Wertermittlungsrichtlinie
Die Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) boten bis 31. Dezember 2021 eine Basis für die Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken und von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen durch die Gutachterausschüsse. Sie waren zu beachten, wenn sie angeordnet wurden. Außerdem enthielten sie Grundsätze zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung.
Die Anlagen enthielten u. a.
- den Bewirtschaftungskostenkatalog
- die durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauern der verschiedenen Gebäudearten
- Vervielfältigertabellen
- das Schema für die Ermittlung der Bruttogrundfläche (BGF)
- die Normalherstellungskosten NHK 2000
- Tabellen zur Berechnung der Alterswertminderung, Diskontierungsfaktoren
- Abschreibungsdivisoren
- Umrechnungskoeffizienten (GFZ)
- die abgekürzte Sterbetafel 1998/2000
- Berechnungshinweise im Bereich des Erbbaurechts und von grundbuchlichen Lasten.
Die Sachwertrichtlinie ersetzte die Nummern 1.5.5 Absatz 4, 3.1.3, 3.6 bis 3.6.2 sowie die Anlagen 4, 6, 7 und 8 der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006).
Mit Inkrafttreten der novellierten Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV 2021) zum 1. Januar 2022 sind die WertR 2006 (und auch die Sachwertrichtlinie) nicht mehr anwendbar.[1][2]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Belege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Novellierung des Wertermittlungsrechts (Internetseite des BMVSB)
- ↑ Bekanntmachung eines Hinweises auf Gegenstandslosigkeit der Richtlinien zur städtebaurechtlichen Grundstückswertermittlung vom 16. Dezember 2021 des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BAnz AT 31.12.2021 B11)