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Wertermittlungsrichtlinie

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Die Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) boten bis 31. Dezember 2021 eine Basis für die Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken und von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen durch die Gutachterausschüsse. Sie waren zu beachten, wenn sie angeordnet wurden. Außerdem enthielten sie Grundsätze zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung.

Die Anlagen enthielten u. a.

Die Sachwertrichtlinie ersetzte die Nummern 1.5.5 Absatz 4, 3.1.3, 3.6 bis 3.6.2 sowie die Anlagen 4, 6, 7 und 8 der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006).

Mit Inkrafttreten der novellierten Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV 2021) zum 1. Januar 2022 sind die WertR 2006 (und auch die Sachwertrichtlinie) nicht mehr anwendbar.[1][2]

  1. Novellierung des Wertermittlungsrechts (Internetseite des BMVSB)
  2. Bekanntmachung eines Hinweises auf Gegenstandslosigkeit der Richtlinien zur städtebaurechtlichen Grundstückswertermittlung vom 16. Dezember 2021 des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BAnz AT 31.12.2021 B11)