Diskussion:Splittingverfahren

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Rijukan in Abschnitt fehlende Belege
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fehlende Belege

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Aus meiner Sicht konnte der Artikel aus der allgemeinen QS entlassen werden. Es fehlen jedoch grundsätzlich noch Belege und Einzelnachweise. Insofern muss hier nachgebessert werden.--Randolph33 (Diskussion) 21:38, 4. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

=== Belege sind insofern schwierig, als wir es hier mit sehr grundlegenden Begriffen des Steuer- und Abgabenrechts zu tun haben. So grundlegend, daß nur ganz selten sich jemand die Mühe macht, sie systematisch zu erläutern. Steuerrechtler benutzen sie einfach. Wegen der Kompliziertheit des Steuer- und Abgabenrechts (und der fehlenden Relevanz für die juristische Ausbildung) sind Bücher zum Thema so umfangreich, daß leider nur selten jemand Platz und Zeit darauf verschwendet, solche Grundlagen begrifflich aufzugliedern. Die im Artikel genannte Zusammenstellung habe im Rahmen meiner juristischen Ausbildung vor vielen Jahren einmal in einem Grundlagenwälzer zum Stuer-und Abgabenrecht gefunden, aber offen gestanden weiß ich die Quelle nicht mehr - sie oder eine vergleichbare wieder zu suchen, würde dauern.

Aber natürlich finden sich diese Grundlagen inzident in vielen Veröffentlichungen zu Spezialthemen. So gibt es gibt zahlreiche Autoren, die sich mit den Vor- und Nachteilen diverser Splittingverfahren beschäftigen und etwa das in Deutschland praktizierte Ehegattensplitting mit anderen Splittingverfahren (wie Realsplitting, Familiensplitting, Verfahren im Ausland) vergleichen. Dabei wird als Ausgansgspunkt meist das deutsche Ehegattensplitting erklärt und dann Varianten und Unterschiede erläutert. Daß die alle ebenfalls Splittingverfahren sind, wird vorausgesetzt bzw. ergibt sich zwanglos aus dem Zusammenhang, ohne daß man das ausdrücklich hinschreibt. Ein Beispiel für so einen Artikel findet man hier: [1]. Wäre mit derartigen Belegen auch schon gedient? Rijukan (Diskussion) 14:32, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten