Akademischer Rat

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Akademischer Rat (AkadR bzw. AR) ist eine Amtsbezeichnung für einen deutschen Beamten im höheren Dienst, der an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Universität) in Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist. In Bayern ist landesrechtlich auch eine Beschäftigung an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften als Sachbearbeiter zulässig.

Besoldung und Beförderungsämter

Die Position als Akademischer Rat ist ein Eingangsamt und wird nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besoldungsordnung A) vergütet. Die Nettobesoldung in der ersten Dienstaltersstufe als Akademischer Rat ist vergleichbar mit der eines Juniorprofessors (Besoldungsgruppe W 1) und liegt wegen der fehlenden Abgaben zur Sozialversicherung wie bei allen Beamten über dem Nettogehalt eines entsprechend eingestuften Angestellten (Entgeltgruppe 13 TV-L), wobei beim Beamten aber noch Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Beförderungsämter sind Akademischer Oberrat (AOR oder AkadOR, A 14), Akademischer Direktor (AD oder AkadD, A 15) und Leitender Akademischer Direktor (Ltd. AD, A 16). Leitender Akademischer Direktor ist als Beförderungsamt nur dann zulässig, wenn es sich bei der Stelle um eine besonders herausgehobene Stelle handelt, z. B. als Praktikums- oder als Abteilungsleiter.[1] De facto gibt es jedoch seit einigen Jahrzehnten nur noch äußerst wenige Akademische Direktoren bzw. Leitende Akademische Direktoren.

Die Fachlaufbahnen in anderen Bereichen tragen entsprechende Vorsätze (bspw.: Regierungsrat oder Studienrat).

Akademischer Rat auf Zeit

Neuerdings werden in einigen Bundesländern Akademische Räte auch in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, während dies früher praktisch nicht vorkam. Die meisten Ernennungen werden aber nach wie vor auf Stellen eines Beamten auf Lebenszeit ausgesprochen. Ausnahmen sind Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, wo dies grundsätzlich nicht mehr praktiziert wird. Insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg ist gemäß den neuen Hochschulpersonalgesetzen eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat möglich. Damit wurde ein dem bisher für Habilitationen üblichen Beschäftigungsverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent in der Besoldungsgruppe C 1 entsprechendes Dienstverhältnis für Nachwuchswissenschaftler geschaffen. Dies soll in den Fächern, in denen sich die Juniorprofessur nicht durchzusetzen scheint, z. B. Rechtswissenschaften, die Habilitation wieder beliebter machen. Diese konnte nach dem Wegfall der Besoldungsordnung C 1 in der Regel nur noch im befristeten Angestelltenverhältnis angefertigt werden.

In einigen Ausnahmefällen kann sogar eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat stattfinden, bevor die Promotion abgeschlossen wurde. So haben auch Doktoranden die Möglichkeit, verbeamtet als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig zu werden.

Akademischer Oberrat auf Zeit

In Bayern können (analog zum auf Lebenszeit verbeamteten Oberrat) Wissenschaftliche Mitarbeiter, welche die Ernennungsvoraussetzungen als Professor erfüllen, auch als Akademische Oberräte (A 14) auf Zeit beschäftigt werden.[2] Diese zeitlich begrenzte Ernennung zum Beamten dient nach der Habilitation auch zur Überbrückung der Zeit bis zur Berufung als Professor oder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Für diesen Personenkreis wurden früher häufig Stellen als Oberassistent oder als Hochschuldozent (Besoldungsgruppe C 2) ausgebracht.

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (Stand: 14. Januar 2012)
  2. Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (Stand: 14. Januar 2012)

Weblinks