Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Deutsche Bundesbank |
Kurztitel: | Bundesbankgesetz (nicht amtlich) |
Abkürzung: | BBankG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Notenbankrecht |
Fundstellennachweis: | 7620-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. August 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2260) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Juli 2021 (Art. 18 G vom 28. Juni 2021) |
GESTA: | B116 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank ist ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ausgestaltung einer nationalen Notenbank (Aufbau, Rahmen, Aufgaben und Funktionen) festgeschrieben ist.
Ursprung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz wurde am 26. Juli 1957 erlassen und beendete das zweistufige Zentralbanksystem in der Bundesrepublik. Die Umgestaltung der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken sowie der Berliner Zentralbank zur Bundesbank, als Währungs- und Notenbank der Bundesrepublik, schuf eine Einheitsbank mit den Landeszentralbanken als Hauptverwaltungen. Der Auftrag an den Gesetzgeber ergeht durch Art. 88 Satz 1 GG: Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Änderungen und Erweiterungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 14 legt auf Euro lautende Banknoten als einziges unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel fest. Die (zahlenmäßig beschränkte) Annahmepflicht von Münzen wird hingegen im Münzgesetz geregelt. Bei anderen Zahlungsarten (z. B. Überweisung, Scheck, Lastschrift) handelt es sich demgegenüber nicht um gesetzliche Zahlungsmittel, sodass für Gläubiger keine Annahmepflicht besteht.
§ 36a und § 37a ermächtigen die Deutsche Bundesbank zur Kontrolle der Banknotenbearbeitung bei Geschäftsbanken mittels Stichproben und bei Verstößen gegen die Richtlinien der EZB zur Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit der Eurobanknoten die Wiederausgabe zu untersagen.
Gerichtsurteile
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG wurde am 27. April 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als unionsrechtswidrig erklärt, da Währungspolitik ausschließlich in der Regelungskompetenz der Europäischen Union liegt.[1][2]
Weitere Gesetze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dass im Juli 1990 die D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in beiden deutschen Staaten wurde, ist im Staatsvertrag zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Deutschen Demokratischen Republik geregelt. Die Einbindung der Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) ist u. a. im EG-Vertrag in Art. 4a (Europäisches System der Zentralbanken), sowie in Art. 105 (Ziele und Aufgaben des ESZB) geregelt.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Die Geldpolitik der Bundesbank (1995) ISBN 3-927951-77-3
- Die Deutsche Bundesbank Aufgabenfelder, Rechtlicher Rahmen, Geschichte (April 2006) ISBN 3-86558-151-X Druckversion kostenlose Abgabe an Interessenten, da Sonderveröffentlichung der Deutschen Bundesbank im Selbstverlag ISBN 3-86558-152-8 Internetversion
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957. In: Bundesanzeiger. 30. Juli 1957, abgerufen am 21. November 2020.
- Text des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (aktuelle Fassung)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ LTO: BVerwG: Rundfunkbeitrag nur ausnahmsweise in bar. Abgerufen am 28. April 2022.
- ↑ Pressemitteilung Nr. 26/2022 | Bundesverwaltungsgericht. Abgerufen am 28. April 2022.