Wahlkreisgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Wahlkreisgesetz
Abkürzung: WahlKrG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Erlassen aufgrund von: Art. 66 Verf NRW,
§ 13 Abs. 1 LWahlG
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht, Wahlrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 1110
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Februar 1979
(GV. NW. S. 48)
Inkrafttreten am: 10. März 1979
Letzte Neufassung vom: 3. Februar 2004
(GV. NRW. S. 80)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
17. Februar 2004
Letzte Änderung durch: § 1 ÄndG vom 8. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 750)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2009
(§ 2 ÄndG vom 8. Dezember 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wahlkreisgesetz legte in Nordrhein-Westfalen die Benennung und gegenseitige Abgrenzung der Wahlkreise für die Landtagswahlen fest. Damit führte es die in § 13 Landeswahlgesetz (LWahlG) fixierten Bestimmungen aus. 2016 wurde das Wahlkreisgesetz als Anlage in das NRW-Landeswahlgesetz integriert.

Die aktuelle Anzahl der Wahlkreise beläuft sich gemäß §13 Abs. 1 LWahlG und § 1 Abs. 1 WahlKrG auf 128.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der räumlichen Größe der Wahlkreise und den Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen zu gewährleisten, erstattet das Innenministerium dem Landtag einen turnusmäßigen Bericht über entsprechend gebotene Änderungen (§ 2 WahlKrG).

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