Niesewand (Adelsgeschlecht)

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Wappen derer von Niesewand

Niesewand auch Niesewandt ist der Name eines preußischen Adelsgeschlechts.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Geschlecht soll 1317 zuerst urkundlich genannt worden sein. Die Stammreihe beginnt mit dem 1687 urkundlich genannten Ratsherrn in Bischofstein Adam von Niesewand († vor 1729). Unter seinen Enkeln Anton von Niesewand (1730–1780) auf Schmolainen und Queetz und Johannes von Niesewand (1735–1814) auf Poludniewo teilte sich die Familie in zwei nach den Landgütern benannten Linien. Zahlreiche Söhne der Familie dienten als Offiziere in der preußischen Armee[1], ebenso heirateten Töchter der Familie mehrfach prominent. Vor allem im Ermland bestand zeitweiser Gutsbesitz, so zu Ganglau (1820), Kellaren (1820) und Poludniewo im Kreis Allenstein, zu Januschau im Kreis Osterode, zu Kuntzkeim im Kreis Rößel, zu Queetz im Kreis Heilsberg[2] schließlich Haus Lerbach (1850–1865).

Wappen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wappenvariante derer von Niesewand
Wappenvariante derer von Niesewand

Blasonierung: In Silber ein natürlicher Nieswurzstamm mit drei roten Dolden, beiderseits begleitet von je einem schrägrechts bzw. schräglinks gestürzten schwarzem Pfeil. Der gekrönte Helm mit rot-silbernen Decken.[3]

Angehörige[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

weitere Namensträger

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ernst Heinrich Kneschke: Neues allgemeines deutsches Adels-Lexicon, Band 6, Leipzig 1865, S. 512.
  2. Leopold von Ledebur: Adelslexicon der preussischen Monarchie, Band 2, Berlin 1856, S. 148f.
  3. Nach GHdA (Lit). Varianten: Otto Titan von Hefner, Alfred Grenser, George Adalbert von Mülverstedt: J. Siebmacher’s großes und allgemeines Wappenbuch, Bd. 3, 2. Abt., Bd. 1, T. 2: Der blühende Adel des Königreichs Preußen: Edelleute M - Z, Nürnberg 1878, S. 280, Tfl. 332; 2. Abt., Bd. 2: Der blühende Adel des Königreichs Preußen: Edelleute. Nachträge und Verbesserungen, Nürnberg 1906, S. 141, Tfl. 120.