Diskussion:Cyber-Grooming

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2.207.250.226 in Abschnitt Schärfste Sexualstrafrecht in Europa gibt es nun in Deutschland
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Übersetzungsfehler

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http://www.dict.cc/englisch-deutsch/to+groom+a+child.html http://www.dict.cc/englisch-deutsch/cyber+grooming.html "Cyber-Verführung" oder "Anmache über Internet" wäre korrekter als "Fellpflege" - die erstbeste Übersetzung von der Seite dict.cc. (nicht signierter Beitrag von 87.174.57.215 (Diskussion) 16:05, 28. Nov. 2012 (CET))Beantworten

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denn das muss man deutlich vom cyber-grooming unterscheiden. ich kam vom fall des Girl A hierher und stellte fest: mit cyber hat dieser englische fall gar nichts zu tun, mit grooming aber schon. Maximilian (Diskussion) 20:56, 30. Okt. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt zu Österreich ist falsch

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Man behauptet das in Österreich beides strafbar sei, also Cyber Grooming im Net UND Real durch verabredens zu einem Treffen. Das ist so nicht richtig, genau das Gegenteil trifft zu:

Cyber Grooming ist in Österreich erst DANN strafbar, wenn der Täter im Chat oder sonstwie ein Treffen vorschlägt. Das ist zur deutschen Gesetzgebung ein gewaltiger Unterschied da der Österreiische Staat offenbar Vorbereitungshandlungen und Vorverlegungen nicht bestraft. Das Deutsche Gesetz ist da sehr viel strenger, da reicht schon eine Email mit anzüglichen Schriften durchaus zur Erfüllung aus, ein Vorschlag zum Treffen so wie es auch die Richtlinie vorsieht muss es nicht geben auch ist der Strafrahmen in Deutschland viel höher als in Österreich

Mit freundlichen Grüßen --Martin (Diskussion) 18:07, 27. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Der österreichische Paragraf steht wortwörtlich im Text. Ein Treffen muss vom Täter vorgeschlagen werden, damit er strafbar wird – da hast du Recht. Seltsamerweise entweder per Computer/Internet oder "unter Täuschung über seine Absicht". D.h. ein real verabredetes Treffen erfüllt nur den Tatbestand, wenn der Täter etwa sagt "Willst zu mir kommen Playstation spielen?" und einen Übergriff vorhat. Würde er geradeheraus seine Absichten kundtun, wäre das in real nicht strafbar, per Internet aber schon (?!).
Was meinst du mit "Vorbereitungshandlungen und Vorverlegungen"? Es ist nicht strafbar, einem Kind einen Lolly zu kaufen oder ähnliches. Cybersex etc. sind mit Paragraf §207 StGB sowieso schon unter Strafe gestellt. Zum deutschen Recht: Da ist der Artikel wohl nicht mehr aktuell, fürchte ich. --Nico T (Diskussion) 16:07, 28. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
In Deutschland setzt man grad das EU Recht um, ich empfehle da mal die Süddeutsche und Renzinkowski zu lesen, dann weißt du was mit Vorbereitungshandlungen gemeint ist.
Nicht wenige sehen das in Deutschland kritisch, dass GG erlaubt so was eig nicht.
In Deutschland sind grad beim Secualstrsfrecht andauernd Gesetze vorm BVerfG gekippt worden, man meint es vielleicht gut, übertreibt aber dann und schränkt die Rechte der Täter zu sehr ein.

Ps: der Paragraph 207 passt hier nicht, es geht hier um das Anbahnen im Net, der von dir gebannte Paragraph beschreibt direkt realen Missbrauch --Martin (Diskussion) 17:26, 28. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Für deine Annahme, dass das BVerfG die Rechte der Täter zu sehr einschränke, besteht kein Grund. Es ist vielmehr anhand der gestiegenen Zahl von Wiederholungsfällen und der im Internet eingesetzten Mittel in der Vertrauenserschleichung zu beobachten, dass der Verfolgung des gesellschaftlichen Abschaums von Kinderfickern nicht rigoros nachgegangen und das mögliche Abschreckungspotenzial nicht ausgenutzt wird. Benatrevqre …?! 14:32, 29. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Das ist eine Meinung von dir, die in ein Forum gehört aber hier nicht reingehört, hinzu kommt das deine Annahmen über die Kriterien des Übermaßverbot falsch sind.
Die Zahlen an sich sind sogar rückläufig.
Der Gesetzgeber macht hier vielmehr schlechte polemische Gesetze die Menschen kriminalisieren die ihre Kinder im Planschbecken aufnehmen, wenn ein Elternteil nicht zustimmt, solche argeitzigen Gesetze verstopfen nur unsere Strafverfolgungsbehörden und so Typen wie Edathy könnten straffrei davonkommen, weil ein Rücktritts und Irrtumsrecht neu verankert werden soll.
Der Artikel selber ist hier aber wegen des in der Richtlinie 2011/92 genannten Subsidiaritätsprinzip fehlerhaft das in Zeile 49 erwähnt wird.
Zuständig ist die EU, da liegt der Hase im Pfeffer, da nach Art.5 sich die Staaten bereit erklärten das die EU als solches eine Richtlinie erarbeiten darf.
siehe Richtlinie
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie an einer entscheidenden Stelle aber falsch umgesetzt, denn die Richtlinie fordert für die Erfüllung des Cyber Groomings eine aktive Intention auf Kontaktanbahnung durch den Täter, wohingegen der Deutsche Entwurf § 176 unverändert lässt mit Ausnahme der Aufnahme von telekommunikationstechnicher Systeme.
Richtig ist, dass Richtlinien hier einen gewissen Spielraum lassen, allerdings wage ich zu bezweifeln das dss so weit geht, dass ganze Forderungen an die Form geändert werden.
Auch der Strafrechtsrxperte Renzikowski hat sich in der Süddeutschen dazu geäußert."..Renzikowski warnt allerdings davor, weiterhin die erste Kontaktaufnahme, die erste Mail an ein Kind zu bestrafen - und nicht erst den Versuch einer Verabredung "wie es die europäischen Vorgaben vorsehen und wie es etwa in Österreich geregelt ist.".." http://www.sueddeutsche.de/politik/sexualstrafrecht-regierung-beschliesst-haertere-strafen-fuer-kinderpornografie-1.2132974
Ich könnte mir vorstellen das die EU oder der BGH dagegen Einwände erheben, weil so was nicht zur Harmonisierung beiträgt.
In Österreich hält man sich an die Vorgaben, wieso muss Deutschland immer eine Extrawurst Braten und so riskieren das das ganze Gesetz hierzulande gekippt wird ?
Ich halte das sowieso für unklug dss Straftecht mehr und mehr der EU zu überlassen, da die Charta der Grundrechte von sexueller Orientierung spricht die Sex ab 14 bis 18 nicht mehr durch Strafsanktionen vorsieht.
Damit du nicht denkst das ich mir das ausdenke: s. Grunert http://www.anwaltskanzlei-grunert.de/index.php/europarecht-anforderungen-an-die-richtlinienumsetzung-inwieweit-darf-der-nationale-gesetzgeber-von-den-vorgaben-einer-richtlinie-abweichen/
BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 – I ZR 94/02; KG GRUR 1995, 684/688; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 24 ff.; Gröning, HWG, Bd. 2, Einl. Rn. 21 ff. – Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92/28/EWG, jedoch auf das neue Recht siehe Grunert "Europarecht: Anforderungen an die Richtlinienumsetzung – inwieweit darf der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben einer Richtlinie abweichen?".

sowie, EuGH, Urteil vom 8. November 2007 – C-374/05. --Martin (Diskussion) 16:12, 1. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Die ganzen Gerichtsentscheidungen können nur durch erfahrene Juristen interpretiert werden. Im Übrigen genügen Einzelmeinungen von Anwaltsseiten im Netz oder eines Strafrechtlers in einer Tageszeitung nicht, um den juristischen Diskurs abzubilden. Daher ist es auch ziemlich gewagt, das deutsche Gesetzesvorhaben schlecht zu reden, und insoweit unbegründet, dem Entwurf zu attestieren, der Bundesgesetzgeber habe die EU-Richtlinie an entscheidender Stelle falsch umgesetzt. Denn deine Belege liefern keine vollends überzeugende Argumentation für diese Annahme. Weshalb für den Schutz von Minderjährigen nicht bereits schon jeder Versuch jenes gesellschaftlichen Abschaums im Keim erstickt werden soll, ist nicht überzeugend dargelegt. Deutsche Gesetze sprechen hier eine deutliche Sprache.Benatrevqre …?! 09:31, 2. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Wenn es denn nur deutsche Gesetze wären, dann wären sie leichter umzusetzen, alles andere sehr ich genauso, falls du hier von der Deutschen Schutzaltersgrenze redest und nicht die Ansicht der EU von u. 18 annimmst die mit dem Deutschej Rechtssystem nur da übereinstimmt wo man von Unmündigkeit also fehlende Fähigkeit in sexuelle Habdlungen zuzustimmen- beziehst
Alles andere wären Moralgesetze die in eine aufgeklärte Zeit nicht gehören.--Martin (Diskussion) 17:04, 2. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Schärfste Sexualstrafrecht in Europa gibt es nun in Deutschland

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Vorgaben der EU sind umgesetzt Deutschland hat zu den Vorgaben noch eine deutliche Verschärfung hinzugefügt Das sollte im Artikel erwähnt werden. Mit freundlichen Grüßen --Martin (Diskussion) 20:46, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Warum sollte es das und wer stützt deine Ansicht? 141.68.110.188 15:01, 18. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Ich wäre für eine Einbindung. --Abwun (Diskussion) 08:26, 4. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Wenn das stimmt, sollte man es aufnehmen. Gemeint ist die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU. Das müsste man mit den anderen Mitgliedstaaten abgleichen (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/NIM/?uri=celex:32011L0093).
ErwGr 19 der Richtlinie 2011/93/EU empfiehlt den Mitgliedstaaten auch eine „offline“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen. Das ist in DE nicht der Fall. Insoweit könnte DE hinter anderen Staaten zurückbleiben. (dazu Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 176 Rn. 14) --2.207.250.226 19:45, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Cybergrooming

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Das Wort ist für den Duden offenbar nicht häufig genug im Gebrauch. Amtlich steht es ohne Bindestrich (z. B. Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings). Gibt es gewichtige Gründe gegen eine Verschiebung des Lemmas (oder weitere dafür)? --Aktenstapel (Diskussion) 16:49, 12. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Rechtslage Deutschland

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§ 176 Abs. 4 StGB ist jetzt § 176b StGB. --2.207.250.226 19:41, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten