Ius postliminii

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Das ius postliminii, (dt. „Heimkehrrecht“) gewährte dem römischen Bürger im antiken Rom nach Abwesenheit im Ausland oder nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, den Rückerhalt seiner ursprünglichen Rechte und Sachen. Diese hatte er aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen (vorübergehend) verloren.[1] Das ius postliminii knüpft am Tatbestand des Postliminium an, dem Verlust von Recht und Sachen.[2][3]

Der status quo ante bellum (dt. „Zustand, in dem die Dinge vor dem Krieg waren“) konnte nur erlangt werden, wenn Abwesenheit und Rückkehr in keinem Zusammenhang von „Ehrlosigkeit“ standen. Überläufer oder Fahnenflüchtige, welche anschließend in Kriegsgefangenschaft gerieten, waren von der Regelung ausgenommen. Gleiches galt für Römer, die in Täuschungsabsicht ihre Entlassung aus der Gefangenschaft erwirkt hatten.[4]

Es wird angenommen, dass das Rückkehrrecht ursprünglich für Auswanderer begründet worden war und im Rahmen der Fortentwicklung des römischen Rechtswesens später heimkehrende Kriegsgefangenen ebenfalls privilegieren sollte.[5]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.
  2. Servius Sulpicius Rufus, Institutionen 8 § 5 I,12; vgl. auch De jure belli ac pacis (Über das Recht des Kriegs und des Friedens). Paris 1625 (2. Aufl. Amsterdam 1631). pp. III, IX, 1.
  3. Gaius II, § 19.
  4. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit.
  5. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit. Vgl. auch Yann Le Bohec: Die römische Armee. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1993, Lizenzausgabe für Nikol Verlagsgesellschaft Hamburg 2009, S. 271: Das Recht und der Soldat.