„Persönlichkeitsrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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=== Verfassungsrechtliche Grundlagen ===
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Als [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrecht]] dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das [[Zivilrecht]]. Diese [[mittelbare Drittwirkung]] ist beispielsweise im Bereich der [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung (Deutschland)|Berichterstattung]] von großer praktischer Bedeutung.<ref>Herbert Bethge: ''Art. 5'', Rn. 30a. In: {{BibISBN|3406668869}}</ref>


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====== Selbstdarstellung ======
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Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellen will.
Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellen will. Es schützt ihn daher vor ungewollter, verfälschter oder ehrenrühriger Darstellung durch Dritte.


Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das [[Recht am eigenen Bild (Deutschland)|Recht am eigenen Bild]], das im [[Kunsturhebergesetz]] näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.<ref>{{BVerfGE|101|361|381}}: Caroline von Monaco II.</ref>
Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das [[Recht am eigenen Bild (Deutschland)|Recht am eigenen Bild]], das im [[Kunsturhebergesetz]] näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.<ref>{{BVerfGE|101|361|381}}: Caroline von Monaco II.</ref>
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Schließlich gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre.<ref>{{BVerfGE|54|148|155}}: Eppler.</ref>
Schließlich gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre.<ref>{{BVerfGE|54|148|155}}: Eppler.</ref>


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Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird.<ref>{{BibISBN|3662503638|Kapitel=Kapitel 8, Rn. 1}}</ref>

==== Rechtfertigung eines Eingriffseines Eingriffs ====
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach der [[Sphärentheorie]] unterschiedlich stark zu schützende Bereiche:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach der [[Sphärentheorie]] unterschiedlich stark zu schützende Bereiche:



Version vom 15. April 2018, 11:16 Uhr

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.

Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Es wurde in einer Fülle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsüberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte, einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) stellt ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit dar. Das Grundgesetz gewährleistet es wie die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nicht ausdrücklich.[1] Es wurde allerdings bereits vom Reichsgericht anerkannt und fand beispielsweise Beachtung in einer Entscheidung zur Veröffentlichung von Briefen Richard Wagners.[2] Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof[3] auf Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil[4] von 1973 herausgestellt. Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an,

„im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der ‚Würde des Menschen‘ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.“

BVerfG[5]

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Als Grundrecht dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das Zivilrecht. Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung von großer praktischer Bedeutung.[6]

Schutzbereich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bürger vor Eingriffen in dessen Persönlichkeit. Hierzu gewährleistet das Grundrecht eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.[7][8]

Persönlich

Weder Art. 2 GG noch Art. 1 GG schränken den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann schützt.[9] Der Schutzbereich erfasst damit zum einen natürliche Personen. Ob und in welchem Umfang sich Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, auf das Grundrecht berufen können, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Gemäß Art. 19 Absatz 3 GG finden Grundrechte auf Personenvereinigungen Anwendung, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Aufgrund der Weite des Persönlichkeitsrechts kann dies nicht gerenell bejaht werden. Vielmehr beurteilt sich dies individuell für die einzelnen Gewährleistungen des Persönlichkeitsrechts. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die jeweilige Gewährleistung an die Menschenwürde anknüpft, die lediglich natürlichen Personen zustehen kann.[10] Bejaht wurde die wesensmäßige Anwendbarkeit in der Rechtsprechung beispielsweise für das Recht am eigenen Wort.[11] Verneint wurde die Anwendbarkeit demgegenüber für den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung.[12]

Sachlich

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein außerordentlich weit gefasstes Grundrecht. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den sachlichen Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts als autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entfaltung der eigenen Individualität.[13] Nach der Rechtsprechung hat es insbesondere eine lückenschließende Funktion: Es soll solche Freiheiten schützen, die durch andere spezielle Freiheitsrechte nicht geschützt werden. Daher entwickelt sich der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts regelmäßig fort. Die Rechtslehre hat unterschiedliche Methoden entwickelt, um die Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts zu systematisieren. Eine gängige Darstellungsform unterscheidet zwischen der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung.[14]

Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung schützt das Recht, über wesentliche Aspekte der Persönlichkeitsbildung selbst zu bestimmen. Hierzu zählt beispielsweise das Recht, einen eigenen Namen zu wählen.[15][16] Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstbestimmung ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung.[17]

Weiterhin geschützt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt wurde. Dieses schützt das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen.[18] Es handelt sich damit um die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts.

Im Urteil zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen von 2008 schuf Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.[19] Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es schützt persönliche Daten vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch das heimliche Infiltrieren und Ausspähen elektronischer Systeme, etwa durch einen Trojaner. Das Gericht erblickte im bisherigen Grundrechtsschutz eine Schutzlücke: Die Unverletzlichkeit der Wohnung entfalte lediglich dann Schutz, falls sich das System innerhalb einer Wohnung befindet. Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG schütze lediglich den Übermittlungsvorgang, nicht hingegen solche Daten, die bereits auf einem Medium gespeichert sind. Die informationelle Selbstbstimmung schütze in erster Linie einzelnen personenbezogene Daten und könne daher nicht verhindern, dass aus einer Vielzahl von für sich genommen wenig aussagekräftiger Daten ein Persönlichkeitsbild erstellt werden kann.[20]

Selbstbewahrung

Die Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs. In Bezug auf die räumliche Privatheit erfolgt dies bereits durch den Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG. Das Recht auf Selbstbewahrung ergänzt dessen Schutz. Es schützt beispielsweise die Vertraulichkeit von Tagebuchaufzeichnungen[21] und Krankenakten[22].

Selbstdarstellung

Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellen will. Es schützt ihn daher vor ungewollter, verfälschter oder ehrenrühriger Darstellung durch Dritte.

Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.[23]

Ebenfalls geschützt wird das Recht am eigenen Wort. Dieses verbietet es etwa, dass einem fremde Äußerungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden.[24] Ebenfalls schützt es die Vertraulichkeit des Gesprächs.

Schließlich gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre.[25]

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird.[26]

Rechtfertigung eines Eingriffseines Eingriffs

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach der Sphärentheorie unterschiedlich stark zu schützende Bereiche:

  • Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.
  • Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, sodass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.
  • Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
  • Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig.

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt auch das Recht auf Resozialisierung sowie das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Darüber hinaus schützt es unter anderem das Recht am eigenen Bild sowie am gesprochenen (und geschriebenen) Wort. Es schützt auch vor entstellter Darstellung und dem Unterschieben von Äußerungen.[27]

Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen.[28] Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 GG gilt wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu.[29] Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gilt der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG.

Besondere Bedeutung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich des Äußerungsrechts. Hier wird es häufig gegen Medienberichterstattung ins Feld geführt, wenn sich ein Betroffener ins falsche Licht gerückt sieht. Über die Zulässigkeit des Eingriffs wird entschieden durch Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) des jeweiligen Medienunternehmens.

Unterlassungsanspruch

Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien oder im Fall von Schmähkritik, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“)[30] oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt.[31] Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber – aus Gründen der Abschreckung – inzwischen beträchtliche Höhen. So sprach das Oberlandesgericht Hamburg 1996 bereits 200.000 DM Schmerzensgeld für ein frei erfundenes Interview zu.[32]

Schadensersatz („Schmerzensgeld“)

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden erfassen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 I BGB „sonstiges Recht“ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG.

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.

Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet ist grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, die in der Regel nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse zu rechtfertigen ist.[33][34] Namen und Anschriften der Parteien und weiterer Verfahrensbeteiligter müssen daher in Veröffentlichungen anonymisiert (geschwärzt oder gelöscht) werden.

Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in seiner Mephisto-Entscheidung[35] aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

Fallgruppen des BVerfG

Nach dem Bundesverfassungsgericht soll der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (sog. Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person).

Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht folgende Fallgruppen entwickelt:

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (betrifft also den abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung, Bsp.: ärztliche Krankenblätter)
  • Recht am gesprochenen Wort (Problem: heimliche Tonbandaufzeichnung)
  • Recht am geschriebenen Wort (Beispiel: Tagebuch)
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen (Beispiel: Anspruch auf korrektes Zitieren)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)
  • Recht am eigenen Bild (Problem: Kunsturheberrechtsgesetz, Relative und Absolute Personen der Zeitgeschichte)
  • Recht der persönlichen Ehre (Ehrschutzdelikte, Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten)
  • Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis § 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme[36]

Recht auf Wissen um die eigene Abstammung

Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Ob auch Unternehmen, also juristischen Personen und Personengesellschaften, ein Persönlichkeitsrecht zukommt, ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten. Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ zu.[37] Dieses soll als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, so das Gericht, den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch von Unternehmen schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offengelassen.[38]

Dass auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht zukommen kann, wird vor allem deswegen bestritten, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG – der Menschenwürde – in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Juristischen Personen kann aber die Menschenwürde nicht zugutekommen, weil die Grundrechte des Grundgesetzes juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nur so weit schützen, als das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der Menschenwürde auf juristische Personen wird aber nach ganz einhelliger Meinung abgelehnt.

Befürworter des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wenden dagegen ein, dass auch juristische Personen und Personengesellschaften eines sozialen Achtungsanspruchs fähig seien, den es zu schützen gelte. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird daher von Unternehmen auch häufig argumentativ herangezogen, um gegen missliebige mediale Berichterstattung vorzugehen. Gegenüber spezielleren Schutzvorschriften hat es den Vorzug, dass seine Voraussetzungen einfacher darzulegen sind als etwa die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts, welches immer auch ein Wettbewerbsverhältnis erfordert, oder die des § 826 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraussetzt.

Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Existenz eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht, gilt aber grundsätzlich, dass dieses nur einen subsidiären Schutz vor Beeinträchtigung bietet, wenn speziellere Vorschriften, wie beispielsweise § 824 und § 826 BGB oder die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Einzelfall keinen Schutz bieten. Ungeklärt ist auch das Verhältnis des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zum sogenannten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Während die Gerichte diese beiden Rechtsinstitute nebeneinander zur Anwendung bringen, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem.

Eine Analyse der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle hat ergeben, dass angesichts des bereits vorhandenen Schutzes für wirtschaftliche Unternehmen aufgrund speziellerer Vorschriften, der „Rückgriff auf ein eigenständiges 'Unternehmenspersönlichkeitsrecht' […] vollständig entbehrlich“ sei.[39] Schutzlücken seien dagegen im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Verbände feststellbar. Soweit keine spezielleren, auf Unternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG anwendbaren Grundrechte einschlägig seien, könne insofern basierend auf Art. 2 Abs. 1 GG über ein dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht funktional entsprechendes „Außendarstellungsrecht“ nachgedacht werden.[40]

Siehe auch

Literatur

  • Christoph Degenhart: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG. In: Juristische Schulung, 32. Jahrgang, Band 1, 1992, S. 361–368.
  • Horst-Peter Götting, Christian Schertz, Walter Seitz (Hrsg.): Handbuch des Persönlichkeitsrechts. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57049-0.
  • Stefan Holzner: Meinungsfreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Neue Abwägungsmaßstäbe erforderlich?. In: MMR-Fokus 4/2010, S. XI (= MMR-Aktuell 2010, 298851).
  • Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 12/2010, S. 1065.
  • Annina Pollaczek: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. VDM, Saarbrücken 2007, ISBN 3-8364-0788-4.
  • Sascha Sajuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017, NJW 2018, 589
  • Fabian Steinhauer: Das eigene Bild. Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900. Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte. Band 74. Duncker & Humblot. Berlin. 2013. ISBN 978-3-428-84051-9.
  • Thorsten Süß: Die Bismarck-Entscheidung des Reichsgerichts (aus heutiger Sicht) - oder: Rechtsfindung am Vorabend des BGB, JURA 2011, S. 610–616.
  • Jürgen Vahle: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche. In: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB). Nr. 5/07 vom 29. Januar 2007, ISSN 0028-3460.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. RGZ 41, 43, 49.
  3. BGHZ 13, 334 [338] – Veröffentlichung von Briefen und BGHZ 26, 349 [354] – Herrenreiter-Fall.
  4. BVerfGE 35, 202: Lebach.
  5. BVerfGE 54, 148 [153] – Eppler.
  6. Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 30a. In: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz: Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9.
  7. Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19-23. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  8. Friedhelm Hufen: Staatsrecht II: Grundrechte. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69024-2, § 6, Rn. 2.
  9. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662541050 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  10. Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 73. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  11. BVerfGE 106, 28 (43): Mithörvorrichtung.
  12. BVerfGE 95, 220 (244): Aufzeichnungspflicht.
  13. BVerfGE 117, 202 (225): Vaterschaftsfeststellung.
  14. Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 77. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  15. BVerfGE 109, 256 (266): (Vor)Ehename.
  16. BVerfGE 123, 90 (102): Mehrfachnamen.
  17. BVerfGE 117, 202 (226): Vaterschaftsfeststellung.
  18. BVerfGE 65, 1 (43): Volkszählung.
  19. BVerfGE 120, 274 (320): Online-Durchsuchung.
  20. BVerfGE 120, 274: Online-Durchsuchung.
  21. BVerfGE 80, 367 (374): Tagebuch.
  22. BVerfGE 32, 373 (379): Ärztliche Schweigepflicht.
  23. BVerfGE 101, 361 (381): Caroline von Monaco II.
  24. BVerfGE 54, 208 (217): Böll.
  25. BVerfGE 54, 148 (155): Eppler.
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662503638 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. BVerfGE 34, 269Soraya-Urteil.
  28. BVerfGE 80, 367 [373] – Tagebuch.
  29. BVerfGE 75, 369 [380] – Strauß-Karikatur.
  30. BGHZ 26, 349Herrenreiter-Fall.
  31. BVerfGE 34, 269 [285] – Soraya-Urteil.
  32. OLG Hamburg, Caroline v. Monaco gegen Bunte; Der Spiegel 31/1996.
  33. LG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2009 – 325 O 85/09.
  34. OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 7 W 56/07.
  35. BVerfGE 30, 173Mephisto-Entscheidung.
  36. BVerfG, Az. 1 BvR 370/07 vom 27. Februar 2008, Absatz-Nr. 1–333.
  37. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, NJW 2008, S. 2110.
  38. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, S. 3501 [3502] („Gen-Milch“); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 – 1 BvR 737/94, NJW 1994, S. 1784.
  39. Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes, GRUR 2010, 1065, 1069.
  40. Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes, GRUR 2010, 1065, 1070.