Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungsfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen bezeichnet, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen bzw. diese abzulehnen. Sie ist (neben anderen) eine Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung in eine grundsätzlich strafbewehrte Verletzung der eigenen Rechtsgüter durch einen Dritten.
Besondere Relevanz erlangt die Einwilligungsfähigkeit im Rahmen von ärztlichen Heileingriffen, da nach überwiegender Ansicht in der deutschen Rechtsprechung erst die wirksame Einwilligung (§ 228 StGB) in den nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführten ärztlichen Eingriff die Behandlung rechtmäßig wird; ansonsten kann auch dieser als Körperverletzung strafbar sein (§ 223 StGB).
Dogmatische Einordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verhaltens ist nach deutschem Recht, dass der Täter den Tatbestand eines Strafgesetzes in rechtswidriger und schuldhafter Weise verwirklicht (dreistufiger Deliktsaufbau). Erfüllt der Täter den Tatbestand, ist seine Handlung grundsätzlich auch rechtswidrig, wenn kein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund (insbesondere Einwilligung, Notwehr, § 32 StGB und Notstand, § 34 StGB) gegeben ist. Die rechtfertigende Einwilligung erfordert dabei, dass das Opfer einer Tat grundsätzlich die Fähigkeit besitzt, in die Verletzung seines Rechtsguts durch den Täter einzuwilligen, wobei vorrangig die individuellen Fähigkeiten und Interessen des Opfers betrachtet werden.
Bei Verstoß gegen die „guten Sitten“ im Rahmen einer Körperverletzung ist eine erteilte Einwilligung gemäß § 228 StGB unbeachtlich; die Vorschrift ist dogmatisch nicht der Einwilligungsfähigkeit, sondern der Verfügungsbefugnis zuzuordnen (→ Einwilligung (Strafrecht)#Verfügungsbefugnis).
Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einwilligungsfähig ist nach der im deutschen Recht vom Bundesgerichtshof entwickelten Formel, „wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind“.[1][2]
Ob der Einwilligende nach den Regelungen des BGB geschäftsfähig ist, spielt keine Rolle. Erwachsene Personen sind stets einwilligungsfähig, soweit sie keiner vorübergehenden geistigen Einschränkung (etwa in Folge von Alkoholkonsum oder aufgrund einer geistigen Störung) unterliegen,[3] wobei insoweit im Einzelfall zu ermitteln ist, ob die Beeinträchtigung hierdurch so tiefgreifend ist, dass eine Einwilligung nicht mehr möglich ist.[4]
Bei per se nicht einwilligungsfähigen Personen liegt die Berechtigung zur Erteilung der Einwilligung insoweit bei den gesetzlichen Vertretern, das heißt bei Kleinkindern bei den Eltern oder einem eingesetzten Vormund, bei betreuten Personen in der Regel bei dem gesetzlichen Betreuer. Sowohl bei minderjährigen Personen eines gewissen Alters als auch bei Betreuten ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sie eine Einwilligung aufgrund ihres geistigen Zustands (bei minderjährigen insbesondere aufgrund ihrer geistigen Entwicklung und Reife) bereits selbst erteilen können;[5] eine starre Altersgrenze ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Besitzt die minderjährige Person die ausreichende Reife, weil sie die Reichweite der drohenden Rechtsgutverletzung ausreichend erfassen kann, kommt es auf eine Einwilligung der Eltern nicht an.[5][6] Umgekehrt kann ein Betreuer eines einwilligungsfähigen Betreuten nicht gegen den Willen des Betreuten eine Einwilligung erteilen; die Kompetenz zur Einwilligung liegt dann vollständig bei dem einwilligungsfähigen Betreuten. Ein 15-Jähriger kann nach diesen Grundsätzen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in eine Schlägerei mit einem etwa gleichaltrigen Kontrahenten einwilligen, wenn dabei vereinbart wird, dass keine Einwirkung auf einen bereits am Boden liegenden Gegner und keine Schläge gegen den Kopf erfolgen sollen.[6]
Ärztlicher Heileingriff
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wegen der erheblichen Gefahren, die mit ärztlichen Behandlungen einhergehen können und dem massiven Wissensvorsprung, den behandelnde Ärzte gegenüber ihren Patienten haben, stellt der Bundesgerichtshof an die Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungsmaßnahmen, die mit einer Verletzung des Körpers des Patienten verbunden sind, äußerst hohe Anforderungen. Demnach kann die Einwilligung eines Patienten mangels ausreichender Aufklärung des Arztes unwirksam sein, selbst wenn die ärztliche Behandlung medizinisch indiziert ist und nach den Regeln der ärztlichen Kunst einwandfrei durchgeführt wurde. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist demnach einwilligungsfähig, „wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann“.[7][8] Entscheidend ist die Fähigkeit des Patienten, die Komplexität des Eingriffs konkret und in Bezug auf seine eigene Behandlung zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei zivilrechtlich geschäftsunfähigen Personen gegeben sein oder bei geschäftsfähigen Personen fehlen, etwa wenn der Patient die Risiken einer Behandlung trotz Aufklärungsversuchen des Arztes nicht verstanden hat.
Historisch hat der Bundesgerichtshof die Einwilligung einer Erwachsenen zu einer medizinisch nicht indizierten Entfernung sämtlicher Zähne für unwirksam erklärt, weil der Arzt eine solche Behandlung auch bei Beharren des Patienten hierauf nicht durchführen dürfe, wenn der Patient in einer laienhaften Fehlvorstellung über die Behandlung gefangen sei.[9] Schon 1959 hielt der BGH bei lediglich geringfügigen Leiden (leichte Schmerzen im Bauchbereich) zur Wirksamkeit der Einwilligung in eine Operation zur Entfernung des Wurmfortsatzes bei Öffnung der Bauchdecke wegen der erheblichen Risiken einer solchen Operation eine umfangreiche Aufklärung über die Gefahren durch den Arzt selbst für erforderlich.[10]
Ist der Patient einwilligungsfähig, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden, auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) bestellt ist. Willigt der Betreuer bei Einwilligungsunfähigkeit anstelle des Betreuten für diesen in eine medizinische Maßnahme ein, benötigt er eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1904 BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z. B. bei größeren Operationen an inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z. B. Verlust eines Gliedmaßens infolge Amputation, Verlust eines Sinnes usw.). Das Gleiche gilt nach § 1904 Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17 –, HRR-Strafrecht, Rn. 7.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 –, juris.bundesgerichtshof.de, Rn. 46.
- ↑ Sternberg-Lieben: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. Hrsg.: Jörg Eisele. 31. Auflage. C.H.Beck, 2025, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. Rn. 61.
- ↑ OLG Koblenz, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 5 U 463/14 –; dejure.org
- 1 2 Sternberg-Lieben: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. Hrsg.: Jörg Eisele. 31. Auflage. C.H.Beck, 2025, StGB § 223 Rn. 51.
- 1 2 BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 –, openjur.de Randnummer 60
- ↑ BGH NJW 1972, 335; siehe dazu Universität Freiburg, Aufsatz mit Bezug auf diese Entscheidung.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm FGPrax 1997, 64.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 –; research.wolterskluwer-online.de
- ↑ BGH, Urteil vom 10. Februar 1959 – 5 StR 533/58 –; dejure.org