Öffnungsklausel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Öffnungsklausel ist eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Regelungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zulässt. Öffnungsklauseln können sich auf tarifliche Rahmenbestimmungen beziehen, die betrieblich konkretisiert und umgesetzt werden müssen (z. B. Regelungen zur leistungsbezogenen Entlohnung oder zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung), sie können aber auch das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z. B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen).

Öffnungsklauseln können aber auch für staatliche Ausschreibungen wie auch sonstige Vertragswerke vereinbart sein und gelten.

Der Begriff "Öffnungsklausel" findet sich auch im Rundschreiben zu den "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk)

[Bearbeiten] Weblinks

Persönliche Werkzeuge