Pfand (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. Dezember 2010 um 00:48 Uhr durch 95.88.10.10 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Pfand ist eine Sache, Forderung oder ein Recht, das zwar im Eigentum einer ersten Person steht, die Schuldner einer Forderung ist, aber sich im Besitz einer zweiten Person befindet, die Gläubiger ebendieser Forderung ist. Der Wert des Pfandes soll die Forderung sichern. Falls die Forderung nicht beglichen wird, so kann das Pfand vom Gläubiger verwertet werden.

Historisch

Herkunft und Bedeutung des Pfandbegriffs

Bei dem Begriff Pfand handelt es sich um ein entlehntes Wort, welches seinen Ursprung im lateinischen bzw. galloromanischen Sprachraum hat. Das altfranzösische pan(d) für Tuchstück und "weggenommene Sache" leitet sich hierbei vom lateinischen pannus für Lumpen/ Tuch(-Stück) ab. Diese Herleitung verdeutlicht, dass Kleidungsstücken und -stoffen bereits in Zeiten vorwiegender Naturalwirtschaft offenbar eine bestimmte Zahlungsfunktion zukam. Im Alt- und Mittelhochdeutschen entwickelten sich entsprechende Begriffe wie phant oder pfant sowie im Englischen das Wort pawn. Der lateinische Begriff pignus steht sowohl für das (Unter-)Pfand als auch für die Bürgschaft. Der ursprüngliche Pfandbegriff umfasste zunächst nur das vom Gläubiger zur Sicherung und Durchsetzung eines Anspruchs genommene, beschlagnahmte Gut. Diese Form der Pfändung zielte in ihrer Urform ausschließlich auf bewegliche Güter, die sogenannte Fahrnis oder Fahrhabe und nicht auf Liegenschaften oder sonstige Immobilien. Im Gegensatz zum einseitig genommenen Pfand stand zunächst die Bezeichnung Wette für das (freiwillig) hingegebene Sicherungsgut, also den Einsatz oder Ersatz, welcher auch bei „Verträgen mit ungewissem Ausgang“ gestellt wurde. Im Hoch- und Spätmittelalter setzte sich aber auch für diesen Fall der allgemeine Begriff des Pfandes durch.

Bewegliches Pfand

Die Nahme eines Pfandes war schon im Frühmittelalter rechtlich geregelt. Ein Gläubiger konnte zum Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen. In der Karolingerzeit konnte dies nur noch nach richterlicher Erlaubnis geschehen. Schließlich durfte nur noch der Graf, später andere Beauftragte des Königs oder des Landesherren die Pfändung vornehmen. In den Städten wurden eigens für die Pfandnahme berufene Beamte bestellt, die sogenannten Pfänder. Nur diese durften die Pfändung vornehmen. In der Praxis wurden aber weiterhin eigenmächtig bewegliche Gegenstände als Pfand genommen. Dagegen versuchten seit dem 13. Jahrhundert Landfrieden einzuschreiten.

Hypothekarische Sicherung

Als Pfand wurde im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit auch die Grundschuld bezeichnet. Dabei konnten Gegenstand des Pfandes nicht nur einfache Grundstücke sein. Vielmehr konnten auch ganze Herrschaften oder (nach modernem Verständnis) Hoheitsrechte, etwa Zölle, verpfändet werden. Statt Zinsen für die zugrunde liegende Schuld standen dem Gläubiger dann die Einkünfte aus dem Pfand zu.

Geltendes Recht

Zum Pfand wird ein Gegenstand, um die Forderung eines Dritten (des Pfandgläubigers) zu sichern. Das Pfand wird in der Regel durch die Pfandbestellung in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben.

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten ist in Deutschland in den §§ 1204–1296 BGB geregelt. Besondere Vorschriften sind im Pachtkreditgesetz und im Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu finden. Für Schiffe und Luftfahrzeuge gelten das Schiffsrechtsgesetz und das Luftfahrzeugrechtsgesetz.

Das Pfand als Sicherungsgegenstand ist im Wirtschaftsverkehr von untergeordneter Bedeutung. Dort wird mehr vom Sicherungseigentum oder von Grundpfandrechten wie Hypotheken oder Grundschulden Gebrauch gemacht. Bei Geschäften des täglichen Lebens wird das Pfand jedoch häufiger benutzt.

Das Pfandrecht am Gegenstand entsteht regelmäßig durch ein dingliches Rechtsgeschäft, die Bestellung des Pfandrechts, die für bewegliche Sachen in § 1205 BGB geregelt ist. Von der Pfandrechtsbestellung ist die schuldrechtliche Sicherungsabrede zu unterscheiden, in der vereinbart wird, dass zur Sicherung einer bestimmten Forderung ein Pfandrecht an einem bestimmten Gegenstand bestellt werden soll.

Außerdem kann ein Pfandrecht auch kraft Gesetz entstehen. Beispiele sind das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), das Pfandrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 BGB) oder die Entstehung eines Pfandrechts durch Surrogation, etwa im Falle des § 1219 Abs. 2 BGB.

Wird die gesicherte Forderung nicht beglichen, kann der Gläubiger das Pfand verwerten und den Erlös auf die zugrunde liegende Forderung verrechnen. Dafür ist ein gerichtlicher Titel nicht erforderlich. Die Verwertung geschieht nach vorheriger Androhung (§ 1234 BGB) durch Pfandverkauf (§ 1228 BGB), in der Regel durch öffentliche Versteigerung.

Das Pfand ist streng akzessorisch an die Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, so erlischt automatisch auch das Pfandrecht. Das Pfand ist dann dem Eigentümer herauszugeben. Aber auch wenn der Pfandgegenstand lastenfrei erworben wird oder wenn eine vereinbarte auflösende Bedingung eintritt, erlischt das Pfand.

Pfand bei Finanztransaktionen

Bei Finanztransaktionen und insbesondere auch im Börsenhandel muss ein gewisses Pfand hinterlegt werden um die Zulassung zum Handel zu erhalten. Dieses wird als Margin bezeichnet und richtet sich nach dem Risiko der Handelsteilnehmer sowie der getätigten Handelsgeschäfte.

Siehe auch

Afterpfand, Pfandhaus, Pfänderspiel, Unterpfand