Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

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Die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken ist ein institutsicherndes System des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Die Sicherungseinrichtung wurde am 14. Mai 1934 infolge der Weltwirtschaftskrise und damit verbundenen Deutschen Bankenkrise gegründet. Sie ist das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.[1]

Seit dem Bestehen der Sicherungseinrichtung hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten.[2] Außerdem musste noch nie ein Kunde entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist.[3]

Die Sicherungseinrichtung hat als Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in die genossenschaftliche Finanzgruppe dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß ihrem Statut[4] drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Banken abwendet oder behebt (sogenannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Banken und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Banken durch.

Mitglieder der Sicherungseinrichtung

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In die Sicherungseinrichtung sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen.[5]

Exemplarisch hierfür können die Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des Finanzverbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall genannt werden.

Funktionsweise der Sicherungseinrichtung

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Die BVR Sicherungseinrichtung arbeitet präventiv, um frühzeitig mögliche wirtschaftliche Fehlentwicklungen bei den genossenschaftlichen Banken zu identifizieren, die Institute maßgeblich auf dem Weg der betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung zu unterstützen und somit letztlich zu verhindern, dass Mittel aus dem Sicherungsfonds in Anspruch genommen werden. Gerät eine angeschlossene Bank in ökonomische Schwierigkeiten, so greift der sogenannte Institutsschutz: Die Bank wird durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann.

Ein Teil der Kundeneinlagen ist geschützt. Die Sicherungseinrichtung schützt die Anlagen von Nichtbanken vollumfänglich und ohne betragliche Begrenzung.

Einlagen von Kreditinstituten bei den Mitgliedsunternehmen sind grundsätzlich nicht geschützt. Geschützt sind diese Einlagen nur, wenn es sich bei Kapitalanlagegesellschaften um Teile des Fondsvermögens handelt oder wenn es Mittel sind, die von Kreditinstituten außerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung

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Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen der einbezogenen Banken gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Fonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität der gesamten genossenschaftlichen Finanzgruppe unterstützt werden.

Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten einer Mitgliedsbank nur dann vorgenommen, wenn diese selbst nicht in der Lage ist, die bei ihr drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Bürgschaften und Garantien übernommen.

Veränderung in der Organisation der Sicherungseinrichtung

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Als Reaktion auf die jüngste Finanzkrise wurde im Rahmen der europäischen Bankenunion u. a. die Einlagensicherungsrichtlinie grundlegend reformiert. Mit dem Inkrafttreten des neuen Einlagensicherungsgesetzes am 3. Juli 2015 besteht neben der Sicherungseinrichtung des BVR die als gesetzliches Einlagensicherungssystem anerkannte BVR Institutssicherung GmbH[6]. Hintergrund dieser dualen Struktur ist die nötige Anpassung der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) an die für alle Kreditinstitute in Europa geltende neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Einlagensicherungssystemen. Um der EU-Richtlinie zu entsprechen, wurde neben der bestehenden BVR-Sicherungseinrichtung mit ihrem Institutsschutz eine separate Gesellschaft als hundertprozentige Tochter des BVR namens BVR Institutssicherung GmbH gegründet, die den gesetzlichen Einlagenschutz bis 100.000 Euro gewährleistet, aber zugleich den Institutsschutz für die Banken der genossenschaftlichen Finanzgruppe bereitstellt. Die Sicherungseinrichtung des BVR bleibt hiermit eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung der genossenschaftlichen Finanzgruppe. Die Sicherungseinrichtung des BVR ist als zusätzlicher, genossenschaftlicher Schutz im sogenannten dualen System parallel zur BVR Institutssicherung GmbH[6] tätig.

Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung

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Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zur genossenschaftlichen Finanzgruppe gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 39 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR. Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.

  1. Peter Gleber: Die Genossenschaftliche Institutssicherung – ein notwendiges Instrument zur Stärkung des Kundenvertrauens und des Risikomanagements im dezentralen Bankenverbund. In: IBF Paper Series. Institut für Bank- und Finanzgeschichte, Frankfurt am Main, Mai 2017, abgerufen am 5. Dezember 2023.
  2. Sicherungssystem der Volks- und Raiffeisenbanken. In: Bundesverband deutscher Banken e. V. Abgerufen am 4. November 2023.
  3. Sicherungseinrichtung des BVR. In: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
  4. SE-St_2015-05-06.pdf. In: BVR. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. September 2015; abgerufen am 3. Mai 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bvr.de
  5. Mitglieder der BVR-Sicherungseinrichtung | Stand: 31.03.2016 (PDF) (Memento vom 22. April 2016 im Internet Archive)
  6. a b Die Einlagensicherung der deutschen Genossenschaftsbanken. In: bvr-institutssicherung.de