Tierseuchengesetz (Österreich)

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Basisdaten
Titel: Tierseuchengesetz
Langtitel: Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Abkürzung: TSG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstelle: RGBl. S. 177/1909
Datum des Gesetzes: 26. August 1909
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 136/2006
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt in Österreich die Maßnahmen bei Auftreten von Tierseuchen bei Haustieren, Tieren in Tiergärten sowie freilebenden Wildtieren.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz bestimmt Maßnahmen im Falle des Auftretens von Tierseuchen, wie die Bestimmung spezieller Seuchentierärzte und einer Seuchenkommission, Desinfektionsmaßnahmen, Ausfuhrbestimmungen, Veröffentlichung des Seuchenausbruches sowie auch der Prävention, wie Schulung der Amtstierärzte, Verhinderung der Einschleppung aus dem Ausland (veterinärbehördliche Grenzkontrolle), Kontrolle von Viehmärkten oder Tierauktionen, Überwachung des Handels und Transports von Tieren, größerer Tieransammlungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierkörperverwertung und anderes.

Das Gesetz unterscheidet seuchenverdächtig und ansteckungsverdächtig, also kranke und infektiöse Tiere.

Nach den §§ 50 bis 58 werden durch den Landeshauptmann aus Bundesmitteln unter anderem Viehverluste entschädigt, die durch behördliche Tötungsanordnungen oder bestimmte andere nach dem Gesetz getroffene Reglementierungen der Tierhaltung entstanden sind. Bei Viehverlusten ist grundsätzlich der durch eine Schätzungskommission ermittelte Verkehrswert für die Höhe der Entschädigung maßgebend.

Vollzugsbehörde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erstinstanzliche Vollzugsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sodann der Landeshauptmann und der Bundeskanzler.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Text des Tierseuchengesetzes: RIS.BKA, Suchbegriff Tierseuchengesetz