Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter |
Kurztitel: | Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung |
Abkürzung: | SanOAAusbGV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 30 Abs. 2 i. V. m. § 93 Abs. 3 Soldatengesetz a. F. |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Fundstellennachweis: | 51-1-31 |
Erlassen am: | 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) |
Inkrafttreten am: | 29. Januar 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 10 G vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
9. August 2019 (Art. 34 G vom 4. August 2019) |
Weblink: | Text des SanOAAusbGV |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter (Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung – SanOAAusbGV) regelt in Deutschland den Anspruch auf Ausbildungsgeld von Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium (Human-, Zahn-, Veterinärmedizin, Pharmazie) beurlaubt sind.
Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind. Familienzuschlag wird gewährt. Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt. Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.
Vorgänger war die „Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter“ (SanOAAusbgV) vom 12. September 2000.
Änderungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung wurde zuletzt durch Artikel 10 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 geändert. Bei den lediglich redaktionellen Änderungen wurden die Wörter „Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch „Sanitätsoffizieranwärter“ (weibliche Form entsprechend) ersetzt.