Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie)

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2003/96/EG

Titel: Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Energiesteuerrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 93
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 31. Oktober 2003
Ersetzt: Richtlinie 92/81/EWG, Richtlinie 92/82/EWG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 2003
Fundstelle: ABl. L 283, 31. Oktober 2003, S. 51–70
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie, englisch energy taxation directive)[1] ist eine EU-Richtlinie, die die Rahmenbedingungen der Europäischen Union zur Besteuerung von Strom, Kraftstoffen und den meisten Heizstoffen festlegt. Die Richtlinie ist Teil des EU-Energierechtes, ihr Kernbestandteil ist die Festsetzung von Mindeststeuersätzen für alle Mitgliedstaaten.

Die Richtlinie soll die Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes für Energie sicherstellen und Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Steuersysteme vermeiden. Daneben soll sie auch zu einer kohlenstoffarmen, energieeffizienten Wirtschaft beitragen, also eine Lenkungswirkung mit dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes entfalten.

Zu diesem Zweck legt sie EU-weite Mindeststeuerbeträge für Strom und für Brennstoffe fest, wenn diese als Kraft- oder Heizstoff verbraucht werden. Die Mindeststeuerbeträge variieren nach Art der Brennstoffe (Benzin, Kerosin, Gasöl, Flüssig- und Erdgas) und nach ihrer Verwendung. Bei der Verwendung als Heizstoff oder wenn sie zum Beispiel in ortsfesten Motoren, in der Landwirtschaft oder in Baumaschinen bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, gelten niedrigere Mindestbeträge als bei der Verwendung als Kraftstoff. Die Mitgliedstaaten haben in der Gestaltung der Steuern weitgehende Freiheit, die Richtlinie fordert nur, dass die indirekten Steuern ohne Mehrwertsteuer in Summe die Mindestbeträge erreichen.

Die Richtlinie sieht eine Reihe von Ausnahmen vor:[2]

  • Bei gewerblich genutztem Diesel sind niedrigere Steuern zulässig.
  • Es dürfen aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen gewährt werden.
  • Für erneuerbare Energiequellen und Strom für öffentliche Verkehrsmittel sind Steuerbefreiungen möglich.
  • Für energieintensive Betriebe sind Steuerermäßigungen möglich.
  • Einige energieintensive Sektoren, wie die Metallindustrie, sowie Stoffe, die verschiedenen Verwendungen dienen können, zum Beispiel sowohl zum Heizen als auch der Produktion chemischer Stoffen, sind von der Richtlinie ausgenommen.
  • Außerdem gibt es eine Reihe von Sonder- und Übergangsregeln für viele Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten müssen die gewerbliche Luftfahrt und gewerbliche Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft weitgehend von den Steuern befreien. Für Inlandsflüge und Flüge zwischen Mitgliedstaaten, die ein gesondertes Abkommen geschlossen haben, dürfen die Staaten Steuern unterhalb des Mindestsatzes erheben.

Die Richtlinie löste nach zehn Jahren Verhandlung die Richtlinien 92/81/EWG[3] und 92/82/EWG[4] ab, die lediglich Mineralölsteuern harmonisierten.[5] Das europäischen Primärrecht, das die Rechtsgrundlage für die Richtlinie darstellt,[6] erfordert für steuerrechtliche Vorgaben einen einstimmigen Beschluss des EU-Rates. Auch für Änderungen der Richtlinie sind einstimmige Beschlüsse nötig. Bereits bei ihrer Einführung 2004 lagen die Steuersätze der meisten Ländern über den Mindessteuerbeträgen. Im Jahr 2008 ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge zu erarbeiten, wie die Richtlinie besser in Einklang mit den Energie- und Klimazielen der Union gebracht werden konnte. Die Kommission kam 2011 zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nicht nachhaltig sei und die falschen Anreize setze.[7] Sie schlug eine Novellierung vor, die die Mindestsätze am Energiegehalt und an CO2-Emissionen ausgerichtet hätte. Der Vorschlag stieß jedoch im Rat auf den Widerstand von Luxemburg, Polen und, internen Stimmen zufolge, auch Deutschland. Im Jahr 2015 nahm die Kommission den Vorschlag wieder aus ihrem Arbeitsprogramm heraus.[8]

In Deutschland setzen das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz die Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht um, in Österreich u. a. das Kohleabgabegesetz.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Offizieller Langtitel: Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieer-zeugnissen und elektrischem Strom. Veröffentlicht im ABl. EU Nr. L 283, 51 am 31. Oktober 2003.
  2. EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. In: Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung, EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen, 3. November 2010, abgerufen am 13. Oktober 2017.
  3. Richtlinie 92/81/EWG
  4. Richtlinie 92/82/EWG
  5. Erwägungsgrund (1) der 2003/96/EG.
  6. Artikel 113 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 93 EGV)
  7. Europäische Kommission (Hrsg.): Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Commitee – Smarter energy taxation for the EU: proposal for a revision of the Energy Taxation Directive. COM(2011) 168/3, 2011 (englisch, europa.eu [PDF; 63 kB]).
  8. Mikael Skou Andersen: A Comment on “Reforming the EU Energy Tax Directive: Assessing the Options”. In: I. Parry, K. Pittel, H. Vollebergh (Hrsg.): Energy Tax and Regulatory Policy: Reform Priorities. 2017, ISBN 978-0-262-03639-9 (englisch).