„Flächennutzungsplan“ – Versionsunterschied

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== Regionaler Flächennutzungsplan ==
== Regionaler Flächennutzungsplan ==
Eine Besonderheit stellt der [[Regionaler Flächennutzungsplan|Regionale Flächennutzungsplan]] dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des [[Baugesetzbuch]]s als auch des [[Raumordnungsgesetz]]es entsprechen. Der erste [[Regionaler Flächennutzungsplan|Regionale Flächennutzungsplan]] in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom [[Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main]] aufgestellt. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan soll derzeit im Ruhrgebiet aufgestellt werden. Hierzu haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft gebildet. Diese Arbeit kann auf der Homepage der Städteregion Ruhr 2030 verfolgt werden.
Eine Besonderheit stellt der [[Regionaler Flächennutzungsplan|Regionale Flächennutzungsplan]] dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des [[Baugesetzbuch]]s als auch des [[Raumordnungsgesetz]]es entsprechen. Der erste [[Regionaler Flächennutzungsplan|Regionale Flächennutzungsplan]] in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom [[Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main]] aufgestellt. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan soll derzeit im Ruhrgebiet aufgestellt werden. Hierzu haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft gebildet. Diese Arbeit kann auf der Homepage der Städteregion Ruhr 2030 verfolgt werden [http://www.staedteregion-ruhr-2030.de].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 19. April 2010, 12:32 Uhr

Der Flächennutzungsplan (FNP) (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine direkte Rechtskraft für den Bürger entfaltet, sondern lediglich behördenintern bindende Vorgaben bzgl. des Inhalts von Bebauungsplänen sowie unverbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben enthält. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.

Aufstellung und Inhalte

Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen (Inhalte) des Flächennutzungsplans sind nicht flächenscharf, das heißt, dass weder Flurstücksgrenzen abgebildet noch Flurstücksnummern angegeben werden.

Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
  • Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
  • Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind.

Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen dargelegt sind.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i. d. R. über zwei Stufen:

  • frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Der Rechtsweg ist für private Personen meist unmöglich, da der FNP für sie keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet. Der FNP entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger.

Regionaler Flächennutzungsplan

Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan soll derzeit im Ruhrgebiet aufgestellt werden. Hierzu haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft gebildet. Diese Arbeit kann auf der Homepage der Städteregion Ruhr 2030 verfolgt werden [1].

Siehe auch