Konsumcannabisgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis |
Kurztitel: | Konsumcannabisgesetz |
Abkürzung: | KCanG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 2121-6-29 |
Erlassen am: | 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) |
Inkrafttreten am: | 1. April 2024 (Art. 15 G vom 27. März 2024) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 20. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 207) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. Juni 2024 (Art. 3 G vom 20. Juni 2024) |
GESTA: | M031 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. April 2024 auf Cannabis zu Konsumzwecken angewendet wird. Es wurde am 27. März 2024 als Art. 1 des Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Dagegen gilt für Cannabis zu medizinischen Zwecken das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten.[1]
Von dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. § 2 Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen
- der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig),
- der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt),
- der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung) und
- der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.[2]
Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen genehmigt werden.
Verstöße gegen die Regelungen sind gem. §§ 34-36 KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGBl. I Nr. 109, S. 2.
- ↑ Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 16. Juni 2024.