Diskussion:Unterbindungsgewahrsam

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Die Ausführungen zur Unschuldsvermutung sind etwas schief. Der Unterbindungsgewahrsam wird gerade nicht mit einem Schuldvorwurf gerechtfertigt, sondern ist rein präventiv. Zu diskutieren ist also darüber, ob eine Ingewahrsamnahme als rein präventive Maßnahme vertretbar ist. --wau > 10:01, 13. Mär 2005 (CET)


Es mag ja eine verbreitete juristische Lehrmeinung sein, daß "Prävention" über allen Grundrechten steht; Allgemeingültigkeit kann man so einer Position kaum zusprechen. -- 790 ruf mich an 22:13, 11. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]


Sollte als Beispiel nicht das Wegsperren von 2 Menschen vor dem Oktoberfest 2009 als Beispiel eingefügt werden, vgl. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,651810,00.html (nicht signierter Beitrag von 91.2.107.135 (Diskussion | Beiträge) 12:58, 13. Jan. 2010 (CET)) [Beantworten]

In einem Kommentar zu ASOG Berlin heißt es "Höchstdauer für eine Freiheitsentziehung nach §30 ASOG ist das Ende des Tages nach dem Ergreifen (max. 48 Stunden)." Quelle: http://www.spinnenwerk.de/clearingstelle/scripts/blatt3.html -- 80.187.111.185 08:49, 29. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]


> Kritiker sehen im Unterbindungsgewahrsam eine Maßnahme des Feindstrafrechts, also einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze ...
Quatsch.
Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen in der Verfassung garantierte Rechte. Einen Rechtsbegriff des "Feindstrafrechtes" gibt es in der BRD nicht und das ist unter anderem durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, Gerichte sehen das also genauso, wie die Kritiker. --85.179.190.11 12:06, 12. Mär. 2013 (CET)[Beantworten]

Rechtlich prüfen[Quelltext bearbeiten]

Bin kein Jurist, aber ein Gewahrsam darf soweit ich weiß nur solange dauern, wie er zur Durchführung der Maßnahme (Personalienfeststellung, erkennungsdienstliche Behanldung, Vorbereitung von Haftprüfung oder Unterbindungsgewahrsam etc.) notwendig ist. Keinesfalls grundsätzlich bis 24 Uhr des Folgetages (in Berlin). Dies Dauer gilt für Unterbindungsgewahrsam. Bitte dringend den Artikel rechtlich prüfen. --Häuslebauer (Diskussion) 11:21, 21. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]

unbegrenzt ist zudem verfassungswidrig. Kann auch nicht stimmen; daher ja die Klage in Bayern ! Zudem scheinen mir die §§ nicht zu stimmen. --Kulturkritik (Diskussion) 11:47, 12. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Quellenangaben für Kritik[Quelltext bearbeiten]

Für die angeführte Kritik fehlt es an Quellenangaben. Die Begründungstiefe ist außerdem unzureichend, zumal Grundrechte nicht schrankenlos und vielfach auch nicht vorbehaltlos gewährleistet sind. Von daher werde ich die Kritik vorerst entfernen. Sie darf wieder auftauchen, wenn sie quellenmäßig belegt ist, oder eine vertretbare Begründungstiefe aufweist, die auch die rechtlichen Zusammenhänge klar darstellt. --Chz (Diskussion) 14:13, 14. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

sicherungsverwahrung[Quelltext bearbeiten]

Weder hier noch im artikel über sicherungsverwahrung wird der unterschied zwischen diesen ähnlichen begriffen erklärt. Bitte dort diskutieren. --Espoo (Diskussion) 16:00, 3. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

Inzwischen steht bei der Sicherungsverwahrung: "Sie schließt sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe an." --Pistazienfresser (Diskussion) 00:56, 21. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

Gewahrsamsdauer in Schleswig-Holstein[Quelltext bearbeiten]

§ 204 Abs. 5 S. 2 LVwG lautet: "Der Gewahrsam ist spätestens am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist." Eine Begrenzung für den gerichtlich angeordneten Gewahrsam findet sich dort also nicht. Die zeitlich (absolute) Begrenzung für den nicht gerichtlich angeordneten Polizeigewahrsam folgt schon aus dem Grundgesetz und ist insofern keine Besonderheit vom Recht Schleswig-Holsteins. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:44, 20. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

In der Einleitung steht auch schon: "Während die polizeilich angeordnete Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss (so bereits Art. 104 Abs. 2 und 3 GG), kann ein Richter eine Verlängerung anordnen." --Pistazienfresser (Diskussion) 21:17, 20. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Siehe auch Sicherheit durch Polizeigewahrsam?. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:38, 20. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Bezieht sich die aktuell in den Medien diskutierte Präventivhaft nicht spezifisch auf den angeordneten Gewahrsam OHNE einen gerichtlichen Beschluss? Das war auf alle Fälle mein bisheriges Verständnis. Korrigiere mich wenn ich falsch liege --Denn120 (Diskussion) 23:49, 20. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Ohne Strafprozess, nicht ohne gerichtlichen Beschluss, vgl. bei der Tagesschau. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:53, 20. Dez. 2022 (CET) Überschrift korrigiert.--Pistazienfresser (Diskussion) 00:13, 21. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Willst du die Änderung wieder selbst rückgängig machen? --Pistazienfresser (Diskussion) 00:55, 21. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Ich habe es rückgängig gemacht und ein paar weitere erläuternde Worte direkt über der Tabelle eingefügt, damit klar wird, dass die Höchstdauer aufgrund gerichtlicher Anordnung gemeint ist. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:12, 21. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]