Obergerichtliche Erprobung

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Die obergerichtliche Erprobung ist in einigen deutschen Bundesländern eine Voraussetzung für die Beförderung von Richtern und Staatsanwälten. Richter oder Staatsanwälte auf Lebenszeit müssen sich in der Regel erproben lassen, bevor ihnen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, also etwa z. B. als Vorsitzende Richter am Landgericht oder als Richter am Oberlandesgericht. Nicht zu verwechseln ist die Erprobung mit der Probezeit bei Arbeitsverhältnissen oder mit der Übertragung des Amtes eines Richters auf Probe: bei der Erprobung wird das Beförderungsamt noch nicht übertragen, auch nicht probehalber.

Ablauf[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In einigen Bundesländern werden alle dafür in Frage kommenden Richterinnen und Richter (zum Beispiel Richter an Amtsgerichten u. ä. mit einer gewissen Dienstzeit) zur Erprobung eingeladen, die Teilnahme bleibt jedoch freiwillig.

Die Erprobung selbst erfolgt dann durch Abordnung des jeweiligen Richters in einen Senat des Obergerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit, also zum Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht, Landesarbeitsgericht oder Landessozialgericht. Dort leistet der Richter im Wesentlichen die gleiche Arbeit wie die anderen Senatsmitglieder dort. Die Abordnung dauert im Regelfall sechs bis neun Monate, in manchen Verwendungen auch ein Jahr. Zum Abschluss der Erprobung wird der Richter beurteilt.

Die Erprobung kann im Einzelfall durch eine Tätigkeit in einer internationalen Institution ersetzt werden.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Erprobung dient dem Dienstherren zur Bestenauslese auf Basis von Art. 33 Abs. 2 GG: Dafür sollen allein Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber ausschlaggebend sein.

Weitere Details sind in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer festgelegt, u. a. in:

Der Bundesgerichtshof als Dienstgericht des Bundes[4] und das Bundesverfassungsgericht[5] haben entschieden, dass das Erfordernis der Erprobung die richterliche Unabhängigkeit nicht verletze. Auch wenn sich der Richter bei einer Erprobung besonderen Herausforderungen stelle, sei er bei seinen Entscheidungsentwürfen weisungsfrei.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Helmut Schnellenbach: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. C.F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-3668-8. (19. Kapitel: „Interessensbekundungs- und Auswahlverfahren bei der Erprobung von Richtern und Staatsanwälten“, S. 135-144.)

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV) vom 26. November 2007.
  2. Abschnitt 9: Eignungsnachweis für Beförderungsstellen in Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
  3. Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2010 - I B. 61) - JMBl. NRW S. 136 - in der Fassung vom 9. Juli 2014
  4. Urteil vom 16. März 2005 – RiZ(R) 2/04 –, DRiZ 2005, 353
  5. Kammerentscheidung vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05