Studienrat (Deutschland)

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Lehrer
Laufbahn im Höheren Dienst
Amtsbezeichnung Besoldungs-
gruppe
Studienrat A 13 (Z)
Oberstudienrat A 14
Studiendirektor A 15
Oberstudiendirektor A 16
Leitender Oberstudiendirektor (nur Bayern) B 3

Studienrat (Abk. StR) ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung für einen Beamten im höheren Dienst bzw. in der Qualifikationsebene 4, der in der Besoldungsgruppe A 13 besoldet wird,[1] in der Regel als Lehrer an einer höheren Schule in Deutschland arbeitet und Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe II unterrichtet. Aus dem Dienst geschiedene tragen den Zusatz „a. D.“. Es gibt Studienräte an Gymnasien, an Realschulen, an Mittelschulen (in Bayern)[2], an Gesamtschulen, an Berufsbildenden Schulen, an Weiterbildungskollegs, an Grundschulen (in Bayern)[2], an wissenschaftlichen Einrichtungen der Länder (z. B. Niedersachsen) an Landesbildungszentren, an Förderzentren und in einigen Bundesländern im Hochschuldienst. In der DDR gab es auch den Ehrentitel Studienrat für einen Lehrer.

Daneben gibt es verbeamtete Lehrer an kirchlichen Schulen mit dem Titel „Studienrat im Kirchendienst“ oder kurz „StR i. K.“, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, das dem Landesbeamtenrecht gleichgestellt ist.

Die Amtsbezeichnung im nächsten Beförderungsamt ist Oberstudienrat.

Voraussetzungen für eine Ernennung, Bezeichnungen

Die Ernennung zum Studienrat setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (in der Regel mit mindestens zwei Hauptfächern sowie pädagogischem Ergänzungsteil), ein eineinhalb- bis zweijähriges Referendariat mit begleitender Ausbildung an einem Studienseminar und eine in der Regel dreijährige Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe voraus.

Einführung der Amtsbezeichnung „Studienrat“ und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung

Wilhelm II ersetzte 1918 mit einem Erlass die Amtsbezeichnung „Oberlehrer“ durch den Charakter-Titel „Studienrat“. Den Oberlehrer-„titel“ besaßen in Preußen die Gymnasiallehrer seit 1892 zu zwei Dritteln, ein weiteres Drittel besaß den Charakter-Titel „Gymnasialprofessor“. Oberlehrer waren Ordinarien, die in der Oberstufe unterrichteten. Sie wurden schon 1892 in Preußen mit den Richtern erster Instanz gleichgestellt und damit als Beamte des höheren Dienstes fünfter Klasse anerkannt.[3][4] Mit dieser Höherstellung und dem begehrten „Rats“-titel hob sich das bisher eher geringe Sozialprestige des Gymnasiallehrers beträchtlich, was hauptsächlich den Bemühungen des „Vereinsverbands akademisch gebildeter Lehrer“ von 1903, ab 1921 „Philologenverband“ genannt, zu verdanken war, der die berufsständischen Interessen der zu 95 % in ihm organisierten Gymnasiallehrer vertrat.[5] Der Vereinheitlichung und Vereinfachung ging eine Vielfalt unterschiedlicher und verwirrender Bezeichnungen voraus.

Nach Darstellung von Rudolf Summer wird dem Ratstitel als Grundamtsbezeichnung durch den vorgeschriebenen vorangestellten Amtszusatz „Studien“ ein Bezug auf das Bildungswesen gegeben. Damit sollte vermieden werden, den zu allgemeinen zusatzfreien Ratstitel zu verwenden. Bei der Bezeichnung Direktor sollen Verwechslungen vermieden werden.

Abschaffung der Amtsbezeichnung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Darstellung des Spiegel versuchte Bremen als einziges Bundesland 1979, den Gebrauch der Amtsbezeichnung „Studienrat“ abzuschaffen und dafür eine neue Amtsbezeichnung „Lehrer/in an Öffentlichen Schulen“ (LÖSCH) einzuführen. Auf die Klage des Philologenverbandes hin hob das Bremer Verwaltungsgericht den nachträglichen Entzug der Amtsbezeichnung auf. Der Anspruch auf Verleihung der Amtsbezeichnung an Junglehrer wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die allgemeine Klage wurde vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht. Nach Darstellung von Rudolf Summer entschied das Bundesverfassungsgericht, die Amtsbezeichnungen dürften nicht „nivelliert“ werden, sie müssten differenziert sein, sodass auch die Leistungsanerkennung deutlich und die Stellung nach außen transparent sei.

Besonderheiten der Länder

Baden-Württemberg

Bis 2009 wurde der Anwärter zum Studienrat als Studienassessor bezeichnet.

historische Rangordnung in Baden (1905):

  • Lehramtspraktikant
  • Direktor
  • Hofrat
  • Geh. Hofrat

Bayern

In Bayern wird ein Beamter auf Probe mit dem Zweiten Staatsexamen und Planstelle bereits „Studienrat“ genannt, das alte Kürzel z. A. wird nur noch intern geführt, da die alte Dienstbezeichnung „Studienrat zur Anstellung“ hieß; diese gibt es allerdings nicht mehr. Die Probezeit beträgt ab 2011 nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Jahre.

Tarifbeschäftigte Lehrer können die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Studienrat im Beschäftigungsverhältnis“ (StR i. BV) erhalten, allerdings nur dann, wenn sie einen unbefristeten Vertrag besitzen.[6]
Realschullehrer im Beamtenverhältnis (auf Probe oder Lebenszeit) führen in Bayern die Amtsbezeichnung „Studienrat im Realschuldienst“. Abkürzung: „StR (RS)“.[7] Unbefristet beschäftigte Realschullehrer können den Titel „StR (RS) i.BV“ führen, welcher für „Studienrat im Realschuldienst im Beschäftigungsverhältnis“ steht. Ebenso führen Sonderschullehrer im Beamtenverhältnis seitdem die Amtsbezeichnung „Studienrat im Förderschuldienst“. Abkürzung: „StR (FöS)“.[8] Analog können unbefristet beschäftigte Sonderschullehrer auf Antrag den Titel „StR (FöS) i.BV“ führen.

Seit dem 1. Juli 2013 gibt es in Bayern auch Studienräte an Grund- und Mittelschulen. Dabei handelt es sich um das zweite (funktionslose) Beförderungsamt für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen.[2]

historische Rangordnung (1905):

  • Gymnasialassistent
  • Gymnasiallehrer
  • Gymnasialprofessor
  • Studienrat
  • Konrektor
  • Rektor (Oberstudienrat)

Berlin

In Berlin wird der Anwärter Studienreferendar genannt. Seit 2004 werden in Berlin angehende Lehrer nach bestandenem Zweiten Staatsexamen nicht mehr verbeamtet, sodass auch die bisherige Amtsbezeichnung „Studienrat“ bei Neueinstellungen im Beschäftigtenverhältnis entfallen ist. Die derzeitige Bezeichnung des „Amtes“ bei Einstellung lautet Studienassessor.

Hamburg

In Hamburg lautet die Amtsbezeichnung von Gymnasiallehrkräften im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit gleichermaßen „Studienrätin/Studienrat“. Bei voll ausgebildeten Lehrkräften für das „Lehramt an Gymnasien“, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (z. B. Überschreitung der Altersgrenze) nicht verbeamtet werden können, wird im Arbeitsvertrag die Dienstbezeichnung „Arbeitnehmer/in in der Tätigkeit einer/eines Studienrätin/Studienrats“ festgelegt. Die Amtsbezeichnung „Studienrätin/Studienrat“ wird auch an Lehrkräfte vergeben, die aufgrund herausgehobener Aufgaben von der Besoldungsgruppe A12 (Amtsbezeichnung: „Lehrer/in“) nach A13 befördert werden. Hieraus ergibt sich jedoch keine Fakultas für die gymnasiale Oberstufe.

Hessen

In Hessen erfolgt die Ernennung zum Studienrat nach Zuweisung einer Planstelle an einer höheren Lehranstalt.

historische Rangordnung (1905):

  • Lehramtsakzessist
  • Lehramtsassessor
  • Oberlehrer
  • Professor
  • Direktor, geh. Schulrat

Niedersachsen

Auf Grundlage des am 1. April 2009 in Kraft getretenen Niedersächsischen Beamtengesetzes, NBG (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen), kann seit 1. Juni 2010 in Niedersachsen gemäß § 8 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) – Bildung die Ernennung zum Studienrat, in der Regel bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, statt durch ein erfolgreich abgeschlossenes Referendariat (zweites Staatsexamen) auch nach mindestens vierjähriger, auch außerhalb des Lehrerberufes angesiedelter Berufserfahrung, die „innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“ erworben wurde, erfolgen. Auch freiberufliche Tätigkeiten können, nach entsprechendem Nachweis, anerkannt werden. Fachliche Voraussetzung für die Ernennung ist ein akademischer Mastergrad oder ein gleichwertiger, nicht auf ein schulisches Lehramt bezogener Hochschulabschluss, dem sich mindestens zwei in Niedersachsen zugelassene Unterrichtsfächer zuordnen lassen. Die vorherige berufliche Tätigkeit muss „fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen“ und die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu „fachlich selbständiger Berufsausübung“ erwiesen haben. Die Anerkennung der Voraussetzungen für eine Ernennung zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt durch das niedersächsische Kultusministerium. Entsprechende Anträge werden in der Regel auf dem Dienstweg über die Niedersächsische Landesschulbehörde gestellt. Während der maximal fünfjährigen Probe- und Bewährungszeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit muss gemäß § 13 Absatz 1 NLVO – Bildung eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung berufsbegleitend an einem niedersächsischen Studienseminar erfolgreich abgeschlossen werden. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung und der zeitgleich laufende Unterrichtseinsatz der Studienrätin/des Studienrats auf Probe dürfen nur in den Fächern und Schulformen durchgeführt werden, für die eine Lehrbefähigung besteht. Bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme sind mindestens vier Beratungsbesuche durch ein Studienseminar oder die Schulleitung durchzuführen.[9] Über die Frage der Bewährung bzw. Nichtbewährung nach Ende der Probezeit entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter. Die Verbeamtung auf Lebenszeit bzw. die Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit erfolgt, auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen, durch die Landesschulbehörde. Die niedersächsischen Studienseminare haben bei sogenannten Quereinsteigern ein beratendes Mitspracherecht in fachdidaktischen und pädagogischen Fragen. Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 NBG auf die Probezeit angerechnet werden, „soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist“. Die Mindestprobezeit bis zur Lebenszeitverbeamtung beträgt ein Jahr. Wird die Probezeit verkürzt, genügt gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 NBG eine dienstliche Beurteilung. EU-Bürger sind deutschen Staatsbürgern bei der Ernennung in der Regel gleichgestellt.

Nordrhein-Westfalen

Die Amtsbezeichnung „Studienrat auf Probe“ und „Studienrat auf Lebenszeit“ in NRW ist gleichermaßen „Studienrat“.

Einzelnachweise

  1. www.oeffentlicher-dienst.info, abgerufen am 16. Mai 2011
  2. a b c Landesbesoldungsgesetz Bayern
  3. Rainer Bölling: Sozialgeschichte der deutschen Lehrer. Vandenhoeck & Ruprecht, 1983, ISBN 978-3-525-33489-8 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Walter de Gruyter GmbH & Co KG: Das Kultusministerium auf seinen Wirkungsfeldern Schule, Wissenschaft, Kirchen, Künste und Medizinalwesen – Darstellung. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2010, ISBN 978-3-050-08903-4, S. 87 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. Jürgen Kocka: Bürgertum im 19. Jahrhundert: Wirtschaftsbürger und Bildungsbürger. Vandenhoeck & Ruprecht, 1995, ISBN 978-3-525-33598-7, S. 201 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. http://www.brlv.de/fileadmin/HPR/Amtsbezeichnung_alle_RS_Lehrkraefte_2012.pdf
  7. http://www.brlv.de/fileadmin/News/Abkuerzungen_KMS.pdf
  8. http://www.km.bayern.de/download/1507_svrs.pdf
  9. Niedersächsisches Kultusministerium Merkblatt für den direkten Quereinstieg in den niedersächsischen Schuldienst an allgemein bildenden Schulen, 11. Juli 2012, Seite 5.