Geistlicher Rat (Gremium)

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Der Geistliche Rat ist ein kirchliches oder auch politisches Gremium. Die meist geistlichen, gegebenenfalls aber auch weltlichen Mitglieder üben eine Kontroll-, Verwaltungs- und Beratungsfunktion aus.

Katholische Bistümer

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Der „Geistliche Rat“ kann (historisch oder aktuell) das leitende Verwaltungsgremium eines Bistums bezeichnen. In seiner Gesamtheit kann der Rat aus dem bischöflichen Ordinariatsrat bzw. der Ordinariatskonferenz bestehen. Hierzu gehören der örtliche Diözesanbischof mit seinen Räten sowie der Generalvikar und die ihm zugeordneten Räte. Der Geistliche Rat ist gleichsam das „Kabinett“ des Erzbischofs. Er berät über pastorale Fragen von besonderer Bedeutung und Auswirkungen für die Zukunft. Hier wird auch über die Ernennung von Pfarrern beraten und entschieden.[1] Die Mitglieder des Gremiums werden auch mit „Geistlicher Rat“ tituliert. Im Bistum Regensburg tagt das Gremium des Geistlichen Rats z. B. unter der Bezeichnung „Ordinariatskonferenz“[2]. Historisch entstanden mit der Ausbildung der Diözesanverwaltung Leitungsämter wie Offizial und Pönitentiar. Parallel bildete sich als zentrales Gremium für die geistlichen Angelegenheiten der Geistliche Rat.

Weltliche Fürstentümer

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Der Begriff „Geistlicher Rat“ kann auch die Behörde eines weltlichen Staates bezeichnen, die die Kirchenangelegenheiten behandelt. Herzog Albrecht V. von Bayern gründete, nachdem bereits 1556/57 eine Vorläuferbehörde existierte, 1570 das „Geistliche Ratskollegium“. Diese Institution hatte die Aufgabe, die Reinerhaltung der katholischen Lehre und die Praxis des katholischen Glaubens zu beaufsichtigen.[3] Es war somit eine herzogliche Zentralbehörde mit weitgehender Kontroll- und Strafbefugnis über den Klerus. Dem Rat gehörten geistliche und weltliche Räte an. Dieser Geistliche Rat wurde 1802 durch den Minister Graf Montgelas (1759–1838) aufgelöst. Kaiser Maximilian II. installierte 1568 einen „Klosterrat“ als staatliche Behörde. Dieses Instrumentarium hatte den Auftrag den gesamten Bereich der Kirche zu kontrollieren. König Friedrich I. von Württemberg setzte 1806 in Stuttgart den „Katholischen Geistlichen Rat“ ein. 1816 wurde dieser in „Katholischer Kirchenrat“ umbenannt und war eine Abteilung innerhalb des Kulturministeriums. Bis zu seiner Aufhebung im Jahr 1924 behandelte dieser „Rat“ alle staatskirchlichen Angelegenheiten.

  • Allgemeiner Geistlicher Rat (Räte und Gremien im Bistum Würzburg) [2]
  • Bischöflicher Geistlicher Rat (BGR) im Bistum Passau [3]

Einzelnachweise

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  1. Am Beispiel des geistlichen Rats im Erzbistum Paderborn: Ihm gehören unter Vorsitz des Erzbischofs die Weihbischöfe, der Generalvikar sowie die Geistlichen Leiter der Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates an. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. September 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.erzbistum-paderborn.de
  2. Ordinariatskonferenz im Bistum Regensburg: Der Bischof leitet das Bistum nicht alleine. Bei dieser Aufgabe wird er unterstützt durch die Ordinariatskonferenz. Ihr gehören neben dem Bischof, der die Sitzung leitet, der Weihbischof, der Generalvikar, der Offizial und die Referatsleiter (alle Domkapitulare und eine Ordinariatsrätin) an. Die Ordinariatskonferenz trifft sich in der Regel wöchentlich [1]
  3. Politische Geschichte Bayerns. Glossar. Haus der Bayerischen Geschichte, abgerufen am 7. Oktober 2012.