Rechtsmittel

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Als Rechtsmittel bezeichnet man

  1. in Deutschland die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung. Das Rechtsmittel ist abzugrenzen gegen den Oberbegriff Rechtsbehelf, mit dem allgemein die Anfechtung einer staatlichen, also auch behördlicher Entscheidung beschrieben wird. Daher können Rechtsmittel auch als Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen definiert werden.
  2. in Österreich und der Schweiz jede Anfechtung einer (gerichtlichen oder behördlichen) Entscheidung
  3. im Staatshaftungsrecht neben Berufung, Revision und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen auch alle anderen Rechtsbehelfe gegen eine Amtshandlung, die sich dazu eignen, die beanstandete Amtshandlung und mit ihr einen Schaden abzuwehren.[1] Dazu gehören auch Erinnerung, Gegenvorstellung, Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und Dienstaufsichtsbeschwerde.

Suspensiv- und Devolutiveffekt

Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere „zum Schweben bringen“) bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels tritt das Urteil daher zunächst nicht in Rechtskraft. Der Devolutiveffekt (von lat. devolvere „fortwälzen“) hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird (vergleiche iudex ad quem). Dies bedeutet bei einer gerichtlichen Entscheidung, dass ein im Instanzenzug höheres Gericht entscheidet (z. B. Landgericht statt Amtsgericht). Trotz Suspensiveffekts sind andere nachteilige Nebenfolgen nicht ausgeschlossen, etwa Fristunterbrechungen im Fahreignungsregister, der so genannten Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Rechtsmittel im Zivilprozess

Da die Rechtsmittel eine formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt. So gibt es zum Beispiel im deutschen Zivilprozess nur die Rechtsmittel der Berufung, der Revision und die Sofortige Beschwerde (der jedoch gemäß § 570 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur in den dort bestimmten Fällen ein Suspensiveffekt zukommt). Beispiele für Rechtsmittel im Zivilprozess sind:

Auswirkungen der Rechtsmittel im Zivilprozessrecht

Auf eine Berufung, Revision, Sprungrevision, Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt eine erneute oder fortgesetzte mündliche Verhandlung. Auf eine Beschwerde, sofortige Beschwerde oder Ablehnung entscheidet das Gericht (ggf. das nächsthöhere Gericht) während der mündlichen Verhandlung (unzulässig oder verfahrensverschleppend) oder bei einer Unterbrechung der Verhandlung im schriftlichen Verfahren. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann grundsätzlich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Mangels Suspensiveffekt hat die Verfassungsbeschwerde jedoch lediglich den Charakter eines letzten und subsidiären Rechtsbehelfs zur Verhinderung oder Kompensierung einer Grundrechtsverletzung.

Prozesshandlungen im Zivilprozess

Rechtsmittel im Strafprozess

Im Strafprozess ist die fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich (§ 300 StPO).

Man kann auf Rechtsmittel verzichten (§ 302 StPO). Ein Widerruf (Rücknahme) oder eine Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts ist unzulässig (Ausnahme: Irreführung[2]). Bei allseitigem Rechtsmittelverzicht wird ein Urteil sofort rechtskräftig. Zu einem Rechtsmittelverzicht sollte der Angeklagte nicht im Anschluss an die Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden veranlasst werden (RiStBV 142 Abs. 2 S. 1)[3]. Ist dem Urteil eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Über mögliche Rechtsmittel muss im Strafrecht belehrt werden (siehe auch Rechtsmittelbelehrung).

Im Strafrecht ist auch die Einlegung eines farblosen oder unbestimmten Rechtsmittels zulässig. So bezeichnet man ein Vorgehen gegen Urteile der Amtsgerichte, die sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angegriffen werden können (vgl. § 302 StPO), ohne dass in der Einlegung des Rechtsmittel bereits eine Festlegung auf eine der beiden Möglichkeiten erfolgt. Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist kann der Rechtsmittelführer noch entscheiden, ob das Rechtsmittel doch eine Revision sein soll. Bleibt es beim eingelegten farblosen Rechtsmittel, wird es als Berufung behandelt. Das Gleiche gilt, wenn die Revisionseinlegung verfristet wäre. Die farblose Einlegung des Rechtsmittels kann sinnvoll sein, da innerhalb der nur einwöchigen Einlegungsfrist die schriftliche Urteilsbegründung und das Terminsprotokoll meist noch nicht vorliegen und damit (noch) nicht beurteilt werden kann, Berufung oder Revision zweckdienlicher sind.

Auswirkung der Rechtsmittel im Strafprozess

Auf eine Berufung, Revision, Sprungrevision oder der Nachholung des rechtlichen Gehörs folgt eine erneute oder fortgesetzte mündliche Verhandlung. Auf eine Beschwerde, sofortige Beschwerde, weitere Beschwerde oder Ablehnung entscheidet das Gericht (ggf. das nächsthöhere Gericht) während der mündlichen Verhandlung (unzulässig oder verfahrensverschleppend) oder außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege.

Prozesshandlungen im Strafprozess (Auszug)

Verbot der Verschlechterung

Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge (→ reformatio in peius). Das bedeutet, dass die höhere Instanz das Urteil nicht verschärfen darf, wenn nur der Beklagte Berufung oder Revision eingelegt hat.

Rechtsmittelfrist

Da die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Der Grund hierfür ist das erwünschte Eintreten von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Wird die Frist schuldlos versäumt, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies bedeutet, dass das Verfahren in den Stand versetzt wird, (bspw. vor dem Versäumnisurteil) so dass dem Angeklagten noch ein rechtliches Gehör gewährt werden kann.

Rechtsmittelfristen im Strafrecht

Beschwerden haben im Strafrecht keine aufschiebende oder vollzugshemmende Wirkung § 307 StPO; die Anordnung der hemmenden Wirkung kann aber beantragt werden.

  • Einfache Beschwerde § 304 StPO - Normalerweise eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung
  • Weitere Beschwerde § 310 StPO (Auch Haftbeschwerde genannt) - Keine Frist
  • Sofortige Beschwerde § 311 StPO - Eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung
  • Beschwerde zur Nachholung des rechtlichen Gehörs § 311a StPO - 14 Tage nach Kenntnis

Österreichische Zivilprozessordnung

Nach der österreichischen Zivilprozessordnung (öZPO) werden Rechtsmittel in Rechtsmittel im engeren Sinne und in Rechtsbehelfe unterschieden.

Rechtsmittel sind grundsätzlich alle Anträge einer Partei auf Überprüfung einer Entscheidung, sofern die Partei nicht vollständig obsiegt hat.

Rechtsmittel im engeren Sinne sind Berufung, Rekurs und Revision (enger Rechtsmittelbegriff der öZPO).

Rechtsbehelfe sind alle sonstigen im Zivilverfahren gestellten Anträge auf Abänderung oder Aufhebung einer Rechtsfolge einer Entscheidung (Urteil oder Beschluss) durch eine weitere Entscheidung. Rechtsbehelfe sind zum Beispiel: Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, Rechtsmittelklagen, Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Antrag im Bestandsverfahren, Antrag im Wechselverfahren (Wechselzahlungsauftrag).

Rechtsmittel werden zusätzlich unterteilt in:

  • ordentliche – außerordentliche Rechtsmittel,
  • Aufsteigende (devolutive) – in derselben Instanz bleibende (remonstrative) Rechtsmittel,
  • Aufschiebende (suspensive) – nicht aufschiebende Rechtsmittel,
  • einseitige – zweiseitige Rechtsmittel,
  • volle – beschränkte Rechtsmittel,
  • aufhebende – abändernde Rechtsmittel,
  • selbstständige – vorbehaltene Rechtsmittel,
  • sofort statthafte – anzumeldende Rechtsmittel.

Schweizerischer Verwaltungsprozess

Hier sind Rechtsmittel auch rechtsstaatliche Behelfe des Bürgers/der Bürgerin gegen potenziell rechtswidrige Verwaltungsakte. Mit Einsprache und Beschwerde kann die Verwaltung (im letzteren Falle eine vorgesetzte Instanz) angehalten werden, den Verwaltungsakt nachzuprüfen. Danach ist ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht möglich.

Ökonomische Analyse der Rechtsmittel

Auch die ökonomische Analyse des Rechts beschäftigt sich mit den Rechtsmitteln und dem (zumeist dreistufigen) Instanzenweg. Man kann zwei unterschiedliche Vorgehensweisen unterscheiden.

Zum einen wird unter der Annahme argumentiert, dass der Kläger (Geschädigte) mit Sicherheit weiß, dass er im Recht ist. Nur das Gericht weiß dies nicht und trifft falsche Entscheidungen. Die Rechtsmittel und der Instanzenweg haben dann lediglich die Aufgabe einer Korrektur falscher Entscheidungen der Vorinstanzen.[4]

Zum anderen geht man davon aus, dass auch der Kläger (Geschädigte) nicht mit Sicherheit weiß, ob er im Recht ist und Recht bekommt (unvollständig geregelte Situation, schwierige Beweislage, unklare Rechtslage usw.). Mithilfe eines wahrscheinlichkeitstheoretischen Ansatzes kann man dann die Prozessrisiken abschätzen und zeigen, wie sich Kläger und Beklagte in einem Rechtsmittelinstanzenweg verhalten oder verhalten sollten und welche Konsequenzen dieses Verhalten hat. Das Entscheidungskalkül führt zu Erwartungswerten, die man mit den entsprechenden empirischen Daten vergleichen und damit das tatsächliche Klageverhalten analysieren kann.[5]

Zu beachten bei der ökonomischen Analyse der Rechtsmittel sind neben den Erfolgsaussichten auch die beim Beschreiten des Instanzenwegs anfallenden Kosten (Gerichtsgebühren, Anwaltshonorare usw.). Es gibt zwei Prinzipien, diese Kosten den Parteien anzulasten, nämlich die American rule und die English rule. Gemäß der American rule trägt jede Partei ihre Kosten selber. Diese Regel gilt in den USA. Gemäß der english rule trägt die Kosten der Verlierer. Nach deutschem (europäischem) Recht gilt die English rule in Form der sogenannten Unterliegenshaftung. Das bedeutet, dass die unterliegende Partei alle Kosten des Verfahrens trägt. Die ökonomische Analyse der Rechtsmittel ermittelt für beide Prinzipien die entsprechenden Entscheidungskalküle und Erwartungswerte und erlaubt somit einen Vergleich.[6]

Die ökonomische Analyse der Rechtsmittel beschäftigt sich auch mit der Mediation. Gerade die Frage, ob man Rechtsmittel einlegen soll oder ob eine außergerichtliche Einigung per Mediation möglich erscheint, muss an jeder Stelle des Instanzenwegs beantwortet werden. Es bedarf hier der exakten Abschätzung des Prozessrisikos und der finanziellen, zeitlichen und psychischen Kosten des Einlegens von Rechtsmitteln im Vergleich mit einer möglichen Einigung in einem Mediationsverfahren.[7]

Literatur

Anmerkungen

  1. BGH NJW 1998, 138
  2. Meyer-Goßner StPO § 302 Rn. 22
  3. Meyer-Goßner StPO § 302 Rn. 24
  4. So Steven Shavell: The Appeals Process As A Means Of Error Correction. In: Journal of Legal Studies. Band 24, 1995, S. 379–426.
  5. So Wolfgang Brandes, Peter Weise: Ein Ökonomisches Modell der Rechtsmittel. In: German Working Papers in Law and Economics. Band 2009, Artikel 7.
  6. Siehe Wolfgang Brandes, Peter Weise: American und English Rule bei Rechtsmitteln. In: German Working Papers in Law and Economics. Band 2011, Artikel 1.
  7. Siehe Wolfgang Brandes, Peter Weise: Mediation und Rechtsmittel: Aufgaben und Lösungen für den Mediator. In: Zeitschrift für Konfliktmanagement. 13. Jahrgang, 2010, Heft 1, S. 11–14.