„Widerrufsbelehrung“ – Versionsunterschied

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Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch war bislang in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen<ref>[http://cms.justiz.rlp.de/justiz/sub/455/45570c76-fb27-0011-33e2-dc6169740b3c,,,fff70d73-d8a9-51fc-889b-3bb63b81ce4a.htm z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06]</ref> als unzureichend angesehen wurde<ref>Kaiser in: [[Julius von Staudinger|Staudinger]], Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3</ref>. In der Folge riskierten Unternehmer neben [[Abmahnung]]en auch, dass die Widerrufsfrist nicht begann und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden konnten, solange kein Fall der [[Verwirkung (Deutschland)|Verwirkung]] vorliegt. Daraufhin hat das [[Bundesministerium der Justiz]] eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht.<ref>[http://www.bmjv.de/DE/Buerger/verbraucher/Musterbelehrungen/_doc/_doc.html Musterbelehrungen]</ref>
Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch war bislang in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen<ref>[http://cms.justiz.rlp.de/justiz/sub/455/45570c76-fb27-0011-33e2-dc6169740b3c,,,fff70d73-d8a9-51fc-889b-3bb63b81ce4a.htm z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06]</ref> als unzureichend angesehen wurde<ref>Kaiser in: [[Julius von Staudinger|Staudinger]], Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3</ref>. In der Folge riskierten Unternehmer neben [[Abmahnung]]en auch, dass die Widerrufsfrist nicht begann und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden konnten, solange kein Fall der [[Verwirkung (Deutschland)|Verwirkung]] vorliegt. Daraufhin hat das [[Bundesministerium der Justiz]] eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht.<ref>[http://www.bmjv.de/DE/Buerger/verbraucher/Musterbelehrungen/_doc/_doc.html Musterbelehrungen]</ref>
Auch wurden diese Probleme ausgeräumt, da seit dem am 11. Juni 2010 eingefügten {{§|355|bgb|juris}} BGB in Abs. 3 S. 1 die Verwendung des Mustertexts unabhängig von eventuellen Ungenauigkeiten als ausreichend festgelegt wurde.
Auch wurden diese Probleme ausgeräumt, da seit dem am 11. Juni 2010 eingefügten {{§|355|bgb|juris}} BGB in Abs. 3 S. 1 die Verwendung des Mustertexts unabhängig von eventuellen Ungenauigkeiten als ausreichend festgelegt wurde.

'''Wichtiger Hinweis:''' Am 13. Juni 2014 wird ein neues Gesetz zur Umsetzung der EU Verbraucher-Richtlinie in Kraft treten. Dieses Gesetz wird die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen deutlich verändern und unter anderem auch ein neues Widerrufsrecht definieren. Mit der Gesetzänderung wird durch den Gesetzgeber auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt, die als rechtskonform angesehen werden soll, wenn sie 1:1 umgesetzt und dem Verbraucher formgültig übermittelt wird.


== Geltung ==
== Geltung ==

Version vom 24. April 2014, 16:44 Uhr

Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher).

Grundsätzliches

Verbraucher verfügen in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieses ist auf 14 Tage nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, befristet (→ Widerrufsbelehrung). Erst mit dem Zugang (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.

Die Widerrufsbelehrung muss verständlich als solche formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,

  • dass ein Widerrufsrecht besteht
  • dass es keiner Begründung bedarf und Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt wird
  • der Name des Unternehmers und an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist
  • Dauer und Beginn der Frist und dass rechtzeitiges Absenden zur Fristwahrung genügt.

Probleme

Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch war bislang in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen[1] als unzureichend angesehen wurde[2]. In der Folge riskierten Unternehmer neben Abmahnungen auch, dass die Widerrufsfrist nicht begann und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden konnten, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Daraufhin hat das Bundesministerium der Justiz eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht.[3] Auch wurden diese Probleme ausgeräumt, da seit dem am 11. Juni 2010 eingefügten § 355 BGB in Abs. 3 S. 1 die Verwendung des Mustertexts unabhängig von eventuellen Ungenauigkeiten als ausreichend festgelegt wurde.

Wichtiger Hinweis: Am 13. Juni 2014 wird ein neues Gesetz zur Umsetzung der EU Verbraucher-Richtlinie in Kraft treten. Dieses Gesetz wird die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen deutlich verändern und unter anderem auch ein neues Widerrufsrecht definieren. Mit der Gesetzänderung wird durch den Gesetzgeber auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt, die als rechtskonform angesehen werden soll, wenn sie 1:1 umgesetzt und dem Verbraucher formgültig übermittelt wird.

Geltung

Die Pflicht des Unternehmers zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gilt für folgende Verträge:

Einzelnachweise

  1. z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06
  2. Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
  3. Musterbelehrungen