„Unfallflucht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Die '''Unfallflucht''' (auch als '''Fahrerflucht''' bezeichnet) ist ein [[Verkehrsdelikt]], das im [[Strafrecht (Deutschland)|deutschen Strafrecht]] in {{§|142|stgb|dejure}} des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuchs]] (StGB) unter der Bezeichnung '''unerlaubtes Entfernen vom Unfallort''' normiert ist.
{{Weiterleitungshinweis|Fahrerflucht|Siehe auch [[Fahrerflucht (Begriffsklärung)]].}}
Trotz ihrer Platzierung im siebten Abschnitt des besonderen Teils des StGB, der die Delikte gegen die öffentliche Ordnung enthält, dient die Norm dem Schutz privater Vermögensinteressen. Sie sanktioniert Verhalten, das die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert, obwohl diese für denjenigen, der durch einen Unfall geschädigt wurde, von Bedeutung sein können.
{{Staatslastig|DE}}
[[Datei:Unfallflucht-hit-and-run.jpg|mini|hochkant|Beschädigter Rückspiegel an einem geparkten Auto, die Spiegelkappe liegt am Boden.]]
Die '''Unfallflucht''' (auch als '''Fahrerflucht''' bezeichnet) ist ein [[Verkehrsdelikt]], das im [[Strafrecht (Deutschland)|deutschen Strafrecht]] in {{§|142|stgb|dejure}} des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuchs]] (StGB) unter der Bezeichnung '''unerlaubtes Entfernen vom Unfallort''' normiert ist. Trotz ihrer Platzierung im siebten Abschnitt des besonderen Teils des StGB, der die Delikte gegen die öffentliche Ordnung enthält, dient die Norm dem Schutz privater Vermögensinteressen. Sie sanktioniert Verhalten, das die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert, obwohl diese für denjenigen, der durch einen Unfall geschädigt wurde, von Bedeutung sein können.

Die Norm ist in der Rechtswissenschaft wegen ihrer Tatbestandsmerkmale, die als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig kritisiert werden, sowie ihres Spannungsverhältnisses zum Verfassungsprinzip [[nemo tenetur]] besonders umstritten. Daher ist sie seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen. Die geltende Fassung ist seit dem sechsten Strafrechtsreformgesetz von 1998 in Kraft.

== Entstehungsgeschichte ==
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass aufgrund der Schnelligkeit der Fahrzeuge sich ein Unfallbeteiligter schnell entfernen konnte, ohne identifiziert zu werden. Daher begannen einige Gefahrenabwehrbehörden damit, Verordnungen zu erlassen, die die Beteiligten eines Unfalls dazu verpflichteten, nach dem Unfall anzuhalten und Hilfe zu leisten.<ref name=":2">Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 3. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref>

In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz im Jahre 1909 eingeführt. Nach §&nbsp;22 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) wurde „der Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach einem Unfalle es unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen,“ mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bestraft. Der Täter blieb straflos, „wenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.“<ref name=":2" />

Mit der Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfällen vom 2. April 1940 wurde §&nbsp;22 KFG aufgehoben und unter Ausdehnung auf alle Verkehrsteilnehmer als §&nbsp;139a in das StGB eingeführt. Zweck der Reform, die zu einer Strafschärfung führte, war laut Staatssekretär [[Roland Freisler]] die Feigheit, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne. Dennoch wurde die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz bestätigt, sodass sie am 4. August 1953 als §&nbsp;142 StGB fortgalt.<ref name=":2" />

Die Norm war unter einigen Gesichtspunkten umstritten, teilweise wurde sie unter verschiedenen Gesichtspunkten verfassungswidrig angesehen: Bedenken wurden zunächst dagegen geäußert, dass die Norm den Täter unter Umständen zu einer Selbstbelastung verpflichte, was gegen das [[Rechtsstaatsprinzip]] verstieße.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 20. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref> Das [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigte allerdings 1963 die Verfassungskonformität des Tatbestands der Unfallflucht, da der Schutzzweck des §&nbsp;142 StGB, die Sicherung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, Vorrang vor dem Grundrecht des Täters habe.<ref>[[Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts]], Band 16, S. 191.</ref> Dennoch wurde regelmäßig die Reform des Tatbestands diskutiert. Am 1. September 1969 erfolgten sprachliche Änderungen. Weitere Überarbeitungen des Tatbestands traten am 1. Januar 1975 und am 21. Juni 1975 in Kraft. In ihrem wesentlichen Gehalt wurde §&nbsp;142 StGB jedoch nicht geändert.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 4. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref> Auch nach dieser Veränderung hielten einige die Verfassungskonformität des Tatbestands für zweifelhaft und warfen ihr die Verletzung des [[Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)|Bestimmtheitsgebots]] oder des [[Schuldprinzip]]s vor.<ref>{{BibISBN|3769410457|Kapitel=§&nbsp;38, Rn. 52-53}}</ref><ref>Klaus Geppert: ''Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort''. In: [[Jura (Zeitschrift)|Jura]] 1990, S. 78–79.</ref><ref>{{Literatur |Autor=Regina Engelstädter |Hrsg= |Titel=Der Begriff des Unfallbeteiligten in §&nbsp;142 Abs.&nbsp;4 StGB |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Peter Lang |Ort=Frankfurt |Datum=1997 |ISBN=978-3-631-32161-4 |Seiten=238}}</ref><ref>Klaus Geppert: ''Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort''. In: [[Jura (Zeitschrift)|Jura]] 1990, S. 78–79</ref>

In den folgenden Jahren wurde insbesondere die Einführung einer [[Tätige Reue|tätigen Reue]] diskutiert. Nach mehreren Entwürfen wurde der Vorschlag auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz in die Ausarbeitung des sechsten Strafrechtsreformgesetzes aufgenommen, Am 1. April 1998 trat das Reforgesetz in Kraft und erweiterte §&nbsp;142 StGB um einen Absatz, der dem Täter die Möglichkeit gab, nach Vollendung des Delikts durch Verhalten, das im Interesse des Unfallgeschädigten liegt, Straflosigkeit oder wenigstens eine Strafmilderung zu erlangen.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 5. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref> Allerdings erfuhr auch diese Gesetzesänderung Kritik. Bemängelt wurden die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrunds, die über Reueregelungen in anderen Tatbeständen weit hinausgingen.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 27. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref>


== Rechtslage ==
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(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.}}
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.}}


Die Norm bezweckt den Schutz des [[Vermögen (Recht)|Vermögens]] von Personen, die durch Verkehrsunfälle geschädigt wurden.<ref>{{BT-Drs|7|3503}}, S. 3.</ref> Der Tatbestand dient der Feststellung von Informationen, die für den Geschädigten von Bedeutung sind, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, beispielsweise dessen Identität.<ref>{{BibISBN|3848702909|Kapitel=§&nbsp;70, Rn. 1}}</ref><ref>{{BibISBN|3406668845|Kapitel=§&nbsp;142, Rn. 2}}</ref> Die Strafbarkeit von Handlungen, die dies zu vereiteln drohen, gründet auf der Schnelligkeit, mit der Täter im Verkehr vom Unfallort fliehen können sowie der Gefahr großer Schäden.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 9. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref> Daneben wollte der Gesetzgeber mit der Norm verhindern, dass der Geschädigte dazu motiviert wird, [[Selbsthilfe (Recht)|Selbsthilfe]] zu begehen und hierdurch andere zu gefährden, etwa durch Verfolgungsjagden.<ref>Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142'', Rn. 10. In: {{BibISBN|3832966614}}</ref> Nicht geschützt sind dagegen die Rechtspflege sowie das öffentliche Strafinteresse.<ref>{{BibISBN|3406652271|Kapitel=§&nbsp;142, Rn. 1}}</ref> In systematischer Hinsicht stellt die Norm ein [[abstraktes Gefährdungsdelikt]] in Form eines [[Erfolgsdelikt]]s dar.<ref>{{Literatur |Autor=Klaus Geppert |Hrsg=Günther Sander, Henning Müller, Helena Válková |Titel=Zur teleologischen Reduzierung des Tatbestandes im Rahmen von §&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 StGB |Sammelwerk=Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=C. H. Beck |Ort=München |Datum=2009 |ISBN=978-3-406-58351-3 |Seiten=290}}</ref>
== Objektiver Tatbestand ==
== Objektiver Tatbestand ==
=== Tatsituation ===
=== Tatsituation ===
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Das [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]] gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des §&nbsp;142 StGB.<ref>{{Literatur |Autor=Stefanie Eifler, Daniela Pollich |Hrsg= |Titel=Empirische Forschung über Kriminalität: Methodologische und methodische Grundlagen |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Springer Science+Business Media |Ort=Berlin |Datum=2014 |ISBN=978-3-531-18994-9 |Seiten=21}}</ref> Eine Schätzung geht von rund 250.000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort pro Jahr aus.<ref>{{BibISBN|3406668845|Kapitel=§&nbsp;142, Rn. 2}}</ref>
Das [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]] gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des §&nbsp;142 StGB.<ref>{{Literatur |Autor=Stefanie Eifler, Daniela Pollich |Hrsg= |Titel=Empirische Forschung über Kriminalität: Methodologische und methodische Grundlagen |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Springer Science+Business Media |Ort=Berlin |Datum=2014 |ISBN=978-3-531-18994-9 |Seiten=21}}</ref> Eine Schätzung geht von rund 250.000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort pro Jahr aus.<ref>{{BibISBN|3406668845|Kapitel=§&nbsp;142, Rn. 2}}</ref>


== Kritik ==
== Rechtslage in anderen Staaten ==
Die Norm ist in der Rechtswissenschaft wegen ihrer Tatbestandsmerkmale, die als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig kritisiert werden, sowie ihres Spannungsverhältnisses zum Verfassungsprinzip [[nemo tenetur]] besonders umstritten. Daher ist sie seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen. Die geltende Fassung ist seit dem sechsten Strafrechtsreformgesetz von 1998 in Kraft.
=== Österreich ===
In [[Österreich]] ist Fahrerflucht keine Straftat, sondern eine [[Verwaltungsübertretung]]. Der {{§|4|STVO|RIS-B}} in Verbindung mit {{§|99|STVO|RIS-B}} [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besagt, dass wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehenden Personen die nächste [[Bundespolizei (Österreich)|Polizeidienststelle]] ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Unterbleibt dies, begeht eine solche Person Fahrerflucht.

Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

=== Schweiz ===
In der [[Schweiz]] kommt Art.&nbsp;92 SVG zur Anwendung:

{{Gesetzestext|Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

(1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft.

(2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.}}

=== England ===
Bis 1846 galt in England eine Regel aus dem Mittelalter: Wenn der Führer eines Fuhrwerks einen Fußgänger überfährt und tötet, konfisziert der Staat das Vieh und den Wagen. Nachdem das Parlament dieses Gesetz lockerte, gewannen Fuhrwerke und um 1900 die Automobile rechtliche Dominanz im Straßenverkehr. 1911 beklagte sich ein Leser der [[The Times|Times]] über die vielen ungeahndeten Verletzungen und Tötungen von Fußgängern durch immer mehr und schneller fahrende Autos in den Städten.

Zwei Jahre später zog der Fall der Fahrerflucht des „Grey Car“ (grauen Wagens) großes Interesse auf sich. Der 25-jährige Chauffeur John William Sallows hatte sich nach Dienstschluss die Limousine seines Arbeitgebers zu einem [[Ausflug|„Joy Ride“]] geliehen und war nach „nur zwei Gläsern Laager-Bier“ kurz nach halb 8 Uhr am Abend des 7. Dezember 1912 mit zwei Herren und drei Damen in dem „sehr kraftvollen, lang gestreckten, tief geschnittenen und grau angestrichenen Wagen, der in der Lage war, 40 oder 50 Meilen [60 bis 75 km/h] pro Stunde zu machen“ durch den Stadtteil Barnes im Südwesten Londons gefahren. Die „zwischen 50 und 55 Jahre alte“ Amy Rose Chillingworth überquerte gerade ordentlich („properly“) die Castelnau Road, als der Wagen sie umfuhr und tötete. Der Fahrer fuhr unbeeindruckt weiter, schaltete sofort die elektrischen Scheinwerfer hinten und vorn ab. Als eines der Mädchen im Wagen rief: „Anhalten, John hat gerade eine Frau überfahren“, antwortete dieser: „Reg dich nicht auf. Wohin fahren wir jetzt?“ Späteren Abends ließ der Fahrer die Delle in seinem Wagen reparieren. Er wurde wegen Verdachts auf Totschlag inhaftiert.

In der Verhandlung zwei Monate später wies der Richter am Londoner Strafgericht auf die Kaltblütigkeit („callous and indifferent behaviour“) des Fahrers hin. Dessen Verteidiger argumentierte, der Außenscheinwerfer seines Mandanten habe die Frau getötet, und diesen könne der Fahrer nicht sehen. Die Debatte drehte sich schließlich nur noch um die Scheinwerfer, nicht um die Fahrerflucht. Die Geschworenen kamen nach kurzer Beratung zu dem Urteil „nicht schuldig“.<ref>The Times: ''The 'Grey Car' Case.'' 8. Februar 1913, S. 4, ([http://www.newspapers.com/clip/1537481// Clipping)]</ref>


== Siehe auch ==
{{Lückenhaft|Darstellung der aktuellen Situation fehlt, nur England oder UK?}}
* [[Unfallflucht]]
== Literatur ==
* [[Unfallflucht (Österreich)]]
* Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: ''§&nbsp;142''. In: {{BibISBN|3832966614}}
* {{BibISBN|3406668845}}
* {{BibISBN|3406652271}}
*{{BibISBN|3848702909}}
* Steffen Rittig: ''Unfallflucht (§&nbsp;142 StGB) und das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort''. Cuvillier Verlag Göttingen, Göttingen 2011, ISBN 978-3-86955-759-5.
* Ziva Kubatta: ''Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht (§&nbsp;142 StGB)''. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2008, ISBN 978-3-940344-24-3.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]
[[Kategorie:Straßenverkehrsstrafrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Straßenverkehrsstrafrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Strafrecht (Österreich)]]
[[Kategorie:Strafrecht (Schweiz)]]
[[Kategorie:Verkehrsunfall]]
[[Kategorie:Verkehrsunfall]]

Version vom 27. Dezember 2016, 20:38 Uhr

Die Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist ein Verkehrsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter der Bezeichnung unerlaubtes Entfernen vom Unfallort normiert ist. Trotz ihrer Platzierung im siebten Abschnitt des besonderen Teils des StGB, der die Delikte gegen die öffentliche Ordnung enthält, dient die Norm dem Schutz privater Vermögensinteressen. Sie sanktioniert Verhalten, das die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert, obwohl diese für denjenigen, der durch einen Unfall geschädigt wurde, von Bedeutung sein können.

Rechtslage

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Objektiver Tatbestand

Tatsituation

Der Tatbestand erfordert einen Unfall, der sich im Straßenverkehr ereignet hat. Unter einem Unfall wird ein plötzliches Ereignis verstanden, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt verursacht worden ist. Zum Straßenverkehr zählt der gesamte Verkehrsraum, der einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Hierzu zählen öffentliche und private Straßen sowie Rad- und Fußwege, aber auch Tankstellen und Parkhäuser.[1] Der Verkehr kann nach vorherrschender Ansicht sowohl fließen als auch ruhen.[2] Auch Unfälle, an denen ausschließlich Fußgänger beteiligt sind, werden vom Tatbestand erfasst.[3] Nicht einschlägig sind dagegen der Bahn-, Luft- und Schifffahrtsverkehr[4] sowie das Parkdeck eines Fährschiffs[5].

Notwendig ist ferner, dass der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht. Der Unfall muss daher die Realisierung eines verkehrstypischen Risikos darstellen.[6] Ein solcher Gefahrenzusammenhang besteht insbesondere bei Kollisionen zwischen Verkehrsteilnehmern. Ein ausreichender Zusammenhang liegt aber auch noch vor, wenn ein Fahrer einen im öffentlichen Straßenverkehr abgestellten LKW belädt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt.[7] Umstritten ist die Beurteilung von wegrollenden Einkaufswagen, die auf dem Parkplatz eines Supermarkts fremde Fahrzeuge beschädigen.[8][9] Nicht notwendig ist nach vorherrschender Ansicht, dass Kraftfahrzeuge in den Unfall involviert sein müssen. Daher stellt es auch einen tatbestandsmäßigen Unfall dar, wenn ein Fußgänger einen anderen umstößt.[10]

Dieser Unfall muss zu einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden geführt haben.[11] Ein Personenschaden ist unerheblich, wenn er die körperliche Integrität des Unfallopfers nur geringfügig beeinträchtigt. Bei Sachschäden ist eine Unerheblichkeit gegeben, wenn es sich um einen Schaden handelt, bei dem typischerweise kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.[12] Als Richtwerte werden Obergrenzen zwischen 25 €[13] und 50 €[14] angesetzt. Da die Norm dem Schutz privater Vermögensinteressen dient, ist sie nicht einschlägig, wenn nur der Täter einen Schaden erleidet.[15]

Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis von einem Beteiligten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Rechtsprechung bejaht dies, sofern der Unfall von wenigstens einem anderen Beteiligten unvorsätzlich herbeigeführt wurde.[16][17] Eine vorsätzliche Unfallverursachung führt daher erst dann zum Ausschluss einer Strafbarkeit nach § 142 StGB, wenn alle Beteiligten den Unfall bewusst herbeiführten.[18] So liegt beispielsweise auch dann eine Unfallflucht vor, wenn der Täter während einer Verfolgungsjagd mit der Polizei von einem Polizeiwagen gerammt wird und seine Flucht dennoch fortsetzt.[19]

Unfallbeteiligter

Täter der Norm kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Wegen dieser Einschränkung des Täterkreises stellt § 142 StGB ein Sonderdelikt dar, was sich nach § 28 Absatz 1 StGB auf die Strafbarkeit von Beteiligten auswirkt.[20] Der Begriff des Unfallbeteiligten ist in § 142 Absatz 5 StGB definiert als Person, deren Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dies ist der Fall, wenn das eigene Handeln kausal für den Erfolgseintritt war, einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und mit dessen Risiken in unmittelbarem Zusammenhang steht.[21] Art und Umfang der Beteiligung sind unerheblich. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass der Betroffene gegen Verkehrsregeln verstoßen oder schuldhaft gehandelt hat.[22] Absatz 5 verlangt nicht, dass die Voraussetzungen eines Beitragen zur Unfallverursachung tatsächlich gegeben sind. Es genügt bereits, dass die Unfallbeteiligung den Umständen nach angenommen werden kann. Da diese Vorgabe äußerst unbestimmt ist und eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht selbst dann erlaubt, wenn sich später herausstellt, dass der Täter zum Unfall nicht beigetragen hat, wird die Bestimmung dahingehend restriktiv ausgelegt, dass ein konkreter Verdacht bezüglich der Unfallbeteiligung bestehen muss.[23][24][25]

Nicht notwendig ist ferner, dass der Täter Fahrzeugführer ist, sodass sich auch ein Beifahrer nach § 142 StGB strafbar machen kann. Erforderlich hierfür ist, dass er im Zeitpunkt des Unfalls anwesend war und zur Unfallverursachung beitragen haben kann, beispielsweise durch das Ablenken oder Behindern des Fahrers. Gleiches kann gelten, wenn der Täter sein Fahrzeug einer ersichtlich fahruntüchtigen Person überlässt.[26]

Tathandlungen

Die Norm enthält vier Tathandlungen, die auf die Absätze 1 und 2 aufgeteilt sind. Diese Absätze stehen zueinander in einem Stufenverhältnis. Nur wenn sich der Täter nicht nach Absatz 1 strafbar gemacht hat, kommt eine Strafbarkeit nach Absatz 2 in Betracht. Gegenstand der vier Tathandlungen ist das Missachten einer bestimmten Pflicht. Absatz 1 hat die Pflicht, am Unfallort Feststellungen zu ermöglichen zum Gegenstand, Absatz 2 das Ermöglichen von Feststellung nach Verlassen des Unfallorts.[27]

Absatz 1: Sich entfernen

Absatz 1 enthält zwei Tathandlungen. Beide haben das Entfernen vom Unfallort zum Gegenstand. Welche einschlägig ist, richtet sich danach, ob feststellungsbereite Personen am Tatort anwesend sind.

Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Straßenverkehrsunfall ereignet hat. Er umfasst auch den Bereich, innerhalb dessen ein Aufenthalt von Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalls noch zu erwarten ist.[28][29] Die Beurteilung, ob ein Ort noch zum Unfallort zählt, richtet sich also nach der konkreten Tatsituation.[30] Der Täter entfernt sich vom Unfallort, indem er eine räumliche Distanz zu diesem herstellt. Eine hinreichende Distanz liegt vor, wenn der Täter seine Feststellungsduldungspflicht nicht mehr erfüllen kann. Es genügt aber auch schon, dass der Täter sich so weit vom Unfallort entfernt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich feststellungsbereite Personen an den Täter zwecks Vornahme der Feststellungen wenden.[31][32] Nicht strafbar ist das Entferntwerden ohne eigenen Willen, beispielsweise bei einer Einlieferung ins Krankenhaus oder bei der Abführung zur Vornahme einer Blutentnahme.[33][34] Ebenfalls kein Entfernen stellt mangels dem Herstellen räumlicher Distanz zum Geschehen das Verstecken am Tatort dar.[35]

Nummer 1: Trotz anwesender feststellungsbereiter Personen

Diese Handlungsalternative wird verwirklicht, wenn sich der Täter von der Unfallstelle entfernt, obwohl dort feststellungsbereite Personen anwesend sind. Aus dieser Tatbestandsalternative folgt die Pflicht des Unfallbeteiligten, nach einem Unfall am Unfallort zu verbleiben und solche Feststellungen zu dulden, die zur Sicherung der Ansprüche des Geschädigten notwendig sind.[36] Kommen aber von vornherein keine Ersatzansprüche in Betracht, etwa weil der Fahrer des Unfallwagens der einzige Geschädigte ist, besteht keine solche Wartepflicht.[37]

Da im Strafrecht keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht, ist der Täter grundsätzlich nur dazu verpflichtet, auf Nachfrage des Feststellenden Angaben zum Unfall zu machen. Insbesondere trifft ihn keine Pflicht, sich ohne Nachfrage zu belasten oder auf Schäden an fremden Gütern hinzuweisen.[38] Allerdings muss sich der Täter gegenüber anderen als Unfallbeteiligter zu erkennen geben.

Die Feststellungen können sowohl durch die Polizei als auch durch andere Personen, die hierzu bereit sind, erfolgen.[39] Als Informationen, die typischerweise Gegenstand der Feststellung sind, nennt die Norm die Person des Täters, das Unfallfahrzeug und die Art der Beteiligung am Unfall.

Sobald der Unfallbeteiligte alle erfragten Informationen mitgeteilt hat, erlischt dessen Anwesenheitspflicht, sodass er sich vom Unfallort entfernen darf. Diese Pflicht erlischt aber auch dadurch, dass die übrigen Beteiligten ausdrücklich oder konkludent auf die Ermittlung weiterer Informationen verzichten.[40][41] Ein solcher Verzicht ist jedoch unbeachtlich, wenn er durch Gewalt oder durch Drohung herbeigeführt wurde. Erschleicht der Täter eine Einwilligung durch Täuschen, etwa durch das Angeben falscher Personalien, liegt nach vorherrschender Auffassung ebenfalls kein wirksamer Verzicht vor.[42] Gleiches gilt, wenn der Verzichtende die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkennt.[43] Möglich ist auch ein mutmaßlicher Verzicht auf die Anwesenheit am Unfallort. Dies kommt bei Fällen in Betracht, bei denen die Ansprüche des Geschädigten nicht gefährdet sind. Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei der Schädigung eines Angehörigen vor.[44]

Nummer 2: Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist

Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so hat der Täter die Pflicht, an der Unfallstelle auf das Eintreffen solcher Personen zu warten, damit diese die notwendigen Feststellungen vornehmen können.[45] Die Dauer der Wartepflicht ist gesetzlich nicht normiert, sondern wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Maßgeblich für die Dauer der Wartefrist sind die Umstände des Unfalls, etwa Ort und Zeit, sowie die Höhe des verursachten Schadens. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Unfall mit geringfügigem Sachschaden bis zu mehr als zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten.[46] Der Täter wird von seiner Wartepflicht nicht frei, indem er eine Ersatzmaßnahme trifft. Eine solche stellt beispielsweise das Hinterlassen eines Zettels am Wagen des Geschädigten dar.[47][48]

Treffen während des Wartens feststellungsbereite Personen am Unfallort ein, ist der Täter nach § 142 Absatz 1 Nummer 1 zur Duldung der notwendigen Feststellungen verpflichtet.[49]

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Feststellungen bereithalten.

Absätze 2 und 3: Kein Ermöglichen nachträglicher Feststellungen

Nach Absatz 2 macht sich strafbar wer sich vom Unfallort in einer Weise entfernt, die nicht strafbar ist. Hierfür normiert der Absatz mehrere Fälle, die auf zwei Nummern aufgeteilt sind: Das Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist (Nummer 1) sowie das berechtigte oder entschuldigte Entfernen (Nummer 2). In solchen Fällen ist der Täter verpflichtet, die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Da der Strafvorwurf hier in einem Unterlassen liegt, handelt es sich bei Absatz 2 um ein echtes Unterlassungsdelikt.[50]

Ein berechtigtes Entfernen liegt vor, wenn für das Entfernen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In Betracht kommen hierfür beispielsweise ein Notstand und eine rechtfertigende Pflichtenkollision. Rettet der Täter beispielsweise eine verunfallte Person, indem er diese in ein Krankenhaus bringt, nimmt er ein Notstandsrecht wahr und vermeidet hierdurch eine eigene Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.[51] Kollidierende Pflichten können sich auch aus Straßenverkehrsvorschriften ergeben.[52] Ebenfalls gerechtfertigt entfernt sich der Täter, wenn er vor den (drohenden) Aggressionen einer angesammelten Menschenmenge flieht.[53]

Ein Fall des entschuldigten Entfernens liegt vor, wenn ein Entschuldigungsgrund des StGB vorliegt. Als solcher kommt beispielsweise § 20 StGB in Betracht. Diese Norm ordnet die Schuldfreiheit des Täters an, wenn er sich in einem Zustand befindet, der die Schuldfähigkeit ausschließt. Dies kann beispielsweise bei einem Schockzustand der Fall sein.[54] Ein Fall des § 20 StGB ist auch die Volltrunkenheit des Täters. Teilweise wird allerdings bestritten, dass die Trunkenheit zu einer Entschuldigung des Täters führen kann, da sich der Täter durch das Herbeiführen dieses Rauschzustands nach § 323a StGB strafbar macht.[55] Hiergegen wird eingewandt, dass § 142 Absatz 2 StGB allein auf das Vorliegen von Schuldlosigkeit abstellt und auf die Ursache hiervon nicht näher eingeht.[56] Nach diesem Absatz kann sich daher nur strafbar machen, wer sich insgesamt straflos vom Unfallort entfernt.[57][58]

Dem berechtigten und entschuldigten Entfernen setzte die Rechtsprechung über einen langen Zeitraum hinweg das unvorsätzliche Entfernen gleich. Der Täter konnte sich nach dieser Auffassung auch in Konstellationen nach § 142 Absatz 2 StGB strafbar machen, in denen er erst nach Verlassen des Unfallorts vom Unfall Kenntnis erlangt und es daraufhin unterlässt, Feststellungen zu ermöglichen. Die Gerichte stützten dies darauf, dass die Begriffe des § 142 Absatz 2 Nummer 2 ein Verhalten umschrieben, dass dem Täter nicht vorgeworfen werden könne. Die sei auch beim unvorsätzlichen Entfernen gegeben.[59] In der Rechtswissenschaft wurde diese Argumentation als verbotene Analogie kritisiert.[60] Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht an, sodass es diese Auslegungspraxis mit Beschluss vom 19. März 2007 wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärte.[61]

Näher ausgestaltet ist die Nachholpflicht des Täters in § 142 Absatz 3 Satz 1. Dieser Tatbestand nennt als Mindestvoraussetzungen[62] die Erklärung des Täters, dass er am Unfall beteiligt war und seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs bekannt gibt. Darüber hinaus muss er sich für weitere Feststellungen bereithalten. Mögliche Adressaten der Erklärung sind der Geschädigte und Polizeistellen in der Nähe des Unfallorts. Untersagt ist dem Täter nach § 142 Absatz 3 Satz 2 das Vereiteln von Feststellungsbemühungen.

Täterschaft und Teilnahme

Da § 142 StGB ein Sonderdelikt darstellt, kann nur der Fahrzeugführer Täter sein. Die Strafbarkeit von Personen, die keine Täter sind, ist daher nur im Wege einer Teilnahme, Anstiftung und Beihilfe, möglich. Beide Formen setzen allerdings voraus, dass es eine Person gibt, die den Tatbestand des § 142 StGB rechtswidrig als Täter verwirklicht hat. Verursacht der Fahrer beispielsweise einen Unfall, ohne dies zu merken, und wird daraufhin von seinem Beifahrer dazu angehalten, weiterzufahren, macht sich dieser mangels einer Haupttat nicht wegen Anstiftung zur Unfallflucht strafbar.[63]

Eine Beihilfe stellen Handlungen dar, die den Täter in irgendeiner Weise bei dessen Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Handlungen unterstützen. Hierbei kommen sowohl eine physische Hilfe, etwa das Wegführen des Unfallfahrers, als auch psychische Hilfe, etwa das Bestärken des Entschlusses des Täters in Betracht.[64] Ein Fall der Beihilfe liegt ebenfalls vor, wenn jemand im Prozess wahrheitswidrig vorgibt, selbst gefahren zu sein.[65] Eine Beihilfe ist auch durch Unterlassen möglich. Hierfür ist eine Garantenstellung des Gehilfen notwendig, also die Pflicht, den Erfolgseintritt abzuwenden. Diese Pflicht kann sich aus der Verfügungsgewalt über das Tatfahrzeug ergeben. Eine taugliche Beihilfehandlung sah das Gericht darin, dass der Fahrzeugeigentümer, der als Beifahrer mitfuhr, den Fahrer, der den Unfall mit dem Wagen des Beifahrers verursacht hat, nicht an der Weiterfahrt mit dem Unfallwagen gehindert hatte.[66]

Subjektiver Tatbestand

Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Wortlaut des § 142 StGB macht keine näheren Angaben zum Vorsatzerfordernis, sodass bereits Eventualvorsatz als schwächste Vorsatzform genügt. Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[67] Daraus folgt, dass der Täter das Vorliegen eines Unfalls, der zu einem nicht unerheblichen Sachschaden geführt hat, sowie seine Beteiligung daran jedenfalls für möglich halten muss.[68][69] Unterliegt der Täter bezüglich einem dieser Tatbestandsmerkmale einer Fehlvorstellung, liegt ein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB vor.

Im Fall einer Strafbarkeit nach Absatz 1 muss dieses Wissen vorliegen, bevor sich der Täter vom Unfallort entfernt. Liegt ein Fall des Absatzes 2 vor, muss der Täter die Umstände kennen, die seine Pflicht begründen, die Feststellungen nachzuholen.

Gesetzeskonkurrenzen

Eine Konkurrenz kommt mit Delikten, die bei der Unfallverursachung verwirklicht werden, in Betracht. Dies betrifft insbesondere Tötungs- und Körperverletzungsdelikte. Ob diese Konkurrenz ein Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit darstellt, hängt davon ab, ob die Unfallflucht auf einem neuen Tatentschluss beruht.[70][71] Eine Tateinheit liegt typischerweise mit dem Delikt der Trunkenheitsfahrt, die bereits durch das Fortsetzen der Fahrt nach dem Unfall verwirklicht werden kann, vor.[71]

Verstöße gegen § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6b sowie gegen Absatz 3 StVO sind gegenüber § 142 StGB subsidiär.[72]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat des Absatzes 1 ist vollendet, wenn sich der Täter vom Unfallort entfernt hat.[73] Beendigung tritt ein, wenn die Entfernung des Täters zum Unfallort so groß ist, dass mit einer Feststellung durch andere nicht mehr zu rechnen ist.[74] Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB drei Jahre beträgt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Der Versuch ist nicht strafbar.[73]

Hat sich der Unfallbeteiligte nach § 142 Absatz 1 oder 2 strafbar gemacht, kann Absatz 4 der Norm zum Zuge kommen. Dessen Regelung bietet dem Verursacher die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Einen bedeutenden Sachschaden nimmt die Rechtsprechung ab einem Wert von 1.300 € an. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, kann das Gericht die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Unberührt hiervon bleibt ein Eintrag in das Fahreignungsregister in Flensburg mit zwei Punkten.

Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren kann gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist entzogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Unfall ein Mensch zumindest nicht unerheblich verletzt worden ist oder bedeutender Sachschaden entstanden ist. Kommt es zu einem Einzug des Führerscheins, werden dem Täter für die Tat im Verkehrszentralregister drei Punkte eingetragen.

Polizeiliche Kriminalstatistik

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des § 142 StGB.[75] Eine Schätzung geht von rund 250.000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort pro Jahr aus.[76]

Kritik

Die Norm ist in der Rechtswissenschaft wegen ihrer Tatbestandsmerkmale, die als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig kritisiert werden, sowie ihres Spannungsverhältnisses zum Verfassungsprinzip nemo tenetur besonders umstritten. Daher ist sie seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen. Die geltende Fassung ist seit dem sechsten Strafrechtsreformgesetz von 1998 in Kraft.

Siehe auch

Wiktionary: Unfallflucht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fahrerflucht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 18, S. 393.
  3. Rudolf Eichberger: Der Unfall – eine Übersicht über einen vielfältigen Begriff. in: Juristische Schulung 1996, S. 1080.
  4. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 14, S. 116.
  5. Oberlandesgericht Karlsruhe: 3 Ws 97/92. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1993, S. 77.
  6. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Oberlandesgericht Köln: III-3 RBs 143/11. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2011, S. 619.
  8. Landgericht Düsseldorf: 29 Ns 3/11. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2012, S. 194.
  9. Oberlandesgericht Düsseldorf: III-1 RVs 62/11. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 326.
  10. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 24, S. 383.
  12. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406671364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 8, S. 263.
  16. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 12, S. 253.
  17. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 24, S. 382.
  18. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 48, S. 239.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 48-50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 15, S. 4.
  24. Oberlandesgericht Koblenz: 2 Ss 24/88. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1989, S. 200.
  25. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. Oberlandesgericht Stuttgart: 1 Ss 124/92. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 384–385.
  29. Hanseatisches Oberlandesgericht: 3-13/09. In: Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 2074.
  30. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  31. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 18, S. 94–95.
  32. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. Oberlandesgericht Hamm: 4 Ss 986/84. In: Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 445.
  34. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 85. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Oberlandesgericht Hamm: 4 Ss 942/78. In: Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 438.
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  38. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 61. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Oberlandesgericht Köln: 3 Ss 282/81. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 2368.
  41. Werner Beulke: Strafbarkeit gemäß § 142 StGB nach einverständlichem Verlassen der Unfallstelle und späterem Scheitern der Einigung?. In: Juristische Schulung 1982, S. 816.
  42. Oberlandesgericht Stuttgart: 3 Ss (12) 184/82. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2266.
  43. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  44. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  49. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 4, S. 149.
  52. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Oberlandesgericht Düsseldorf: 5 Ss 283/88 – 233/88. In: Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2764.
  54. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  55. Oberlandesgericht München: RReg 2 St 246/88. In: Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 1685–1868.
  56. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Hans-Ullrich Paeffgen: § 142 StGB – eine lernäische Hydra?. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1990, S. 365.
  58. Wilfried Küper: Unfallflucht und Rauschdelikt. In: Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 209.
  59. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 28, S. 132.
  60. Jan Zopfs: § 142, Rn. 105. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602931 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2273/06. In: Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 1666.
  62. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 29, S. 141.
  63. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 115. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 117. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Oberlandesgericht Frankfurt: 3 Ss 680/76. In Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 1833.
  66. Oberlandesgericht Stuttgart: 4 Ss (14) 394/81. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 2369.
  67. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  68. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 15, S. 1.
  69. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 28, S. 131.
  70. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 23, S. 144.
  71. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  73. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Bundesgerichtshof: 4 StR 716/82. In: Strafverteidiger 1983, S. 280.
  75. Stefanie Eifler, Daniela Pollich: Empirische Forschung über Kriminalität: Methodologische und methodische Grundlagen. Springer Science+Business Media, Berlin 2014, ISBN 978-3-531-18994-9, S. 21.
  76. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.