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Codex Theodosianus

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Der Codex Theodosianus ist ein spätantikes Gesetzbuch mit Geltung für das römische Reich. Die autorisierte Sammlung geht auf die Initiative des oströmischen Kaisers Theodosius II. (408–450) zurück, der gemeinsam mit seinem jungen Cousin, dem weströmischen Kaiser Valentinian III. (425–455), eine in allen Einzelheiten angewiesene Kommission mit der Ausarbeitung betraute.[1] Formaler Auftragnehmer war am 26. März 429 der Senat von Konstantinopel. Kernintention des Gesetzeserlasses war die Festigung der Autorität der Gerichte, die davon befreit werden sollten, widerspruchsbehaftetes Recht anzutreffen. Aufgrund schwieriger Umstände bei der Materialbeschaffung war das Werk nach achtjährigem Entstehungsprozess 438 vollendet worden.

Material, Intention

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Noch gültiges materielles Recht und das seit 312 promulgierte konstantinische Kaiserrecht wurden für die leges generales Gegenstand einer gründlichen Relevanzprüfung und anschließenden Sortierung nach Sachgebieten. Ihren Niederschlag fanden auch die unmittelbar vor dem Aufzeichnungszeitraum endenden diokletianischen Codices Gregorianus und Hermogenianus, insbesondere darin enthaltene Reskripte. Die große Masse aber machten Briefe (epistulae) und Verkündungen (orationes) gegenüber Amtsträgern und Senat aus, nicht hingegen Privatbescheide.

Treibende Kraft der eingesetzten Gesetzeskommission aus Beamten und Rechtsgelehrten soll Antiochus der Jüngere (Chuzon) gewesen sein.[2] Festgestellt war, dass zahlreiche seit dem 3. Jahrhundert erlassene Kaisergesetze sich häufig widersprachen. Eine Erklärung für die zunehmende Rechtsunsicherheit lag damit auf der Hand. Diese belastete die Arbeit der Gerichte erheblich und gefährdete zudem deren Reputation. Auch die Prozessparteien waren nachhaltig verunsichert. Es war damit klar, dass Gerichtsprozesse wieder auf gesicherte Rechtsgrundlagen zu stellen waren. Die Gesetzesberatungen standen damit unter der Maxime, den „Ausschluss jeder Widersprüchlichkeit im Recht“ zu gewährleisten.[3] Motor der Bewusstwerdung war die Rechtspraxis; angetrieben war er von der Beamtenschaft der kaiserlichen Zentralbürokratie und von der städtischen Oberschicht.[4]

Entstehung, Aufbau und Gestalt

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Nach insgesamt achtjähriger Arbeit enthielt der Codex sechzehn Teile, unterteilt in Titel (tituli). Die Zusammenstellung des Materials erwies sich als äußerst anspruchsvoll, da die Kompilatoren schwerwiegende Versäumnisse und Mängel bei der Archivierung von Gesetzen aus der Vorzeit antrafen.[5] Da die Gesetze aus allen Reichsteilen zusammengetragen werden mussten, stand auch die diffizile Frage der Authentizität eines Gesetzes im Raum.[6] 435 konnte erst mit der inhaltlichen Arbeit begonnen werden, dabei dann aber mit nochmals umfangreich präzisierter Herangehensweise.[7] 438 war das Werk dann vollendet und wurde veröffentlicht. Mit Jahresbeginn 439 trat das teils kompilierte und teils kodifizierte Werk mit Geltung für das gesamte Reich in Kraft.[8] Da bis ins 6. Jahrhundert auch in Ostrom noch Sprache des Rechts, war er in Latein gehalten. Dabei wird deutlich, dass das Imperium Romanum trotz der sogenannten Reichsteilung von 395 nicht etwa in zwei unabhängige Staaten zerfallen war, sondern im Verständnis der Zeitgenossen (wie bereits in den Jahrzehnten vor 395) lediglich aus Gründen der Arbeitsteilung von zwei Kaisern regiert wurde. Auch nach 438 erließen Ost- und Westkaiser gemeinsame Gesetze, das letzte stammt aus dem Jahr 472.

Die Sammlung ist eine überaus wichtige historische Quelle, die Einblicke in die gaianischen Institutionen, Bestandteil der florierenden Rechtswissenschaft der klassischen Zeit, verschafft.[9] Auch das Gewohnheitsrecht (consuetudo, mos) behielt erkennbar Bedeutung, eher untergeordnet und ergänzend, modifiziert aber gegenüber den altzivilen Vorstellungen. Gewohnheiten der Provinzialrechte und lokale Sitten durften nicht in Widerspruch zum Reichsrecht geraten, waren ansonsten aber anerkannt. Gewohnheitsrecht betraf Rechtsebenen, die – nach heutigem Verständnis – dem öffentlichen Recht zugeschlagen würden (allgemeine Verwaltung, Fiskalverwaltung, Reichsorganisation).[10] Deshalb sind sie auch eine wichtige Quelle für die politische und Verwaltungsgeschichte des spätantiken Römischen Reiches.

In seiner heutigen Gestalt gibt der Codex kein vollständiges Bild ab, denn etliche Querverweise, beispielsweise auf die Collectio Avellana oder die Constitutiones Sirmondianae, finden keine Entsprechung und gehen ins Leere.[3] Erhalten geblieben sind die Bücher 6–16 durch zwei Handschriften (Frankreich und Italien) aus dem 5. und 6. Jahrhundert. Einen nahezu vollständigen Überblick verschaffen sie aber nur in der Zusammenschau. Die Bücher 1–5 müssen aus verschiedenen Textzeugen, wie dem Codex Iustinianus oder der Lex Romana Visigothorum, rekonstruiert werden und vermitteln dabei (bei bekannter Grundordnung) ein lediglich sehr lückenhaftes Bild, sei es, weil Textteile abhandengekommen sind, sei es, weil später in die Texte eingegriffen wurde.

Die Bücher 1–15 behandeln traditionelle Themen, so die kaiserliche Verwaltung, allgemeines Prozessrecht und eine Vielzahl von Materien des Privat-, Straf-, Strafprozess- und Steuerrechts sowie hoheitliche Aufgabenverteilungen. Eine Besonderheit stellt Buch 16 des Werkes dar, das Kirchenrecht behandelt.[11] Im Zusammenhang mit Erlassen über Kleriker, Häretiker und dogmatische Grundsätze, setzt es sich mit Nicht-Christen, respektive Juden, auseinander. Einerseits wird ihnen grundsätzlicher Schutz geboten,[12] andererseits werden antisemitische Züge laut, wenn ihnen verboten wird, christliche Sklaven zu erwerben oder zu veräußern, zu versuchen, sie zu bekehren oder beschneiden zu lassen. Rechtsgeschäfte dieser Art waren nichtig, Todesstrafe und vollständiger Vermögensentzug konnten auf dem Fuß folgen.[13] Weiterhin werden Juden sehr in ihrer Glaubensfreiheit eingeschränkt und marginalisiert. Sie dürfen keine Synagogen bauen und der Zugang zu angesehenen Berufen, etwa des Soldaten, Beamten oder Vertreters des Rechts- und Gerichtswesens, war ihnen verwehrt. Hervorgehoben wurde, was vormals undenkbar war, dass das Christentum Sinnbild kaiserlichen Selbstverständnisses geworden war.[14]

Wirkung und Nachleben

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Der Codex Theodosianus wurde in Westeuropa auch nach dem Untergang des weströmischen Kaisertums im Jahr 476 weiterhin benutzt; vor allem unter den Westgoten, aber auch in anderen germanischen Nachfolgereichen Roms bildete die Sammlung eine Grundlage für die eigenen Gesetzbücher. Die wisigotische Interpretation des Codex soll vornehmlich auf den spätantiken Quellen des oströmischen Kaisers Justinian (Corpus iuris) beruht haben und nicht auf den Redaktionen des gotischen Warlords Alarich.[15] Der Codex Theodosianus war der wichtigste aller Vorläufer für den Codex Iustinianus, den Justinian seinen Beamten im Jahr 528 in Auftrag gegeben hatte und der alle damals noch gültigen Gesetze seit Hadrian umfassen sollte.

In einem Hauptort Siziliens soll um 450 ein Scholienapparat zur zweiten Hälfte des Codex entstanden sein, der sich durch eine einzige Handschrift, den Codex Vaticanus reginae 886[16] repräsentiert. Bedeutung für die Nachwelt erlangten die vatikanischen Summarien, weil so die Bücher 9 bis 16 wieder vollständig wurden, mehrfach gewürdigt und ediert von Gustav Friedrich Hänel, Carlo Manenti und letztlich Theodor Mommsen und Paul M. Mayer, dort im Band 1.1. Prolegomena derer Ausgabe.[17] Über die Zusammenstellung hinaus summierte der Scholiast verschiedene Passagen der Bücher mit Eigenbeiträgen.

  • Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi. Leipzig 1736–1743 (Nachdruck 1975), online.
  • Theodor Mommsen, Paulus Meyer: Theodosiani libri XVI cum constitutionibus Sirmondianis et leges novellae ad Theodosianum pertinentes. Vier Teilbände. Berlin 1905 (Nachdruck 1954, 1970):
    • Band 1.1: Prolegomena von Mommsen, online, online, online, online
    • Band 1.2: Text des Codex Theodosianus und der constitutiones Sirmondianae, online
    • Band 2: Leges novellae ad Theodosianvm pertinentes, online
    • Band [3]: Tabulae sex (4 Seiten Text und 6 Fototafeln in Großformat), kein Digitalisat
  • Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus 16,8,1-29. Übersetzt und bearbeitet von Renate Frohne (= Europäische Hochschulschriften, Reihe III, Band 453). Bern – Frankfurt/Main – New York – Paris 1991, ISBN 3-261-04287-7.
  • Clyde Pharr: The Theodosian Code. And Novels. And the Sirmondian Constitutions. A Translation with Commentary, Glossary, and Bibliography, Princeton 1952.
Commons: Codex Theodosianus – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikisource: Codex Theodosianus – Quellen und Volltexte (Latein)
  1. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 109–119.
  2. Tony Honoré: The making of the Theodosian Code. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 103, Heft 1. S. 119–126.
  3. 1 2 Sebastian Schmidt-Hofner: Codex Theodosianus. In: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2018. § 1.
  4. Harald Siems: Codex Theodosianus, in: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2010. § 1.
  5. Vgl. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch (= UTB. 465). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975; 2. Auflage ebenda 1982; 6., vollständig überarbeitete Auflage 2004, ISBN 3-8252-0465-0. S. 86.
  6. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 109–119, hier S. 112.
  7. Vgl. Diskussion bei Adriaan J. B. Sirks: The Theodosian Code: a study. Editions du Quatorze, 2007, ISBN 978-3-00-022777-6. S. 178–184.
  8. Harald Siems: Codex Theodosianus. In: Germanische Altertumskunde Online., hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2010. § 5.
  9. Karl Georg Bruns, Otto Lenel: Geschichte u. Quellen des römischen Rechts. In: Holtzendorf/Kohlers, § 4; Goten 19 Enzyklopädie I (1915) S. 389 ff.
  10. Lorena Atzeri: Vom Prinzipat zur Spätantike. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 75–101, hier S. 91–93.
  11. Codex Theodosianus 16,11,3, a. 410.
  12. Codex Theodosianus 16.8.9.
  13. Detlef Liebs: Die sogenannte Epitome Guelferbitana der Lex Romana Visigothorum. In: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York, De Gruyter, 2025. Kapitel III: Rechtlicher Gehalt.
  14. Adriaan J. B. Sirks: The Theodosian Code: a study. Editions du Quatorze, 2007, ISBN 978-3-00-022777-6. S. 186 ff.
  15. Franz Wieacker, in: Latein. Kommentare zum Codex Theodosianus, Symbolae Friburgenses in honorem Ottonis Lenel (1935) S. 259—356, insbesondere S. 269 ff.
  16. Vatikan, Bibliotheca Apostolica Vaticana, Reg. Lat. 886
  17. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06157-8. S. 177–188.