Zu versteuerndes Einkommen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) bildet in Deutschland die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung bei der Einkommensteuer[1] und der Körperschaftsteuer.[2] In der Schweiz ist dafür der Begriff steuerbares Einkommen üblich.[3]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einkommensteuer in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Maßgeblich für die Einkommensteuer in Deutschland ist das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) bezogen hat (Bemessungsgrundlage).

Dieses wird ermittelt, indem zunächst die Einnahmen um die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vermindert werden (objektives Nettoprinzip), je nachdem, ob es sich beim Steuerpflichtigen um einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen handelt. Bei Arbeitnehmern werden die Einnahmen im Steuerbescheid als Bruttoarbeitslohn bezeichnet. Das Ergebnis dieser Rechnung sind die Einkünfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in Deutschland insgesamt sieben Einkunftsarten gibt.

Aus den Einkünften (nach § 2 EStG) wird danach das zu versteuernde Einkommen berechnet, indem diese im Wesentlichen um folgende Beträge vermindert werden (subjektives Nettoprinzip):

Letztere sind beispielsweise freibleibende Beträge (bis 410 € bzw. bis 820 € für Nichtarbeitseinkünfte von Arbeitnehmern) im Rahmen des Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG mit § 70 EStDV für Pflichtveranlagungen.

Körperschaftsteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft (§ 7 Abs. 1 KStG). Ausgangsbasis ist regelmäßig der Gewinn, der nach verschiedenen Korrekturen – vor allem wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben – das Einkommen bildet. Nach Abzug der Freibeträge nach § 24 und § 25 KStG ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. § 2 Abs. 5 S. 1 EStG
  2. vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG
  3. vgl. DBG Art. 17ff