„Krankenversicherung in Deutschland“ – Versionsunterschied

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Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.<ref name=q2007>[http://www.n-tv.de/825161.html n-tv.de, ''400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus?'' 24. Juli 2007]</ref>. Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten sich die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse. Im Jahr 2011 waren laut [[Statistisches Bundesamt|Statistischem Bundesamt]] nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.<ref>[https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2012/08/PD12_285_122.html;jsessionid=ABD2F01F9C8973769A1A73A96D1E0C41.cae2 Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz]</ref>
Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.<ref name=q2007>[http://www.n-tv.de/825161.html n-tv.de, ''400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus?'' 24. Juli 2007]</ref>. Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten sich die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse. Im Jahr 2011 waren laut [[Statistisches Bundesamt|Statistischem Bundesamt]] nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.<ref>[https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2012/08/PD12_285_122.html;jsessionid=ABD2F01F9C8973769A1A73A96D1E0C41.cae2 Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz]</ref>
LISA IST COOL
LISA IST COOL

== Steuerliche Behandlung der Beiträge ==
== Steuerliche Behandlung der Beiträge ==
Beiträge zu Krankenversicherungen sind, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, in vollem Umfang als [[Sonderausgabe]] abzugsfähig. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Wenn sich aus Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern. Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Beitragsanteile als Sonderausgabe abzugsfähig, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für Zusatzleistungen (bspw. Zweibettzimmer im [[Krankenhaus]]) sind nicht abzugsfähig.
Beiträge zu Krankenversicherungen sind, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, in vollem Umfang als [[Sonderausgabe]] abzugsfähig. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Wenn sich aus Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern. Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Beitragsanteile als Sonderausgabe abzugsfähig, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für Zusatzleistungen (bspw. Zweibettzimmer im [[Krankenhaus]]) sind nicht abzugsfähig.

Version vom 26. März 2014, 12:22 Uhr

Die Krankenversicherung in Deutschland erstattet den Versicherten voll oder teilweise die Kosten für Therapien bei Krankheit, Mutterschaft und oft auch nach Unfall. Sie ist ein zweigliedriger Teil des Gesundheitssystems im deutschen Sozialversicherungssystem.

Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter im Reichsgesetzblatt vom 21. Juni 1883

Allgemeine Krankenversicherungspflicht

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurde bereits zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, die nicht anderweitig abgesichert sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren bzw. weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, außer sie sind selbständig oder aus anderen Gründen gemäß § 6 SGB V versicherungsfrei („Auffangversicherung“ nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).[1][2] Für die Krankenkassen besteht damit eine Aufnahmeverpflichtung für diese der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordneten Personen. Seit 1. Januar 2009 besteht gemäß § 193 III VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Alle Personen (von Ausnahmen abgesehen) mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern. Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht hinsichtlich der nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Personen eine Aufnahmeverpflichtung im Basistarif.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde als erste Leistung 1883 aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Sofern keine vorherige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, können Selbständige, Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger nicht beitreten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Krankenversicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Die Leistungen werden aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt (siehe auch § 264 SGB V). Gesetzlich sind 87 % der Personen versichert (Stand 2009).[3] Deutschen gesetzlichen Krankenkassen wird nachgesagt, eine schlechte Zahlungsmoral in Österreich an den Tag zu legen. Dort waren deutsche Versicherungen 2013 mit Außenständen von 118 Mio. Euro Spitzenreiter vor Rumänien mit 12 Mio. Euro und Italien mit 11,8 Mio. Euro.[4]

Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern sich Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Privat sind 13 % der Personen versichert (Stand 2009).[3] Dazu können gehören:

Personen ohne Krankenversicherung

Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.[5]. Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten sich die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse. Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.[6] LISA IST COOL

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Beiträge zu Krankenversicherungen sind, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, in vollem Umfang als Sonderausgabe abzugsfähig. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Wenn sich aus Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern. Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Beitragsanteile als Sonderausgabe abzugsfähig, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für Zusatzleistungen (bspw. Zweibettzimmer im Krankenhaus) sind nicht abzugsfähig.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 387
  2. Raimund Waltermann, „Sozialrecht“, Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 83
  3. a b SOEP - das Sozio-oekonomische Panel 2009: Art der Krankenversicherung
  4. Kassen warten auf Millionen aus dem Ausland, orf.at, 25. August 2013
  5. n-tv.de, 400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus? 24. Juli 2007
  6. Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz