Diskussion:Unfallflucht
Nazi-Herkunft so wichtig?
[Quelltext bearbeiten]Der Baukasten ist ja bereits angebracht, dass im Moment nur die Situation in Deutschland geschildert ist. Der Absatz zur Genese des Gesetzes (von einem Fahrerfluchtparagrafen-Gegner geschrieben, vermute ich), führt das Gesetz auf das "Rechtsverständnis im Nationalsozialismus" zurück. Der englische Artikel schreibt über das entstehen, dass aufgrund der durch das Auto eigenen Möglichkeit zur Flucht (noch zudem wegen früher fehlender Nummernschilder) das Gesetz eingeführt wurde. Mit anderen Worten, der englische Artikel kommt vollkommen ohne eine Nazi-Verbindung aus, auch dass das Gesetz aus Deutschland käme ist nicht erwähnt. Da der aktuelle Text fundierter geschrieben ist als ich es mir zutraue, möchte ich selber den Text noch nicht ändern, sondern hier nur über die Diskussion auf diesen Umstand hinweisen. --Antiphon 16:07, 24. Feb. 2007 (CET)
Zur Verfassungskonformität
[Quelltext bearbeiten]- Frage an die Juristen: Wo in Art. 103 GG steht das Nemo tenetur se ipsum accusare, das finde ich nämlich nicht.
- Steht nicht ausdrücklich im Art. 103, ergibt sich aber nach allgemeiner Ansicht aus dem Schutzgedanken der gesamten Justizgrundrechte (den Bürger vor ungerechter Behandlung durch die Justiz zu schützen) und Art. 1 (Menschenwürde). Geständnisse dürfen nicht erzwungen oder erpresst werden, deshalb hat der Beschuldigte das ausdrückliche Recht zu schweigen, wenn er sich mit einer Aussage selbst belasten würde. --Sundowner 23:54, 19. Mai 2009 (CEST)
- Nach (zugegebenermaßen kurzer) Recherche konnte ich keinen Beleg finden, dass sich Nemo tenetur se ipsum accusare (bzw. das Aussageverweigerungsrecht) aus Art. 103 GG herleiten ließe. Als Grundlage im GG wird allenfalls ganz allgemein die Menschenwürde (Art. 1 & 2) genannt. Ich formuliere daher diesen Abschnitt neu. Nebenbei: Die Nennung von GG 103 im Artikel beruht möglicherweise auf einer Verwechselung: Bei der BVG-Entscheidung zur Fahrerflucht vom 19. März 2007, die weiter unten genannt wird, spielte GG 103 (2) (Analogieverbot) in der Tat eine Rolle. Sleske 11:49, 14. Feb. 2011 (CET)
- Steht nicht ausdrücklich im Art. 103, ergibt sich aber nach allgemeiner Ansicht aus dem Schutzgedanken der gesamten Justizgrundrechte (den Bürger vor ungerechter Behandlung durch die Justiz zu schützen) und Art. 1 (Menschenwürde). Geständnisse dürfen nicht erzwungen oder erpresst werden, deshalb hat der Beschuldigte das ausdrückliche Recht zu schweigen, wenn er sich mit einer Aussage selbst belasten würde. --Sundowner 23:54, 19. Mai 2009 (CEST)
- Außerdem (als Argument für die Verfassungskonformität) ist der Führerschein kein Grundrecht, sondern, ich weiß nicht ob der Begriff "Gnadenakt" angemessen ist, aber der Staat muß jemandem den Führerschein nicht geben, wenn der die Bedingungen nicht erfüllt, muß er halt schauen wo er bleibt. Daher verleiht der Staat den Führerschein eben nur denen, die sich zu mehr verpflichten, als ein juristisch gesehen normaler Bürger (praktisch gesehen Ausnahmefall) müßte: Wie ja auch ein Führerscheinbesitzer bei unterlassener Hilfeleistung im Unfallsfall härter bestraft werden kann als ein Führerscheinnichtbesitzer, da sich ersterer mit LSM auskennen muß. --84.154.110.144 20:01, 8. Jun. 2008 (CEST)
- Das Problem ist hier, dass sich Strafrecht und Zivilrecht vermischen. Der Sinn des §142 StGB ist, die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten zu sichern. Um diese zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern, verlangt das Gesetz unter Umständen auch, dass Angaben gemacht werden, mit denen man sich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt. Nach dem Strafrecht darf man aber dazu nicht gezwungen werden. Hier kollidieren also zwei Rechtsnormen miteinander, und man kann durchaus die Meinung vertreten, dass das "Nemo tenetur" Vorrang hat, weil es sich aus den Justizgrundrechten ableitet. Andererseits lassen sich auch die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten oftmals auf Grundrechte zurückführen (Gesundheit, Eigentum). Ein Kompromiss könnte sein, dass man am Unfallort nur verpflichtet ist, seine Personalien mitzuteilen, aber alle weiteren Angaben verweigern darf. Eine ausdrückliche Verpflichtung mit Strafandrohung, dass sich ein Schädiger beim Geschädigten meldet, gibt es übrigens in keinem anderen Rechtsbereich. --Sundowner 23:54, 19. Mai 2009 (CEST)
- Auch wenn die Diskussion hier schon was älter ist: Auch ein Fußgänger kann "Fahrerflucht" begehen, somit ist das Argument mit dem Führerschein ungültig und das Unterlassene Hilfeleistung unterschiedlich stark bestraft wird nur allein wegen der Tatsache, ob eine Fahrerlaubnis besteht oder nicht halte ich auch für falsch 194.173.70.7 17:44, 28. Jan. 2013 (CET)
Nachträgliche Feststellung ermöglichen
[Quelltext bearbeiten]Vom Unfallort darf sich (nach Rechrsprechung) durch Fortsetzen der Fahrt ein Linienbusfahrer absetzen, wenn er seine Linie bedienen muss und der Schaden im Bagatellbereich bei geklärter Sachlage sich bewegt. Ebenso wenn er lediglich Straßeneigentum (Begrenzungspfosten) beschädigt hat und seinen Unfall dann nachträglich - oder über Fernsprecher - meldet. Er muss die Feststellung seiner Personalien ermöglichen. -- JARU 19:25, 19. Jul. 2008 (CEST)
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man sich grundsätzlich bei der Polizei zu melden habe, wenn man sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt von Unfallort entfernt hat.
Dies ist gerade nicht der Fall.
Das Gesetz (§ 142 Abs. 3 StGB) sagt eindeutig, dass der Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen genügt werde, wenn der Polizei oder dem Berechtigten unverzüglich Mitteilung gemacht wird.
Man ist also eben nicht generell verpflichtet, sich bei der Polizei zu melden, sondern kann den Berechtigten auch auf andere Weise informieren.
Dies geht aus dem Gesetzestext ganz eineutig hervor, dort heißt es in § 142 Abs. 3 StGB: "(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt."
Zum bestehenden Wahlrecht, die Polizei oder den Berechtigten zu informieren, siehe auch http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_2_41.pdf, dort Ziffer 3.
Dies ist vor allem wichtig, weil häufig eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung vermieden werden kann, wenn die Polizei keine Kenntnis erlangt. Die Polizei ist verpflichtet, Straftaten zu verfolgen und hat dabei keinen Ermessensspielraum (§ 163 StPO) http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html.
Kennt man nur das Kennzeichen des anderen Fahrzeuges, aber nicht dessen Halter, kann man über den Zentralruf der Autoversicherer zumindest die Versicherung des anderen Fahrzeuges erreichen. Die kennt den Halter (ihren Versicherungsnehmer) und kann ihn informieren. So kann man Kontakt zu dem Berechtigten erlangen, ohne sich an die Polizei wenden zu müssen. Die Existenz des Zentralrufes der Autoversicherer sollte daher auch publiziert werden. Weiterhin könnte man den Halter anhand des Kennzeichens auch über die Kfz.-Zulassungsstelle ermittelt, aber dabei kann es zu Verzögerungen kommen, und möglicherweise liegt dann nicht mehr eine "unverzügliche" Information des Berechtigten vor. Der Zentralruf der Autoversicherer hingegen kann sofort tätig werden. Infos zum "Zentralruf der Autoversicherer": http://www.gdv-dl.de/
(nicht signierter Beitrag von 91.2.131.208 (Diskussion) 20:23, 15. Feb. 2014 (CET))
Die Information des Berechtigten muss aber, welcher Weg dazu auch immer beschritten wird, stets unverzüglich sein, um strafbefreiend zu sein (§ 142 Absatz 2 StGB). Dieser fundamentale Grundsatz sollte als Schlusssatz den Absatz "Wartefrist" beenden. (nicht signierter Beitrag von 91.2.191.215 (Diskussion) 18:21, 19. Feb. 2014 (CET))
Unfallflucht in der Luftfahrt
[Quelltext bearbeiten]Zitiert war §26Abs2 als Beleg, allerdings handelt dieser Paragraf im LuftVG von Luftsperrgebieten. Ansonsten findet sich im LuftVG nur noch §25Abs2, der von einer Auskunftspflicht handelt. Diese bezieht sich jedoch auf Außenlandungen und dabei evtl. Beschädigungen, nicht auf Unfälle. Da ich keine Entsprechung im LuftVG oder LuftVO zur Unfallflucht gefunden habe, habe ich die Anmerkung zur Unfallflucht in der Luftfahrt gelöscht. Sieht jemand anders einen § in der LuftVG/VO, der was zur Unfallflucht aussagt? -- Masminus 20:39, 21. Aug. 2009 (CEST)
Überarbeiten
[Quelltext bearbeiten]Die Einleitung ist mangelhaft. Bitte ändern.
„Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt und wird in Deutschland im § 142 StGB unter der Deliktsbezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt.“
Die Schweiz und Österreich fehlt. Es sollte erst eine allgemeine Definition erfolgen.
--217.189.234.188 23:16, 26. Jun. 2010 (CEST)
Titel
[Quelltext bearbeiten]Heißt das Ding nicht Unfallflucht? Fahrerflucht ist schon sehr umgangssprachlich und sollte eher hier hin weiterleiten. (nicht signierter Beitrag von 92.196.71.47 (Diskussion) 10:42, 15. Jan. 2013 (CET))
- Der Titel ist nicht nur umgangssprachlich, sondern auch falsch. Schließlich können sich auch Fußgänger nach §142 strafbar machen. Wer ändert's? 93.222.145.196 02:30, 28. Sep. 2013 (CEST)
Zugehöriges Bild
[Quelltext bearbeiten]Ich zweifle den Informationsgehalt des gezeigten Bildes an; da ist kaum zu erkennen, was eigentlich dargestellt werden soll. Ein geparktes (intaktes) Auto von hinten mit freier Fahrbahn ... und wo ist der Zusammenhang? Ich empfehle eher ein Bild, auf dem ein sichtbar durch ein anderes Fahrzeug beschädigtes Auto auf einer Kreuzung steht und möglicherweise Polizei schon vor Ort ist, aber Bremsspuren o.ä. auf ein weiteres Fahrzeug schließen lassen, das aber nicht auf dem Bild ist o.ä. Könnte auch ein am Boden liegender Radfahrer o.ä. sein ... --ProloSozz (Diskussion) 11:08, 5. Jun. 2016 (CEST)
- auch deine Vorschläge würden nur einen Unfall zeigen, nicht "Fahrerflucht". Was nicht mehr da ist kann man nicht abbilden... -- andy_king50 (Diskussion) 11:13, 5. Jun. 2016 (CEST)
- Schon klar; insgesamt kann man wohl nicht mehr als einen Unfall zeigen, bei dem sichtbar eine Schaden von eine Fahrzeug verursacht worden war, das sich nicht mehr auf dem Unfallplatz befindet. Viel mehr geht ohnehin nicht, denn "Fahrerflucht" ist per se ein Abstraktum, das man ja nicht abbilden kann. Beim jetzigen Bild ist m.E. völlig unklar, was überhaupt abgebildet, es sei denn gar zu sehen sein soll ... --ProloSozz (Diskussion) 13:29, 7. Jun. 2016 (CEST)
- Na gut: Bildlegende angepaßt; so könnte das durchaus hinhauen ... :) --ProloSozz (Diskussion) 13:34, 7. Jun. 2016 (CEST)
Deutschlandlastig
[Quelltext bearbeiten]Dieser Artikel ist sehr deutschlandlastig, sollte man nicht das Lemma in "Unfallflucht (Deutschland)" ändern? --Coffeebattle (Diskussion) 18:41, 27. Dez. 2016 (CET)Coffeebattle
- Dann müsste dann der gesamte Abschnitt Rechtslage in anderen Staaten entfernt werden, der sich mit der Unfallflucht in der Schweiz, Österreich und England befasst, allerdings für eigene Artikel Unfallflucht (Österreich), Unfallflucht (Schweiz) bzw. Unfallflucht (England) wohl zu dürtig ist. Solange es solche anderen, länderspezifischen Artikel nicht gibt, die auf dem derzeitigen Lemma eine Begriffsklärung erforderlich machen würde(n), ist eine Verschiebung unnötig bzw. nach den Namenskonventionen unerwünscht. JLKiel(D) 19:06, 27. Dez. 2016 (CET)
- Was hältst du davon, diesen Artikel bei seinem Lemma zu belassen (ohne deutscher Rechtslage in jeder zweiten Zeile) und die rechtliche Situation in Deutschland in einem eigenen Artikel "Unfallflucht (Deutschland)" spezifischer darzustellen? Ich würde mich darum kümmern. --Coffeebattle (Diskussion) 19:15, 27. Dez. 2016 (CET)Coffeebattle
- Klingt gut. JLKiel(D) 19:32, 27. Dez. 2016 (CET)
- IMHO ist das aufgeblasen. Ich würde aus Unfallflucht / Unfallflucht (Deutschland) / Unfallflucht (Österreich) eher einen Artikel machen und in diesem ggf. die Rechtslage anderer Länder auch mit aufnehmen. --Kobschaetzki (Diskussion) 11:09, 29. Dez. 2016 (CET)
- Problem war, dass der alte Artikel Unfallflucht zu 75% aus deutscher Rechtslage bestand--Coffeebattle (Diskussion) 13:55, 29. Dez. 2016 (CET)
- IMHO ist das aufgeblasen. Ich würde aus Unfallflucht / Unfallflucht (Deutschland) / Unfallflucht (Österreich) eher einen Artikel machen und in diesem ggf. die Rechtslage anderer Länder auch mit aufnehmen. --Kobschaetzki (Diskussion) 11:09, 29. Dez. 2016 (CET)
Verschulden nicht notwendig
[Quelltext bearbeiten]Derzeit steht im einleitenden Satz: "Unfallflucht (auch Fahrerflucht) bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsteilnehmers vom Unfallort nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall." Zumindest nach deutscher Rechtslage reicht eine Beteiligung am Unfall (also z.B. auch als Geschädigter, nicht aber als reiner Zeuge) aber aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Daher sollte man umformulieren, z.B. "Unfallflucht (auch Fahrerflucht) bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall."--139.191.190.4 12:55, 9. Sep. 2019 (CEST)