Diskussion:Telekommunikationsüberwachung

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Überschneidung[Quelltext bearbeiten]

Verbindungsdaten und Vorratsdatenspeicherung überschneiden sich thematisch sehr, viell. könnte man die untersch. Inhalte zusammenführen. --62.134.89.52 21:23, 14. Dez 2005 (CET)

Gegenstand der Überwachung[Quelltext bearbeiten]

Dazu zählen das Abhören von Telefongesprächen und das Mitlesen von E-Mails, Kurzmitteilungen (SMS) und Telefaxen.
Wie sieht es eigentlich mit anderen Vorgängen (aufgerufene Internetseiten oder heruntergeladene Dateien) aus? Der reine Wortsinn würde das eigentlich auch umfassen oder setzt "Kommunikation" auch wirklich das Mitwirken mehrerer Personen voraus?
Ich weiß allerdings nicht, ob das überhaupt schon gerichtlich festgestellt ist. Google gibt dazu nichts her und mein StPO-Kommentar ist schon etwas angejahrt. Bayernparteiler 17:51, 26. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Fehlende Informationen[Quelltext bearbeiten]

In der englischsprachigen Seite über Mass surveillance steht etwas über einen Vorfall in 2002, bei dem deutsche O2-Nutzer eine Nummer des deutschen Geheimdienstes erkennen konnten. Insbesondere an dieser Stelle wären Informationen darüber wünschenswert! Könnte das jemand mit mehr Ahnung zu dem Thema hinzufügen?

- 129.217.129.134 16:41, 2. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Spekulationen über die Gründe des Anstiegs[Quelltext bearbeiten]

In einer Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage des Bundestagsabgeordneten Ströbele vom 17.10.2006 wird neben der Anzahl der betroffenen Anschlußkennungen (49.226 im Jahr 2005) explizit auch die Anzahl der Betroffenen (12.606 im genannten Jahr) und die Anzahl der Verfahren (4.925 im genannten Jahr) aufgeführt. Die Aussage im Artikel, dass nur die Anzahl der Anschlüsse erfasst würde, ist somit falsch. Für die gesamten Spekulationen zu den Gründen des Anstiegs fehlen auch Quellen. Das sollte so gelöscht werden und durch belegte Aussagen ersetzt werden.
Die Antwort ist online über die Datenbank des Bundestages einsehbar. --84.191.234.231 21:22, 8. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten beim Kompetenzcenter.[Quelltext bearbeiten]

„Das Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten wird hierdurch nicht beeinträchtigt (...) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, aüßerte sich über die Zusammenlegung dennoch besorgt. Es bestehe, wie viele Erfahrungen belegen würden, die Gefahr „dass diese Daten letztendlich doch zusammenlaufen könnten“.“ Der erste Satz müsste dringend als Position von konkreten Leuten und nicht als Fakt gekennzeichnet werden, da später eine Position genannt wird, die dieser Einschätzung widerspricht. Ist dies die Position der Bundesregierung? Gab es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage? Oder die Position von Verfassungsrechtlern? Bitte nachtragen. --Häuslebauer 15:08, 17. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Statistik fehlt[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt im Artikel IMHO eine Statistik, wie besipielsweise diese hier: http://www.heise.de/newsticker/Bundesnetzagentur-veroeffentlicht-Jahresstatistik-zur-Telefonueberwachung--/meldung/88898 79.213.225.222 23:11, 27. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

Legal Interception[Quelltext bearbeiten]

Folgende Informationen stimmen meines Wissens nicht und sind so auch nicht im Telekommunikationsgesetz § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften belegbar:

  • Die Bereitstellung ist ab einem bestimmten Kundenkreis verpflichtend. - meines wissens gilt das TKG schon ab dem 1. Kunden, wird aber in der Praxis ab einem kommerziellen Betreiben der Anlage verlangt.
  • unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Technik oder IP-Telefonie handelt. - Stimmt so nicht für IP-Telefonie ist dies meines Wissens noch nicht verpflichtend, nur für deutsche Telekommunikationsanbieter mit eigener IP-Infrastruktur.

--Andys 09:36, 6. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Nachdem Pittimann das "Bapperl"[1] uneigennützig entfernt hat, möchte ich ihn fragen, wo obige Behauptungen für Telekommunikationsanbieter bzw Netzbetreiber vorgeschrieben sind! --Andys |  18:41, 3. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

unklare Bedingungen entfernt --Andys |  13:06, 18. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Der Begriff "Lawful Interception" (LI) wird von Nokia Siemens Networks (NSN) im Zusammenhang mit der Debatte über die Lieferung von Überwachungstechnologie an den Iran 2008 gerne als Begründung angeführt. Laut NSN gehöre diese Technologie weltweit zum Standard und kein Netzbetreiber könne ein Mobilfunknetz ohne LI anbieten. Es wäre sinnvoll, diesen Artikel in Bezug auf die internationale Anwendung von "Lawful Interception" zu ergänzen. Inbesondere wäre interessant, auf welchen Rechtsgrundlagen (z.B. EU-Richtlinien, US-Gesetze etc.) dieser internationale Standard basiert. --MS1965 13:03, 8. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Der international (beispielsweise in Standards) verwendete korrekte Begriff ist "lawful interception", nicht "legal interception". --Πολύτροπος 09:09, 13. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Gegenstand der Überwachung[Quelltext bearbeiten]

"Dazu zählen das Abhören von Telefongesprächen und das Mitlesen von E-Mails, Kurzmitteilungen (SMS) und Telefaxen."
Gibt es hier tatsächlich einen Numerus Clausus der überwachbaren Kommunikation? Was ist dann mit Skype-Gesprächen, Mitteilungen in Communities u.ä.? Besuchte Homepages und deren Inhalte dürften also auch nicht verzeichnet werden?
Danke schonmal! -JDavis 09:30, 22. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Internationale Aspekte[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist meines Erachtens zu sehr auf Deutschland ausgerichtet. Lawful Interception ist aber ein internationales Thema, das in praktisch allen Staaten angewendet wird; auch internationale Organisationen haben entsprechende Richtlinien verfasst. Außerdem ist das Thema auch in entsprechenden internationalen Standards spezifiziert. --Πολύτροπος 09:06, 13. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Kritik an Überwachung[Quelltext bearbeiten]

Es sollte ein Kapitel Kritik an Überwachung hinzugefügt werden, in dem u.a. auf möglichen Missbrauch sowohl in demokratischen Ländern als auch in Diktaturen hingewiesen werden sollte.--Πολύτροπος 09:15, 13. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Ein neutraler Beitrag Kritik wäre sinnvoll, das da ist aber eine Brandrede gegen ein Nokia-Siemens Produkt, und geht eigentlichen am Thema vorbei. Bei einer sinnvollen Kritik Telekommunikationsüberwachung geht es nicht um den missbräuchlichen Betrieb des Produktes "Siemens Intelligence Platform", andere hersteller haben ähnliche Produkte, sondern um die Kritik eines solchen Gesetzes zur Überwachung, dessen Missbrauch (und nur um solchen kann es sich handeln) nicht hinreichend überwacht wird. Des Weiteren bezieht sich das erwähnte Grundgesetz auf Bundesdeutsche Gesetze. In anderen Ländern sind solche Gesetze oft gar nicht existent und damit der beschriebene Betrieb rechtmäßig, also wäre eine Differenzierung notwendig. Ob und wie einzelne Überwachungsmassnahmen den internationalen menschenrechten widerspricht geht aus dem Kapitel Kritik nicht hervor bzw. ist nicht belegt. Einen Artikel in einer Zeitschrift, die das dann behauptet ist sicherlich auch nicht ausreichend! Deswegen Teilrevert --Andys |  12:00, 23. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Was soll denn der Satz: "Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass Telekommunikationssysteme ohne die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nicht verkäuflich sind." Ich finde das ist eine ziemlich gewagte These, ohne Begründung oder Quelle sollte der Satz gelöscht werden. -- Arne Schwarz 02:17, 18. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (in allen Staaten) und den existierenden Standards. Siehe an anderer Stelle im Text). --Πολύτροπος 17:30, 18. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]
Versteh ich das dann richtig, dass weil die Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung für Telekommunikationssysteme vorgeschrieben ist, Telekommunikationssysteme bei denen das nicht möglich ist nicht verkäuflich sind, weil sie nicht zum Verkauf zugelassen werden? Also ich finde, das kann man nicht als Argument für Telekommunikationsüberwachung gelten lassen, denn gäbe es keine Telekommunikationsüberwachung, dann wären auch die nicht überwachbaren Systeme verkäuflich. -- Arne Schwarz 18:27, 23. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Ist es auch nicht von Interesse, was alles im § 100a der Strafprozessordnung unter Absatz 2 so alles als schwere Straftat aufgeführt ist? Und auch, was nicht. Die Telekommunikationsüberwachung ist zur Abfallhalde verkommen. Neuerdings ist sogar die Verleitung zur fälschlichen Antragstellung auf Asyl eine schwere Straftat. Selbst Drogendelikte, obgleich in der Gesellschaft häufiger vertreten als alle anderen Straftaten, gelten als schwere Straftat. Hingegen sind fast alle Amtsstraftaten keine schweren Straftaten. Auch Betrug ist keine schwere Straftat. Und Umweltstraftaten sind ebenfalls nicht aufgeführt, obgleich sie explizit im Strafgesetzbuch als mögliche schwere Straftat aufgeführt werden. So gut wie alle in der Wirtschaft vorkommenden Straftaten werden und dürfen nicht überwacht werden. Das ist doch absurd. Selten hab ich es gesehen, dass Gesetz und die dazu ausgelegte Verordnung sich so grundlegend widersprechen. In diesem Fall gibt es kaum Rechtsfrieden. Kein Wunder, dass man Deutschland mittlerweile als Polizeistaat ansieht, wenn die Polizei mehr darf und muss, als das Gesetz (und nicht die Verordnung) erlaubt.

Sehr ausführliche Darstellung[Quelltext bearbeiten]

Folgende Quelle bietet einen sehr umfassenden Überblick. Sie selbst kann aufgrund WP:Q aktuell nicht als eigentliche Quelle verwendet werden, allerdings bietet sich an die dort aufbereiteten und bequellten Informationen mit den jeweilig angegebenen Ursprungsquellen zu nutzen.

Wo ist der Abschnitt Telekommunikationsüberwachung in der DDR und die Statistik?[Quelltext bearbeiten]

Es wäre nicht schlecht, wenn ein Abschnitt "Telekommunikationsüberwachung in der DDR" hinzukäme. Aus historischen Gründen sicher interessant. Und vielleicht eine Statistik, damit das Thema greifbar wird. (nicht signierter Beitrag von 87.185.179.57 (Diskussion) 14:12, 31. Jan. 2014 (CET))[Beantworten]

"Deutschland" Absatz 3 - Belegangabe ein Witz?[Quelltext bearbeiten]

Da steht "Eine erste empirische Untersuchung zur Wirksamkeit von Richtervorbehalten wurde 2003 vorgelegt (siehe Literatur)." - ist diese Angabe ein Witz? Mit einem solchen Hinweis kann man alles schreiben, aber nichts prüfen. --92.229.69.98 11:25, 17. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

Es ist damit wohl dieses im Literaturverzeichnis angegebene Werk gemeint: Otto Backes, Christoph Gusi, Maik-Carsten Begemann, Siiri Doka, Anja Finke: Wer kontrolliert die Telefonüberwachung? – Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung. Peter Lang, Frankfurt am Main 2003. ISBN 3-631-51279-1 --rugk (Diskussion) 23:26, 14. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Vom 1. Januar 2008 bis zum 2. März 2010 wurde auch die Vorratsdatenspeicherung zur Telekommunikationsüberwachung genutzt.[4] - Das ist ja so eigentlich nicht möglich, denn die Vorratsdatenspeicherung umfasst lediglich die Metadaten der Kommunikation und nicht deren inhalt. Mit TKÜ ist aber vordergründig die Inhaltsüberwachung gemeint. Wenn man den Artikel liest stellt man fest, dass hier lediglich steht, dass die Vorratsdatenspeicherung intensiv genutzt wurde, dass sie zur TKÜ genutzt wurde steht dort nicht. Ich gehe daher davon aus, dass der Autor hier den Artikel missverstanden hat.

Nicht verkäuflich?[Quelltext bearbeiten]

 Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass Telekommunikationssysteme ohne die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nicht verkäuflich sind.

Dieser Satz zur Relativierung der Kritik wirkt etwas komisch. Zumindest ein Beleg wäre nötig. Viele Instant Messenger sind heute ende-zu-ende-verschlüsselt und haben somit (zumindest theoretisch) keine Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung.

Also entweder muss der Satz entfernt werden oder irgendwie konkretisiert. In der jetzigen Form sagt er nichts aus. --rugk (Diskussion) 23:24, 14. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Geschichte der Telekommunikationsüberwachung[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt ein Abschnitt zur Geschichte der Telekommunikationsüberwachung.

Staatliche Telekommunikationsüberwachung wurde in den 1890er ein Mittel der staatlichen Strafverfolgung.

In den USA erklärte der Supreme Court der Vereinigten Staaten diese erst 1928 als mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar, als die Probition auf einem Höhepunkt in den USA war. So konnte damals Roy Olmstead aufgrund einer Telefonüberwachung überführt und verurteilt werden. Ebenso überführt wurde Mitte der 1930er der US-amerikanische Mafiaboss Lucky Luciano mit Hilfe von Telefonwanzen in seinen Bordellen. Im Zweiten Weltkrieg verwendeten die Kriegsparteien Abhörgeräte zur Telefonüberwachung intensiv durch ihre Geheimdienste. Gleiches geschah durch die Geheimdienste während des "Kalten Krieges"; insbesondere ausländische Botschaften wurden durch Wanzen abgehört. 1963 erlaubte der US-amerikanische Präsident Robert Kennedy dem FBI Wohnhaus und Büro von Martin Luther King mit Telefonwanzen auszustatten, um angebliche Kontakte mit Kommunisten aufzuzeichnen; 19966 wurden die Telefonwanzen bei Martin Luther King entfernt. Der US-amerikanische Präsident Richard Nixon erlaubte dem FBI vier Reporter und 13 Staatsbeamte mit Telefonwanzen zu überwachen, um mit den "gewonnenen" Informationen die überwachten Personen zur Diskreditierung vor der Presse bloßzustellen. 1972 folgte der Watergate-Skandal, bei dem das FBI Telefonabhörgeräte verwendete, um das Demokratische Nationale Kommittee im Watergate Hotel auszuspionieren. Auch nach dem Ende des Kalten Krieges verwendeten die Geheimdienste Telefonüberwachung. Höhepunkt dabei waren dann die Globale Überwachungs- und Spionageaffäre von 2013, die Edward Snowden aufdeckte, sowie weitere Veröffentlichungen von WikiLeaks ab 2007, bei denen der Einsatz von Abhörgeräten durch Geheimdienste dokumentiert und veröffentlicht wurden. --188.96.176.234 01:19, 13. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Frage: Meinst du im letzten Satz "ab 2017", also Vault 7, oder wirklich ab 2007? Weil 2007 sind im verlinkten Artikel nur zwei Veröffentlichungen genannt, aus denen ich keinen Zusammenhang zum Lemma hier sehen kann. --rugk (Diskussion) 16:39, 13. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Eine Erhebung von auf dem Gerät vor dem Tag der Anordnung gespeicherten Kommunikationsdaten ist unzulässig.[Quelltext bearbeiten]

Problematisch und verfassungsrechtlich umstritten dürfte sein, was mit den Daten ist, die zwischen Anordnung und Durchführung auf dem Gerät gespeichert wurden. Wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts spätestens relevant.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:51, 19. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Wo liegt die Problematik bzw. was soll dieser Diskussionseintrag bezwecken?--Asperatus (Diskussion) 20:55, 21. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]
Die Problematik soll (wie bereits in der Diskussion zur Online-Durchsuchung zitiert und verlinkt) darin liegen, dass es sich um eine Mischform zwischen Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ handelte:

„Bei der im Entwurf vorgesehenen Form der Quellen-TKÜ handelt sich um eine Mischform zwischen der Quellen-TKÜ und der Online-Durchsuchung, wobei weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich wird, auf in welchem Umfang auf gespeicherte (Informationen zugegriffen werden soll.“

Vgl. auch zur Abgrenzung von Art. 10 GG (laufende Kommunikation) und Eingriff in das sogenannte Computergrundrecht (Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme):

„Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.“

Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 120, 274
Dass ich dies zunächst auf der Diskussionseite anspreche, soll Edit-Wars oder ähnliches vermeiden helfen.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:39, 21. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]
Das Gesetz ist nicht so verabschiedet worden, wie der Entwurf lautete, zu dem Poscher Stellung genommen hat. Abgesehen davon, dass es sich um eine Einzelmeinung handelt, entfiel die Ermächtigung zum Erhebung von vergangener Kommunikation vor Anordnung der Maßnahme, die Poscher hier (umstritten) als "Online-Durchsuchung" bezeichnet.
Die Frage, welches Grundrecht betroffen ist, ist unabhängig von den Begriffen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung.
Daher liegt im Ergebnis keine Mischform durch das neue Gesetz vor. Es handelt sich um eine Quellen-TKÜ.--Asperatus (Diskussion) 20:41, 22. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]