Diskussion:Zugang

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Ob der Zugang am Vormittag oder am Nachmittag erfolgt, spielt m. E. (heute) fast keine Rolle mehr. Die allermeisten Fristen werden nach Tagen berechnet. Dann ist es wohl nur noch entscheidend, ob der Brief tagsüber oder am Abend bzw. in der Nacht eingeworfen wurde (Zugang am selben Tag oder erst am folgenden Tag). Jedenfalls wird wohl nicht mehr vertreten, dass der Briefkasten gewöhnlich nur am Vormittag geleert wird. Im Grunde verschiebt sich damit nur die Grenze "Mittag" zu "Abend", weil Briefe teils erst am Nachmittag zugestellt werden und man daher mit der Kenntnisnahme noch rechnen kann (im Palandt 2006 wird 18.00 Uhr als Grenze genannt, allerdings als "sehr streitig" gekennzeichnet). (nicht signierter Beitrag von 141.84.225.210 (Diskussion) 09:18, 8. Jul. 2008 (CEST)) [Beantworten]

Dto. Die Aussage im Artikel ist irreführend. Entscheidend ist der Zugang am selben Tag oder am nächsten.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 23:57, 7. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

minderjaehrige[Quelltext bearbeiten]

Zu Folgendem eine Ergänzung: "Ausnahmen: bei Minderjährigen über 7 Jahren und bei Personen unter Einwilligungsvorbehalt: hier gilt der Zugang an den Betroffenen selbst in den Fällen, wenn sich entweder aus der Erklärung ausschließlich ein rechtlicher Vorteil ergibt (z.B. bei einer Schenkung) oder wenn der gesetzliche Vertreter bereits zuvor in den Empfang der Willenserklärung eingewilligt hat (§ 131 BGB)."

In §131 Abs.2 S.2 BGB heißt es, dass Wirksamkeit auch vorliegt, wenn die Erklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Kann man nicht die Auffassung vertreten, dass ein rechtl. Vorteil immer gegeben ist? Eine ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegebene Willenserklärung ist nach §108 Abs.1 BGB sowieso zunächst schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung ab. Es steht dann den Erziehungsberechtigten frei, ob sie genehmigen oder nicht. D.h., dass zunächst die ohne Einwilligung entgegengenommene Willenserklärung für den Minderjährigen rechtlich neutral ist und immer ein rechtlicher Vorteil vorliegt, da man vor der Entscheidung steht zu genehmigen oder dies zu unterlassen. (nicht signierter Beitrag von 93.129.96.51 (Diskussion) 18:24, 7. Dez. 2008 (CET)) [Beantworten]

Werbung für Anwalt[Quelltext bearbeiten]

Warum wird die Werbung unter "References" für einen Anwalt wieder hergestellt (zu einem wirklichen Randproblem des Zugangs an Sylvester), während ein Artikel mit praktischen Hinweisen, mit denen Leser etwas anfangen könnten (ohne kommerziellen Hintergrund) gelöscht wird?? So macht man Wikipedia kaputt! (nicht signierter Beitrag von 87.177.114.127 (Diskussion) 15:29, 27. Feb. 2009 (CET)) [Beantworten]

Nachtrag: OK - das war der letzte Versuch einen weiterführenden Praktischen Beitrag hier zu verlinken. Kopieren darf ich ihn ja nicht, weil das gegen Urheberrecht verstößt und auf einmal von der Anwaltswerbung ablenkt. Auf suite101 in der Suchfunktion "zugang" eingeben. Wahrscheinlich wird das hier auch bald gelöscht.. (nicht signierter Beitrag von 87.177.78.192 (Diskussion) 10:17, 1. Mär. 2009 (CET)) [Beantworten]

gudn tach!
hab den link ersetzt. suite ist uebrigens offenbar ebenfalls kommerziell, siehe WP:SBL#suite101.de.2F.com. -- seth 11:09, 5. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

„Am Montag morgen“ oder „am Montagmorgen“?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe in dem Satz „Ein Telefax, das in einer Bank am Samstag nachmittags ankommt, geht erst am Montag morgen zu“ die Getrenntschreibung am Montag morgen in die Zusammenschreibung am Montagmorgen umgeändert.. Diese Änderung wurde von Stephan Klage rückgängig gemacht, allerdings leider ohne eine Begründung. Hier eine Begründung für meine Änderung: Bei Montagmorgen handelt es sich um ein Kompositum aus den beiden Substantiven Montag und Morgen; für derartige Komposita galt/gilt gemäß den deutschen Rechtschreibregeln (vor wie nach der Reform) die Zusammenschreibung. Der Begriff Montagmorgen ist orthographisch vollkommen analog zu Dienstagabend; und genau diese Eintragung steht als Beispiel so im maßgebenden Wörterverzeichnis der amtlichen Regelung (S. 138). Gibt es Argumente, die meine Auffassung widerlegen? --Wikkipäde (Diskussion) 22:35, 13. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Ist ok. Ich ändere retour.--Stephan Klage (Diskussion) 22:51, 13. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Im weiteren Sinne[Quelltext bearbeiten]

Der Zugang ist - im wortwörtlichen Sinne - der Zu- oder Eingang in ein Gebäude oder einen Raum, durch welchen Menschen in diese hineingehen können, siehe Erschließung (Gebäude).

Im engeren Sinne[Quelltext bearbeiten]

Die amtliche Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten durch einen dazu befugten Zusteller (Post, Amtsbote) bezeichnet man im österreichischen Recht als Zustellung, geregelt im Zustellgesetz.www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung (nicht signierter Beitrag von Xxlstier (Diskussion | Beiträge) 08:09, 17. Dez. 2020 (CET))[Beantworten]

  1. ist das keine Etymologie, sondern Semantik.
  2. kann man nur vom weiteren und engeren Sinne sprechen, wenn der weitere den engeren (zumind. ungefähr) umfasst. Nicht, wenn es wie hier um völlig unterschiedliche Bedeutungen geht.
  3. ist Zustellung eine Sonderform des Zugangs (oder vielleicht besser: der Bekanntgabe, der Übermittlung) im Rechtssinne; das scheint auch in Ö. so zu sein.

So seh ich das jedenfalls.

--PeterTrompeter (Diskussion) 09:49, 22. Mär. 2022 (CET)[Beantworten]