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Urkundsperson

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Als Urkundsperson (früher: Urkundsbeamter) wird im deutschen Recht ein Beamter (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, der berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen.

Die Reichweite der Kompetenzen der nachstehend genannten Personen ist höchst unterschiedlich; man unterscheidet im Einzelnen :

Die Urkundsperson ist jeweils berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

  • Axel Freiherr von Campenhausen, Joachim E. Christoph: Amtliche Beglaubigungen der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 1987, S. 984–989.
  • Bernhard Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. Eine Darstellung für die Praxis der Jugendämter, Konsularbeamten, Notare, Gerichte und Standesämter. 8., überarbeitete Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-8462-0765-9.
  • Toni Siegenthaler: Das Personenstandsregister. Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsdaten. Stämpfli, Bern 2013, ISBN 978-3-7272-3101-8.
  • Wolfram Waldner: Beurkundungsrecht. für die notarielle Praxis. Schmidt, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10353-9.

Einzelnachweise

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  1. nach dem österreichischen Ziviltechnikergesetz