Lex Quisquis

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Die Lex Quisquis war ein spätantikes Strafgesetz des ersten oströmischen beziehungsweise byzantinischen Kaisers Arcadius und dessen Bruders Honorius, der die Westhälfte des Reiches regierte. Erlassen wurde das Gesetz im Jahr 397 n. Chr.

Im römischen Strafrecht wurden Hochverrat (perduellio) und Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis) bereits zu Zeiten der Zwölftafelgesetzgebung als Kapitalverbrechen mit dem Tode bestraft. Ausgangs der römischen Republik wurde es durch die iulianische Verratsgesetzgebung modifiziert und nunmehr mit der lex quisquis tatbestandlich erweitert. Geschützt wurde nicht nur die kaiserliche Würde, dem Schutzbereich unterfiel fortan auch das Handeln der kaiserlichen Berater (Beamten) und Senatoren. Ausweislich des Codex Theodosianus wurde der Gesetzesakt damit begründet, dass die Mitglieder des kaiserlichen Konsistoriums als Teil des „Körpers“ des Kaisers zu betrachten seien und mit Verletzung derer Würde die kaiserliche Integrität beschädigt sei.[1] Mit Vollzug der Strafe wurde das Vermögen nicht nur der Verurteilten, sondern auch ihrer Söhne eingezogen.

Die Lex Quisquis wurde in der iustinianischen Zeit auch in den Codex Iustinianus übernommen.[2][3][4] Mit Beginn der hochmittelalterlichen Rezeption des römischen Rechts hatte Gratian die lex in sein Dekret aufgenommen. Insbesondere die Kanonisten griffen das Recht auf. Die Gliedermetaphorik[5] wurde auf die Päpste und Kardinäle übertragen.[6]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Richard Alexander Bauman: Some Problems of the Lex Quisquis. Antichthon 1 (1967) 49–59.
  • Hans-Jürgen Becker (Verf.): Die päpstlichen Wahlkapitulationen. In Heinz Duchhardt (Hrsg.): Wahlkapitulationen in Europa. Vandenhoeck & Ruprecht. Göttingen 2015. ISBN 978-3-5253-6086-6. S. 13–34 (22).

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Codex Theodosianus 9,14,3 pr.: viri illustres, [...] qui consiliis et consistorio nostro intersunt, senatorum etiam, nam et ipsi pars corporis nostri sunt [...]
  2. Codex Iustinianus 9,8,5.
  3. Detlef Liebs: Die Kodifizierung des römischen Strafrechts im Breviar Alarichs II, 2013, Rn. 11.
  4. 9,8,5: Die Kaiser Arcadius und Honorius an Eutychianus, Codex Iustinianus, Buch IX, VIII. Titel: Ad legem Iuliam Maiestatis/Über die Anwendung des Iulischen Gesetzes über Majestätsverbrechen.
  5. Thomas M. Krüger: Leitungsgewalt und Kollegialität: Vom benediktinischen Beratungsrecht zum Konstitutionalismus deutscher Domkapitel und des Kardinalkollegs (ca. 500–1500), in: Studien der Germania sacra. (Neue Folge 2). De Gruyter, Berlin, Boston 2013. ISBN 978-3-1102-7725-8. S. 44.
  6. Gratian, Decretum Gratiani C.6.q.2.C.22.