Lex Atinia

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Die lex Atinia war ein republikanisches Gesetz, das in zweifacher Hinsicht Bedeutung erlangte, weil unterschiedliche Regelungsmaterien statuiert wurden.

Lex Atinia de usucapione[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die lex Atinia de usucapione regelte den Ausschluss des Eigentumserwerbs an gestohlenen Sachen und folgte der Leitidee, dass dem Schutz bestehender Eigentumsverhältnisse der Vorrang vor Rechtsscheintatbeständen einzuräumen war. Eine genaue Datierung des Gesetzes ist nicht möglich, es wird aber davon ausgegangen, dass es Ende des 3. oder Anfang des 2. Jahrhunderts v. Chr. wirksam wurde. Es dehnte eine Ausnahmeregelung der XII Tafeln (T.8,17) aus.[1]

Grundsätzlich war durch die XII Tafeln bestimmt, dass derjenige, der einen Gegenstand ein Jahr beziehungsweise ein Grundstück zwei Jahre ununterbrochen in seinem Besitz hatte, Eigentum im Sinne eines absoluten Rechts erlangte. Mit dem Ablauf der Frist traten nämlich die Rechtswirkungen der Ersitzung (usucapio) ein.[2] Das bis zum Fristende unsichere bonitarische Eigentum erstarkte dann zu quiritischem Eigentum, welches ein Vollrecht war und ein Abwehrrecht gegenüber jedermann bot. Gegenüber einem Vindikaten brauchte der Besitzer nur den Nachweis zu erbringen, dass er die jeweilige Haltedauer erfüllt hatte.[1] Dieser Grundsatz galt aber nicht unbedingt, denn bereits die Kodifikation der Tafeln (451/450 v. Chr.) kannte einen Ausnahmetatbestand. Eine Ersitzung sollte nämlich ausgeschlossen sein, wenn die Sache dem Kläger entwendet worden war.[3] Dem Dieb war die Ersitzung der Sache unmöglich, er wurde nie Eigentümer. Tatbestandlich noch weiter ging die lex Atinia, denn auch jeder dem Dieb nachfolgende Erwerber sollte keine gesicherte Rechtsposition erlangen können und sah sich in der rechtlichen Wirkung dem Dieb gleichgestellt.[4]

Unter den römischen Juristen entstand nun ein Streit über die Frage, ob die lex Atinia sich nur auf gestohlene Sachen der Zukunft (post facta) beziehe oder auch auf solche der Vergangenheit (ante facta), ob das Gesetz mithin intertemporale privatrechtliche Wirkung entfaltete. Hierauf hielt Aulus Gellius in seinen Noctes Atticae fest, der Satz im Gesetz lautete: „quod subruptum erit, eius rei aeterna auctoritas esto“,[5] der erste Satzteil weise auf ein Präteritum hin, was den Schluss nahelegt, dass acta praeterita (vergangene Sachverhalte) von der Norm ebenfalls erfasst gewesen waren.[6]

Zum Hintergrund der Gesetzgebungsbefugnisse: Das Abändern bisher geltender Normen war in der Republik Aufgabe der Prätoren. Sie durften neue Erfordernisse durch jeweils neu geschaffenes honorarisches Recht ergänzen. Legitimiert war prätorisches Recht durch das Volk von Rom.[7] Die Regelung überdauerte und entspricht dem heutigen § 935 Abs. 1, Satz 1 (1. Alt.) BGB im deutschen Recht.

Lex Atinia de tribunis plebis in senatum legendis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die lex Atinia de tribunis plebis in senatum legendis war ein Plebiszit, das den Volkstribunen (wohl) gegen Ende des 2. Jahrhunderts das senatorische Recht verlieh.[8] Umgekehrt waren Senatoren erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt in tribunizische Ämter und Würden zu treten.[9] Die einzelnen Bestimmungen liegen im Unklaren.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rachel Vishnia: lex atinia de tribunis plebis in senatum legendis. In: museum helveticum. schweizerische zeitschrift für klassische altertumswissenschaft. revue suisse pour l'étude de l'antiquité classique. rivista svizzera di filologia classica, Band 46, Heft 3, 1989. ISSN 0027-4054. S. 163–176.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 97, S. 341.
  2. Cicero, Topica 4.23; Gaius, Institutiones 2.42; 2.45. (mit Hinweis auf die XII Tafeln (6,3): usus auctoritas fundi biennum, ceterarum rerum annus esto).
  3. Gaius, Institutiones 2.45.
  4. Aulus Gellius 17,7,1–3.; Iulius Paulus, Digesten 41,3,4,6. Hierzu Max Kaser, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Band 68, Heft 1, S. 168 ff.
  5. Gellius, liber 17. c. 7.
  6. Friedrich Affolter: Band 1, Teil 1: Geschichte des Intertemporalen Privatrechts, Berlin, Boston: De Gruyter, 1902. S. 20.
  7. Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. De Gruyter, Berlin/Boston 2023, S. 58.
  8. Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht, Band III. 2, S. 862; Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (= Zetemata. Band 13). Beck, München 1955. 2. Auflage 1968. Anm. 11, 23; Anm. 3. Aulus Gellius, Noctes Atticae 14,8,2.
  9. Jürgen von Ungern-Sternberg: Römische Studien. Geschichtsbewusstsein – Zeitalter der Gracchen – Krise der Republik (= Beiträge zur Altertumskunde. Band 232). Saur, München u. a. 2006. ISBN 3-598-77844-9. S. 147–169.