite. Schau dir zu dem Thema mal das Feuerwehrforum an (hier), da hab ich auch bereits das AFAIK in der VwV geforderte Horn erwähnt. Ich kenne nur bisher kein Urteil zu dem Thema, daher der Revert. --Cjesch 17:55, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]


ich habe ja einige Urteile zumindest die Az. und Ausüge gepostet. Feuerwehr Forum ist nicht wirklich ne Quelle und da fehlt mir auch das Wissen über den der seine Meinung postet. Ich werde demnächst mal lesen, was in der Diskussion steht. Muss mich leider jetzt verabschieden. Jedoch kenne ich die Materie um 35, 38 sehr gut und auch wenn es nur kurz war, so trifft es den kern der Rechtsprechung.


mfg


--89.53.68.249 18:17, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Lass uns das bitte nur an einer Stelle diskutieren. Ich hab den Link nur gepostet um dir zu zeigen das ich mich ebenfalls bereits mit dem Thema beschäftigt habe und die VwV als Unterstützung für die Aussage, das auf einer Sonderrechtsfahrt auch SoSi laufen soll, gebracht habe. Dennoch gibt es da ein paar Fallstricke, die Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Einen, die unterschiedlichen Anforderungen an die Benutzung von SoSi und Sonderrechten zum anderen. Ich kopiere die Diskussion bis hierher mal in die Disk-Seite, bitte jetzt nur noch dort weiterdiskutieren. --Cjesch 18:25, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Weitere Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Ja klar - ist auch viel einfacher ! und übersichtlicher.

Die wenigsten Privat Fzg. verfügen über eine Sondersignalaussatattung und somit können sie die Sonderrechte nicht anzeigen. Ums Anzeigen geht es ja hier, bzw. um die Verpflichtung. Gerade desswegen ist ja auch die Sonderrechtnutzung im Privat PKW so Umstritten, weil sie nicht angezeigt werden können.

Grundsätzlich sind nach 35 die Sonderechte außer durch Absatz 8 an nix gebunden. Aber wegen Abs 8 begründet sich, die Sonderrechte anzuzeigen, da eine Abweichung von den Vorschriften sonst nicht unter Berücksichtigung der Sicherheit gewährleisten lässt. Desswegen können PrivatFzg. auch tatsächlich kaum Sonderrechte Nutzen.

Es ist in der Tat etwas komplizierter. Und meine Änderung auf der Haupseite war eigentlich so gedacht, dass es für nicht Fachleute einfach zu verstehen ist.

Sonderrechte können ohne Blaulicht und Horn Inanspruch genommen werden (So wie es auf der Hauptseite steht) und dann der Zustatz

Aber die Rechtsprechung fordert trotzdessen diese durch Blaulicht und Einsatzhorn anzuzeigen.

Das ist am unkompliziertesten und trifft den Kern sehr gut. Weiterer erläuterungen würden seiten füllen, sind inhaltlich aber nicht viel ergibiger.


--89.53.68.249 18:44, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]



Gericht: AG Hannover Entscheidungsdatum: 21.05.2003 Aktenzeichen: 210 - 194/03 OWi Dokumenttyp: Beschluss Orientierungssatz


Fährt ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus, so stehen ihm schon auf diesem Weg die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind in einem solchen Fall erlaubt.



Geschwindigkeitsüberschreitung: Sonderrechte für Pkw-Fahrt des Feuerwehrmannes

Gericht: OLG Stuttgart 4. Strafsenat Entscheidungsdatum: 26.04.2002 Aktenzeichen: 4 Ss 72/02 Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz


1. Dem Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach Notstandsgesichtspunkten ausgeübt werden. 2. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen aufweist, sind, so weit es um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft. Der Betroffene kann sich aber in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befinden, wenn er durch Schulungen der Feuerwehr und auf Grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung ist, er könne bei seiner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen.



so ich muss los

--89.53.68.249 18:55, 14. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]




Für eine Bindung der Sonderrechte spricht auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 35 StVO (GABI. 1981, 747). Danach stehen dem Angehörigen einer freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu. Allerdings trete die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich beim Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurück. Da die Privatfahrzeuge der Feuerwehrangehörigen keine Möglichkeit hätten, durch Blaulicht und Einsatzhorn den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen würden, verbiete es sich grundsätzlich – auch im Interesse der betroffenen Feuerwehrangehörigen – Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw in Anspruch zu nehmen.

Im Schreiben Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Schreiben vom: 01.12.2000 Aktenzeichen: V3 / LT-PL-Prot., 103. PL-Sitz. v. 30.6.98, S. 6135

zur Thematik ob Feuwehrangehörigen mit ihrem Privat PKW Sonderrechte inanspruch nehmen können

heißt es "Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ferner § 35 Abs. 8 StVO zu beachten, wonach diese Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, denn es wird in einem solchen Fall mit Privatfahrzeugen gefahren, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als Fahrzeuge mit Sonderrechten erkennbar sind.“


Ungeachtet dessen, ob von der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 StVO bei Fahrten von Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrhaus ausgegangen wird oder nicht, sind Feuerwehrangehörige in diesen Fällen auf jeden Fall zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, weil sie in ihrem privaten PKW nicht die Möglichkeit haben, den anderen Verkehrsteilnehmern optisch und akustisch anzuzeigen, dass sie Sonderrechte beanspruchen

heißt es in einem Schreiben des B-W IM Aktenzeichen: 5-1531.0/21



Ich denke dass man hier problemlos im Umkehrschluss eine Verpflichtung vom Anzeigen der Sonderrechte herleiten kann. Natürlich besteht nicht die uneingeschränkte Pflicht zum Anzeigen der Sonderrechte durch Martinshorn und Blaulicht. Wird jedoch die Verwendung von SR nicht angezeigt, so steigt die Verpflichtung eben nicht abzuweichen, da eine Beachtung des Absatzes 8 nicht mehr gegeben ist.


Ich denke, dass auch Wikipedia, die Rechtsproblematik aufnehmen sollte und nicht einfach nur schreiben sollte, dass SR nicht an Verwendung von Blaulicht und Martinshorn gebunden sind.


--89.53.4.250 16:24, 15. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Erhöhte Sorgfalt heißt nicht das es damit verboten ist. Ansonsten dürften wir zB auch nicht im Halteverbot parken oder eben moderate Geschwindigkeitsübertretungen begehen, Sachen die mit Sicherheit nicht dem Anzeigen der Sonderrechte bedürfen. Diese Problematik in der Wikipedia zu erwähnen ist in meinen Augen sinnvoll und richtig, deine Aussage war aber halt zu eng und damit schlicht falsch. --Cjesch 00:00, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Dann ist aber auch die jetztige Fassung falsch ! in der es heißt, dass Sonderrechte in keiner Weise an Blaulicht und Horn gebunden sind.

Ich hatte mich bemüht, die Problematik einfach darzusetllen. So einfach, wie der erste Satz, einen Zweiten hinzuzufühgen, der eine Einschränkung durch die Rechtsprechung und Behörden (VwV, Innenministerien) ein Anzeigen fordert.

Mach doch eine Vorschlag, wie man das schreiben könnte - ohne Fachfremde und Nichtjuristen zu überfordern, denn es soll ja lesbar und vertändlich sein.

Ich hätte sonst einen Vorschlag:

"Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen. Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO auch so festgehalten."

--89.53.44.216 13:35, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Klingt schonmal nicht schlecht. Den Satz über das Verfügen würde ich rauslassen. Mein Vorschlag lautet wie folgt:

"Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. In der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO ist jedoch festgelegt das "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, [...] wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden" soll. Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §35 StVO aber nicht derer von § 38 StVO."

Das sollte es einfach halten aber dennoch korrekt sein. Danke aber in jedem Fall für die Urteile *sammel* --Cjesch 14:08, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]


Wir habens bald - ich fand beides so gut, dass ich mal einen kobienierten Satz gebaut habe.

"Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen. Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen. In der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO ist festgelegt das "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, [...] wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden" soll. Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §35 StVO aber nicht derer von § 38 StVO."

Vielleicht sollte dann irgendwo anders im Artikel noch auf die Problematik der Nutzung im privatfahrzeug eingegangen werden - mit dem ergebniss der h.m. dass Sonderrechte zulässig sind.


--89.53.44.216 17:02, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

"Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen." finde ich zu flappsig und, durch die Erklärung nach dem Zitat aus der VwV, überflüssig. Ich stell die Erläuterung des Regelfalls mal nach hinten und den Satz rein. Wg Nutzung im Privat-PKW schreib doch mal nen Absatz zusammen, am Besten mit Verweis auf ein paar Kommentare. --Cjesch 21:08, 16. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]


super - danke.

--89.53.63.111 09:21, 17. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]


Zunächst mal zur Begrifflichkeit: Ein "Parkverbot" gibt es nicht, sondern nur ein eingeschränktes bzw. ein absolutes Haltverbot.

Im absoluten Haltverbot ist das Halten "absolut" verboten, auch natürlich die Steigerungsform von Halten, nämlich Parken. Im eingeschränkten Haltverbot darf man kurz halten, aber nicht parken. Das "Gerücht" mit den 3 Minuten stammt wohl aus dem Gesetz: Wer länger als 3 Min. hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt. Und Be- und Entladen darf man nur im eingeschränkten Haltverbot (und natürlich überall, wo kein Haltverbot besteht ... wink.gif ). Da gilt die 3-Min-Regel übrigens nicht.

Es gibt entgegen der landläufigen Meinung überhaupt kein Parkverbot, sondern lediglich das eingeschränkte und das absolute Halteverbot...(hierzu empfehle ich einen Blick in die StVO)

Folgende Nutzungen bedürfen der Erlaubnis:

  • Jede übermäßige Straßennutzung außer die Benutzung mit Fahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld.

Ich kapiers nicht. Was heisst das? --Johnny Yen Watt'n? 17:41, 29. Okt. 2007 (CET)[Beantworten]

Vielleicht: Mit einem Panzer brauchst Du keine Erlaubnis (Kanone und so...) Gruß, Thorbjoern 21:35, 5. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

QS-Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Folgendes muss noch verbessert werden: der Bereich Anordnung / Freigabe von SR ist nicht thematisiert worden; ferner halte ich die Aussage zu Polizei darf verfolgen und Feuerwehr darf mit dem Privat KFZ fahren (zumindest wie im Artikel geschrieben) für bedenklich. -- 89.53.26.179 17:31, 3. Nov. 2007 (CET)

Wieso? Ist doch korrekt. Übrigens ist QS etwas sehr übertrieben wegen einem Passus. Dafür gibts die Disk. 84.56.18.29 00:15, 4. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]


ist nicht "korrekt" ! Sonderrechte stehen zwar theoretisch auch dem PrivatKFZ zu. Praktisch ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung kaum denkbar. Vergl. Rechtsprechung. BEGRÜNDUNG: mangelnden Anzeigemöglichkeit - recht. §§ 35 Abs. 8 ivm 1 STtVO.

Einfach hier zu schreiben: Polizist darf in der Freizeit Gänsta verfolgen; Feuewehr darf mit mit Privat KFZ SR machen ist nicht grundlegend falsch, jedoch viel viel viel zu platt.

FFW: z.b. ist ne Berufswehr in der Nähe, wird es keine SR geben!

Polizist und verfolgen: ohne Waffe, alleine.. nein... ggfl. könnte er über die SR abweichen und am Steuer telefonieren (zumal, Verfolgunsgfahrten ein hohes Risiko bergen und dass ohne Warnung (Blaulicht, Horn) für die anderen Verkehrsteilnehmer. da liegt eine konkrete Gefährdung vor und schließt die SR aus.

Da kann nur QS helfen !

89.53.59.4 10:45, 4. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

IMHO keine Sache für die QS sondern erstmal für die Artikeldiskussion. --Cjesch 23:04, 4. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hier ist das Thema Sonderrecht und Feuerwehr ausführlicher erwähnt: http://www.helpi.com/Infos-Wissenwertes/Sonderrechte.htm --c0bRa 12:28, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Erdungsfahrzeuge[Quelltext bearbeiten]

In Abschnitt 1.4 heißt es So beispielsweise Fahrzeuge der DLRG oder der Notfallmanager der Bahn oder Erdungsfahrzeuge sowie Verkehrsüberwachungsfahrzeuge oder ähnliche. - was aber bitte sind Erdungsfahrzeuge? Google kennt dazu leider nur diesen Wikiartikel. -- Wookie 23:50, 20. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Da dürften wohl Fahrzeuge gemeint sein mit denen die Erdung der Oberleitung vorgenommen wird *kopfkratz* Warum das aber getrennt dargestellt wird, kein Plan. --Cjesch 10:38, 21. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Feldjäger / BAG / THW[Quelltext bearbeiten]

Feldjäger

Ist bei der Bundeswehr geregelt, z.B. bei einem Unfall mit einem Bundeswehr Fahrzeug werden die Feldjäger (ist ja Militärpolizei) gerufen, und müssen, beispielsweise durch einen Stau. Und ich habe das selbt schon gesehen, dass ein Mercedes der Feldjäger sich durch einen Stau auf der Autobahn mit Sondersignal (Blaulicht und Martinhorn) bewegte. --Zieshan 15:29, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Das Verwenden von Blaulicht und Einsatzhorn ist Wegerecht (§ 38 StVO) und nicht Sonderrecht (§ 35). Die Feldjäger als Teil der Bundeswehr haben aber gleichzeitig auch Sonderrechte. Die Sonderrechte darf aber jedes Fahrzeug der Bundeswehr in Anspruch nehmen, wenn es notwendig ist. --HolgerB 19:21, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Ja, genau, dass meine ich, dieses Wegerecht. --Zieshan 19:30, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]


BAG

Hat beschränke Wegerechte, bzw. es hatte mal Sonderechte, weiß aber nicht mehr genau, ob es immernoch Sonderechte hat. --Zieshan 15:29, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Wie kommst du darauf, dass sie dieses Recht haben (Quelle oder Ereignis)?--HolgerB 19:21, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Wie gesagt, bin mir nicht mehr ganz sicher, aber der BAG, damals Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, hatte mal in den 1950-ern Wegerechte. Ob es diese immernoch hat, weiß ich nicht. Warum die damals diese hatten, weiß ich nicht genau. --Zieshan 19:30, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]


THW

Der THW hat zum Beispiel in Hessen ausdrücklich die Erlaubniss, mit Sondersignal zum Einsatzort zu fahren. Wie es in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich nicht. --Zieshan 15:29, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Auch hier wie oben: Das Verwenden von Blaulicht ist kein Sonderrecht sondern Wegerecht und Sonderrechte kann man auch ohne Verwenden irgendeiner Kennzeichnung wahrnehmen (Ausnahme: Baufahrzeuge)--HolgerB 19:21, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Auch hier meinte ich diese Wegerechte. Gruß --Zieshan 19:30, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Eine gemeinsame Antwort damit das hier nicht so zerfleddert: Wenn du Wegerechte meinst dann geh da hin, Sonderrechte != Wegerecht. Warum das so schwer auseinander zu halten ist weiss ich nicht. Daneben: Derjenige hat das Recht der VO steht ... --Cjesch 20:15, 8. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Sinnfrage bezüglich des Abschnitts "Nicht Berechtigte"[Quelltext bearbeiten]

Im genannten Abschnitt steht derzeit folgendes: "... Das hieße in der Praxis: Wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO vorliegen, darf Blaulicht und Einsatzhorn geschaltet werden, mit der Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Von den Regeln der StVO (Geschwindigkeit, Rotlicht, Fahrtrichtungen, Parkverbote usw.) darf aber nicht abgewichen werden. ..."

Kurz von mir zusammengefasst: Wegerecht nach § 38, aber kein Sonderrecht nach § 35. Jetzt stelle ich mir die Frage: Was hat das für einen Sinn, wenn alle Verkehrsteilnehmer "freie Bahn" schaffen müssen, ich als Fahrer eines derartigen Einsatzfahrzeuges mich aber trotzdem an die weiteren Verkehrsregeln halten muss? (Natürlich soll angemessene Vorsicht gem. § 1 weiter beachtet werden.)

Ich stelle mir dazu grad ein zugegebenermaßen seltsam klingendes (aber durchaus mögliches) Praxisbeispiel vor: Straße mit zwei Fahrspuren in jeder Richtung, mittlere Verkehrsdichte. Ein "nicht berechtigtes" Fahrzeug nähert sich mit Sondersignalen (Blaulicht, Einsatzhorn) von hinten und hat Wegerecht nach § 38. Die Fahrzeuge in der betroffenen Fahrtrichtung wechseln alle auf die rechte ihrer Fahrspuren und fahren weiter, schließlich wurde "freie Bahn" geschaffen. Der Fahrer des "nicht berechtigten" Einsatzfahrzeugs fährt aber auf der "freien Bahn" nicht schneller und überholt die anderen nicht, weil er keine Sonderrechte nach § 35 hat.

Sowas wäre dann doch die logische Folge einer korrekten Regelauslegung, oder nicht? --Biller24 18:12, 13. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

Abgesehen vom oben Gesagten stelle ich zusätzlich teilweise die Richtigkeit in Frage. Das genannte Beispiel Rettungsdienst ist in §35 ausdrücklich aufgeführt (Absatz 5a). Andere Fälle, wie Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe oder Einsatzfahrzeuge öffentlicher Gaserzeugungs-, Elektrizitäts-, Wassergewinnungs-, oder Entwässerungsunternehmen sind tatsächlich nicht in §35 genannt und deshalb nicht nach Vorschriften der StVO von derselben befreit. Ebenso wie dies für Krankenwagen vor Erfindung des Absatzes 5a galt (war etwa 1980) gilt derzeit für diese Fälle der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB). Ein Gasleitungsfachmann darf auf dem Wege zu einem Gasrohrbruch die StVO mißachten, wenn der Nutzen (Verhinderung einer Gasexplosion) die Rechtsverletzung (Rotlicht-, Geschwindigkeitsverstoß) überwiegt. Links: http://www.fahrschule-kasten.de/site/recht und http://www.helpi.com/Interessantes/Freispruch-FW-Leute.doc/sonderrecht.html
-- Hundehalter 18:15, 26. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Der Satz Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 StVO aber nicht derer des § 38 Abs. 1 StVO. im Abschnitt Blaues Blinklicht und Einsatzhorn ist einfach nur schrecklich zum Lesen, insbesondere mit der doppelten Verneinung. Mir erschließt sich auch nicht der Sinn bevor ich in die StVO schaue. Es ist doch so, dass man bei den Sonderrechten kein Blaulicht und Horn braucht, aber es benutzen sollte (Verwaltungsvorschrift zu § 35). Jedoch darf man es nur verwenden, wenn es Leben in Gefahr ist etc (§ 38)? Das ist aber aus dem Satz für mich nicht herauszulesen. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 21:49, 30. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Fachpersonal[Quelltext bearbeiten]

"Grundsätzlich wird durch Fachpersonal empfohlen, Geschwindigkeitsüberschreitungen auf 20 % zu begrenzen." - Quelle? --93.229.238.119 13:09, 27. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Die Qualität des Artikels ist schlecht. Die Sprache ist fehlerhaft und schwammig.

Der ganze Beitrag sollte als verbesserungsbedürftig gekennzeichnet werden, denn die meisten Leser können die Inhalte nicht bewerten und die Qualität nicht beurteilen, werden sich jedoch auf Aussagen hierin verlassen bzw. berufen. (nicht signierter Beitrag von 77.190.109.193 (Diskussion) 04:46, 22. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

stimmt, und er ist anfangs unschön strukturiert (erste sechs Absätze). --217.189.203.3 06:59, 9. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Bild Angenommen, mehrere Fahrzeuge mit Sonderrechten nähern sich aus unterschiedlichen Richtungen fast zeitgleich einer Kreuzung oder Einmündung? Was gilt dann? Müssen sich die Fahrer per Zeichen verständigen oder gelten wieder die Verkehrsregeln gem. Beschilderung oder LZA? Das wollte ich im Artikel nachsehen, da stand aber nichts. --217.189.203.3 06:58, 9. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Wozu gibt es Sonderrechte?[Quelltext bearbeiten]

Das wird im Artikel leider nicht erwähnt!? --217.189.203.3 20:09, 10. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Dazu, dass die jeweils berechtigten ihre Tätigkeit ausführen können. --nenntmichruhigip (Diskussion) 16:49, 8. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Wozu gibt es diese unnötige Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

will sich jemand wichtig machen? - auch dann sollte es vorher angesprochen werden. --K@rl 15:37, 8. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

In der Tat eine mindestens fragwürdige Verschiebung: Dieser Artikel sollte recht eindeutig die Hauptbedeutung des Begriffs behandeln, somit eine BKL Typ II (mit BKH auf die BKS) angebracht sein. Und das hat, um etwaigen Bekundungen zuvor zu kommen, nichts mit etwaigem Teutonismus zu tun, sondern ist Abbild der Welt außerhalb der de.WP (Google etc., inkl. Vergleich zw. Google.de und Google.ch ; btw ist das Schweizerische Sonderrecht (Stockwerkeigentum) so wichtig, dass in der Schweizerischen Nationalbibliothek diesbezüglich keine Publikation erfasst ist). Die Abrufzahlen werden dies in den kommenden Wochen sicherlich bestätigen, sofern man unseren Lesern solange den Umweg über die BKS abfordern möchte. LG --GUMPi (Diskussion) 19:34, 8. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Das Sonderrecht sollte bei Stockwerkeigentum miteingebaut werden. --K@rl 22:50, 8. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Aber auch dann wäre sowohl BKL-Variante 1 wie auch Variante 2 möglich. --nenntmichruhigip (Diskussion) 07:24, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Und wenn schon verschieben, dann hätte als Klammer „(Straßenverkehr)“ genügt; falls es mal in einem Gesetz und mal einer europäischen Richtlinie auftauchen würde, wäre man flexibler.
Ich denke aber auch, dass eine Rückverschiebung anhand der Nachfragehäufigkeit und Suchmaschinentreffer begründet wäre, bestehe jedoch nicht darauf.
Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 08:13, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Hallo, +1, außerdem könnte man trotz der Pluralverwendung im Gesetz über ein Singularlemma nachdenken, was m.E. auch dem BKS-Gedanken zuträglich wäre. Beste Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 12:32, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

@Gestrandete 55-cm-Geschirrspülmaschine: Ping an den verschiebenden Autoren. LG --GUMPi (Diskussion) 14:18, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Zur Klammer: "Straßenverkehrsordnung" war in der Tat unglücklich, "Straßenverkehrsrecht" wäre aus Konsistenzgründen sinnvoller, analog Wegerecht (Straßenverkehrsrecht). Könnte noch gemacht werden.
BKS I vs. BKS II:
1) Ich bitte zu bedenken, dass der Begriff nicht nur im Zusammenhang mit "Straßenverkehr" sowie "Stockwerkeigentum" verwendet wird. Mit einer BKS I sind weitere Artikel zum gleichen Lemma leicht möglich (BKS II sollte nur im "absoluten Notfall" bei ganz klaren Fällen eingesetzt werden).
2) Zum Google-Argument an GUMPi noch den Hinweis, dass Google nicht auf Grund der Domain (also google.de vs. google.ch) die Ergebnisse ausspuckt, sondern viel mehr durch Geotargeting (unter einer Schweizer IP wird bei bei den ersten 10 Ergebnissen bei "Sonderrecht" nur Stockwerkeigentum thematisiert, mit Ausnahme des Suchtreffers Nr. 9 -> die hiesige BKS; bei "Sonderrechte" ein Mischmasch).
3) "Sonderrecht" ist nicht so unbekannt in der Schweiz (jeder der eine Eigentumswohnung hat, muss sich damit befassen). Ich kenne mich nicht in der Situation in Deutschland aus, das dortige Sondereigentum dürfte etwas ähnliches sein.
--Gestrandete 55-cm-Geschirrspülmaschine (Diskussion) 15:21, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
BKL II sollte grds. eingesetzt werden, wenn ein Artikel deutlich mehr Leser als die übrigen anzieht (Hauptbedeutung). Ob das hier vorliegend der Fall ist, lässt sich spätestens in einem Monat anhand der Seitenabrufe erkennen. @Google: Zumindest als angemeldeter Googlenutzer erhält man regionale Ergebnisse entsprechend der jeweiligen Domain, so auch unter deutscher IP ausschließlich schweizbezogene Treffer auf der ersten Seite bei Nutzung von Google.ch, anders so via Google.de versteht sich. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 15:31, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Google: Wie sieht es dann bei dir unter google.ch aus (mehr offtopic gefragt)? Betreffend Hauptbedeutung: Die Abrufzahlen werden eine klare Sprache sprechen (Anteil an deutschsprachigen Menschen Schweiz vs. Deutschland ist ja 1:20, begleitet davon, dass "Sonderrecht" in D wohl jeder Verkehrsteilnehmer kennen muss), da müsste man nicht mal darauf warten ;-). Viel mehr geht es um die Hauptbedeutung im jeweiligen Land, da wir bei BKL bzgl. Staaten eine "NPOV-Haltung" haben (sonst müsste man eine BKL II Energieeffizienzgesetz machen, das auf Österreich verweist, bzw. um bei "falschen Freunden" zu bleiben: Nachlassverfahren). --Gestrandete 55-cm-Geschirrspülmaschine (Diskussion) 15:52, 9. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Zur Klammerei:

  • Sonderrechte (…verkehrsrecht)
  • Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)

ist mehr als flüssig. Es geht um das Themenfeld „Straßenverkehr“, nicht um Grundstücke oder Wohnhäuser, und wie das Lemma „Sonderrechte“ und „Wegerecht“ schon erschöpfend deutlich macht, um eine Rechtsfrage.

Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 08:59, 14. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Erlaubnis und § 27 StVO ?[Quelltext bearbeiten]

Die Fahrt von mehr als 30 Fahrzeugen als Verband ... bedarf dennoch der Erlaubnis (§ 27 StVO) - in § 27 steht nichts dergleichen. --129.187.244.19 08:36, 15. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Der Hinweis ist berechtigt.
§ 27 behandelt erstmal den geschlossenen Verband und muss als solcher erwähnt werden.
§ 35 (2) enthält die Beschränkung auf 30 Fahrzeuge, die eine beliebige Organisation unter normalen Umständen (etwa bei einer Übungsfahrt) ohne Einzelgenehmigung beachten muss.
Handelt es sich aber um hoheitliche (Polizei, Feuerwehr, KatS, Zoll, Militär, ggf. Rettungsdienst im K-Fall) Organisationen und liegt gleichzeitig K- oder V-Fall tatsächlich vor, dann ist diese Einzelgenehmigung nicht erforderlich – § 35 (4). Oder speziell die Bundeswehr nach § 35 (3), „soweit Vereinbarungen getroffen sind“.
Die Systematik der für geschlossene Verbände zuständigen Paragrafen ist seit jeher ziemlich wirr; § 29 macht für alle privaten Verkehrsteilnehmer den geschlossenen Verband genehmigungspflichtig. Also über drei Paragrafen verteilt.
Heißt nach viel gegenseitigem Ausschließen, dass bei bis zu 30 Fahrzeugen und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten die hoheitlichen Organisationen ohne Genehmigung der Straßenverkehsbehörde einen geschlossenen Verband marschieren lassen können, oder wenn Bundeswehr oder wenn Unglücksfall, Katastrophe, Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Wobei, wenn nicht letzteres, dann nur sehr selten „dringend geboten“. Vielleicht eine Großübung, ansonsten mal die Verlegung von größeren Polizeiverbänden zu planmäßigen Großeinsätzen (Fußballspiel, Staatsbesuch).
Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 09:44, 21. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Bahnübergang[Quelltext bearbeiten]

Dürfen die berechtigten Personen (zB Polizei, Rettungsdienst) mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auch eine geschlossene Halbschranke umfahren und auf diese Weise einen geschlossenen Bahnübergang überqueren? --79.231.89.215 18:41, 4. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]