Konsumcannabisgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Kurztitel: Konsumcannabisgesetz
Abkürzung: KCanG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 1 GG
Rechtsmaterie: Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht
Erlassen am: 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 109)
Inkrafttreten am: 1. April 2024 (Art. 15 G vom 27. März 2024)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Konsumcannabisgesetz, abgekürzt KCanG ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. April 2024 auf Cannabis zu Konsumzwecken anwendbar ist. Es wurde am 27. März 2024 als Art. 1 des Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Dagegen gilt für Cannabis zu medizinischen Zwecken das Medizinal-Cannabisgesetz.

Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten.[1]

Von dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. § 2 Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen

  1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig),
  2. der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt),
  3. der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung) und
  4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.[2]

Ab 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen genehmigt werden.

Verstöße gegen die Regelungen sind gem. §§ 34, 36 KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.

Einzelnachweise

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  1. BGBl. I Nr. 109, S. 2.
  2. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 16. Juni 2024.