„Bautenstandsbericht“ – Versionsunterschied

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== Literatur ==
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* {{Literatur|Autor=Helmut Keller|Titel=Praxishandbuch Baufinanzierung für Wohneigentümer|Verlag=[[Springer Science+Business Media|SpringerGabler]]|Ort=Wiesbaden|Jahr=2013|Seiten=192|ISBN=978-3-658-00569-9}}
* {{Literatur|Autor=Helmut Keller|Titel=Praxishandbuch Baufinanzierung für Wohneigentümer|Verlag=[[Springer Science+Business Media|SpringerGabler]]|Ort=Wiesbaden|Jahr=2013|Seiten=192|ISBN=978-3-658-00569-6}}
* {{Literatur|Autor=Fabian Blomeyer, Erik Budiner|Titel=Architektenrecht von A-Z|Verlag=[[Verlag C. H. Beck]]|Jahr=2014|ISBN= 978-3-406-65435-0}}
* {{Literatur|Autor=Fabian Blomeyer, Erik Budiner|Titel=Architektenrecht von A-Z|Verlag=[[Verlag C. H. Beck]]|Jahr=2014|ISBN= 978-3-406-65435-0}}



Version vom 6. Dezember 2014, 14:07 Uhr

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Begründung:

Schlechter Versuch eines Wörterbucheintrages. Unbelegt, keinerlei Angabe zur Verbreitung, Herkunft, Einordnung, "Er ist von dem Architekten oder Bauleiter zu unterschreiben und wird der finanzierenden Bank von dem Bauherren zusammen mit einer entsprechenden Auszahlungsanweisung vorgelegt" - echt? Und in welchem Gesetzt steht das? Dieser Fetzen ist in seiner jetzigen Form jedenfalls komplett nutzwertfrei für den Leser und kein Enzyklopädieartikel. WB Lächele, denn Du kannst Sie nicht alle töten. 07:12, 5. Dez. 2014 (CET)

Ein Bautenstandsbericht ist ein Bericht über den Stand der Arbeiten bei der Errichtung eines Bauwerks. Er gibt Auskunft über den Fertigstellungsgrad der Immobilie und dient dem Bauherren als Nachweis, dass die veranschlagten Kosten eingehalten werden und dem Baufinanzierer, dass die angeforderten Abschlagszahlungen dem Bautenstand entsprechen. Er wird von dem mit der Bauleitung beauftragten sachverständigen Dritten, z.B. einem Architekten, gefertigt, unterzeichnet und mit einer Fotodokumentation versehen.

Bautenstandsberichte sind üblicherweise Bestandteil des vom Bauherrn abgeschlossenen Vertrages mit dem Bauunternehmer oder dem Architekten, weshalb ihnen Drittschutzwirkung gegenüber dem Bauherrn bzw. gegenüber dem Baufinanzierer zukommt. Unrichtige Bautenstandsberichte können daher eine Haftung des Erstellers auslösen.[1]

Literatur

Belege

  1. BGH-Urteil vom 25.09.2008, Az. VII ZR 35/07, NJW 2009 S. 217 (zu Architekten); OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009, Az. 8 U 29/09, DB 2010 S. 335 (zu Bauunternehmen).