Ius postliminii

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Das ius postliminii, auch Postliminium (dt. „Heimkehrrecht“) gewährte dem römischen Bürger im antiken Rom nach Abwesenheit im Ausland den Rückerhalt seiner ursprünglichen Rechte. Diese hatte er aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen (vorübergehend) verloren.[1]

Der status quo ante bellum (dt. „Zustand, in dem die Dinge vor dem Krieg waren“) konnte nur erlangt werden, wenn Abwesenheit und Rückkehr in keinem Zusammenhang von „Ehrlosigkeit“ standen. Überläufer oder Fahnenflüchtige, welche anschließend in Kriegsgefangenschaft gerieten, waren von der Regelung ausgenommen. Gleiches galt für Römer, die in Täuschungsabsicht ihre Entlassung aus der Gefangenschaft erwirkt hatten.[2]

Es wird angenommen, dass das Rückkehrrecht ursprünglich für Auswanderer begründet worden war und im Rahmen der Fortentwicklung des römischen Rechtswesens später heimkehrende Kriegsgefangenen ebenfalls privilegieren sollte.[3]

Einzelnachweise

  1. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.
  2. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit.
  3. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit. Vgl. auch Yann Le Bohec: Die römische Armee. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1993, Lizenzausgabe für Nikol Verlagsgesellschaft Hamburg 2009, S. 271: Das Recht und der Soldat.

Literatur