Vogteiliche Gerichtsbarkeit

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Die Vogteiliche Gerichtsbarkeit bzw. auch Vogteigerichtsbarkeit war eine Rechtsinstitution des Mittelalters und der frühen Neuzeit, die die Kernkompetenz der Vogtei bildete.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vogteiliche Gerichtsbarkeit war während des 16. Jahrhunderts aus dem Zusammenwachsen der bis dahin den mittelalterlichen Landgerichten zustehenden Zivilgerichtsbarkeit mit der auf den grundherrschaftlichen Besitzverhältnissen aufsetzenden niederen Gerichtsbarkeit entstanden.[1] Infolge dieser Entwicklung wurde der Kompetenzbereich der Hochgerichtsbarkeit auf die Ausübung der als die vier oder fünf „hohen Rügen“ (Mord und Totschlag, schwere blutige Körperverletzung, Diebstahl, Notzucht und nächtliche Brandstiftung) bezeichneten schweren Kriminalfälle eingeengt.[2][3][4] Die gesamte übrige Gerichtsbarkeit fiel hingegen nunmehr in die Zuständigkeit der Vogteigerichtsbarkeit, diese umfasste damit die niedere und mittlere Gerichtsbarkeit.[5]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Stadtsteinach. In: Historischer Atlas von Bayern. S. 34 (Online).
  2. Stadt- und Landkreis Bamberg. In: Historischer Atlas von Bayern. S. 41.
  3. Kronach – Der Altlandkreis. In: Historischer Atlas von Bayern. S. 45.
  4. Ingomar Bog: Forchheim. In: Historischer Atlas von Bayern. Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 1955, S. 15 (Online).
  5. Gertrud Diepolder: Bayerischer Geschichtsatlas. Hrsg.: Max Spindler. Bayerischer Schulbuch Verlag, München 1969, ISBN 3-7627-0723-5, S. 87.