Diskussion:Sozialversicherung (Deutschland)

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zur deutschen Sozialversicherung]

Private Krankenversicherung Teil der gesetzlichen Sozialversicherung?[Quelltext bearbeiten]

Ich bin auf meiner Diskussionsseite aufgefordert worden, die von mir vorgenommene Zurücksetzung wieder herzustellen. Um eine Diskussion hier zu führen, stelle ich meine Argumente für die Zurücksetzung hier zur Verfügung:
Es gibt unter Krankenversicherung in Deutschland keine Quellenangabe, die die PKV als Zweig der Sozialversicherung nachweist, und ist m.E. falsch. Die Einleitung des hiesigen Lemma lautet "Die gesetzliche Sozialversicherung ist ...". Meine Quelle ist daher § 1 Abs. 1 SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung). Dort ist von der privaten Krankenversicherung keine Rede. Im Übrigen ist Wikipedia keine Quelle (WP:WPIKQ).--Ckhl (Diskussion) 17:54, 10. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Im ander Artikel beharren di darauf, das PKV eine deutsche Sozialversicherung sei! [1], [2], [3]. Der Basistarif der PKv und die PPV ist sozial, mit Kontrahierungszwang wie die GKV/SPV/RV/UV/AV und einheitlich, das muss es wohl sein, darum müsste das auch hier in diesen Artikel. --Dolfogonzo (Diskussion) 09:12, 12. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Hallo @Dolfogonzo:, danke für deinen Hinweis. Alle dortige Formulierungen, ebenfalls ohne eine Quellenangabe, sagen immer aus, dass sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist. Das 'entweder' bezieht sich lediglich auf die Pflichtversicherung. Von daher würde ich beide Formulierungen als nicht falsch betrachten.
Hier geht es jedoch um die Frage, ob auch die private Krankenversicherung nach deutschem Recht auch Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ist. Was in Deutschland zur Sozialversicherung gehört, wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) geregelt. Dort heißt es: „Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).“ Die private Krankenversicherung sucht man vergeblich. Davon unbenommen ist, dass der Gesetzgeber aus sozialen Erwägungen eine Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung vorgenommen hat (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Dies macht jedoch die private Krankenversicherung nicht zu einem Teil der deutschen Sozialversicherung. Ansonsten müsste die pKV den Regelungen des SGB IV und SGB V unterliegen. Z. B. mit der Folge, dass die Beitragshöhe von der Höhe des Einkommens abhängig wäre.--Ckhl (Diskussion) 17:31, 12. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Im Krankenversicherung in Deutschland steht gekürzt „ist [...] ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung [...] (als) privater Krankenversicherung (PKV) geregelt im Fünften Buch Sozialgesetzbuch“. Wurde schließlich auch wie oben verlinkt mehrmals revertiert darauf. --Dolfogonzo (Diskussion) 15:47, 17. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Das Zitat ist kein Satz sondern eine Aufzählung, mit der Folge dass
a) die Krankenversicherung in Deutschland ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung ist und
b) es eine Pflicht zur Krankenversicherung gibt, die entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung erfüllt wird
Dies heißt aber nicht, dass die private Krankenversicherung Teil der Sozialversicherung ist.--Ckhl (Diskussion) 18:16, 17. Jun. 2021 (CEST)Beantworten