Friede von Lunéville

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Preussens Abtretungen im Frieden zu Lunéville und Entschädigungen durch den Reichsdeputationshauptschluss

Als Friede von Lunéville wird der am 9. Februar 1801 in Lunéville zwischen Frankreich und Heiligen Römischen Reich unter dem römisch-deutschen Kaiser Franz II. unterzeichnete Friedensschluss bezeichnet. Dem Vertrag ging ein Waffenstillstand voraus, der am 25. Dezember 1800 in Steyr unterzeichnet wurde.

Der Friede von Lunéville beendete den Zweiten Koalitionskrieg gegen Frankreich und bestätigte den Frieden von Campo Formio von 1797.

Bestimmungen

Frankreich erhielt die seit 1794 besetzten linksrheinischen Gebiete, auf die es schon früher Anspruch erhoben und die es am 4. November 1797 gesetzlich mit dem französischen Staatsgebiet verbunden hatte. Napoléon Bonaparte nahm sie am 9. März 1801 offiziell in Besitz. Außerdem erreichte Frankreich die Anerkennung dreier Tochterrepubliken, der Batavischen (Niederlande), der Helvetischen (Schweiz) und der Ligurischen Republik (Genua). Das Reich wurde zur Entschädigung der von den Gebietsverlusten betroffenen deutschen Fürsten verpflichtet, was 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss umgesetzt wurde.

Da durch den Frieden von Lunéville französische Gesetze, die in den annektierten Gebieten förmlich publiziert wurden, staatsrechtliche Anerkennung erhielten, gelten oder galten sie subsidiär in linksrheinischen Gebieten der deutschen Länder teilweise noch bis heute oder in jüngste Zeit, etwa das hauptberufliche sogenannte linksrheinische Notariat, das Friedhofswesen oder bestimmte Staatsleistungen an die Kirchen. Auch der fortschrittliche, für die Wirtschaftsentwicklung des Rheinlands wichtige Code Civil galt in diesen Gebieten auch in preußischer und für Rheinhessen in großherzoglich-hessischer Zeit lange weiter und wurde erst 1900 durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch[1] abgelöst.

Durch den Frieden von Lunéville wurden insbesondere am Rhein Städte voneinander getrennt. Im Gegensatz zu Basel, das auf beiden Ufern des Rheines eine zusammenhängende Stadt blieb, wurde beispielsweise die Stadt Laufenburg in zwei Teile zerschlagen. Die rechtsrheinische – die mindere Stadt, der ursprünglich kleinere Teil, gehörte von nun an zu Baden, während die mehrere Stadt – also der größere Teil, der eidgenössischen Schweiz zugeschlagen wurde.

Literatur

  • Michael Hackner: Der Friede von Lunéville - zum 200. Jahrestag des ersten Schritts zum Untergang des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. In: Juristische Arbeitsblätter 33, 2001, ISSN 0720-6356, S. 813–820
  • Peter Hersche (Bearb.): Napoleonische Friedensverträge. Campo Formio 1797 - Lunéville 1801, Amiens 1802 - Pressburg 1805, Tilsit 1807 - Wien-Schönbrunn 1809. 2. neubearbeitete Auflage. Lang, Bern 1973, (Quellen zur neueren Geschichte 5, ISSN 0171-7162).
  • Hermann Uhrig: Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville mit der Reichsverfassung, 5 Bände, 2789 S., Verlag Traugott Bautz Nordhausen, 2014 (zugl. erweiterte Jur. Diss. Tübingen, 2011; auch Online-Ressource http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-56749)

Weblinks

Anmerkungen

  1. z. B. Art. 286 Nr. 12 Großherzoglich Hessisches AGBGB; Art. 89 Nr. 2 Preußisches AGBGB.