Ausfuhrgenehmigung

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Eine Ausfuhrgenehmigung ist die Genehmigung zur Ausfuhr von Sachen, für die eine Ausfuhrgenehmigungspflicht vorliegt. Sie wird in den Mitgliedstaaten der EU von der jeweils zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt. In Deutschland ist das BAFA für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen und Ähnliches die zuständige Behörde (§ 8 Abs. 2 AWG). Das BAFA gehört zum Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums. Ausfuhrgenehmigungen nach dem Marktordnungsrecht werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Ausfuhrgenehmigungen für Betäubungsmittel von der Bundesopiumstelle ausgestellt. Weitere Ausfuhrgenehmigungspflichten und Zuständigkeiten ergeben sich aus den jeweiligen Einzelgesetzen.

Grundsätzlich ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG der Außenwirtschaftsverkehr frei. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AWG eröffnen jedoch die Möglichkeit, den Außenwirtschaftsverkehr einzuschränken. Diese Möglichkeiten können im nationalen Recht, dem EU-Recht oder auch in zwischenstaatlichen Abkommen begründet sein.

Verordnungen und Gesetze

Neben der Außenwirtschaftsverordnung greift auf EU-Basis auch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use).

In § 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sind verschiedene Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen, u.a. um

  • die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
  • eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
  • die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Absatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten oder
  • einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

Güter

Im Wesentlichen bedarf die Ausfuhr folgender Güter einer Ausfuhrgenehmigung:

  • Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) genannt sind
  • Güter,[1] die in Abschnitt C mit Kennungen 901 bis 999 (im Wert von mehr als 2.500 €, es sei denn es handelt sich um Software oder Waren der Kennung 5A901), genannt sind
  • Waren im Wert von mehr als 2.500 € (Ausnahme Software und Technologie), die für eine militärische Verwendung in einem Land der Länderliste K bestimmt sind und wenn der Ausführer vom BAFA über diesen Umstand unterrichtet wurde, bzw. wenn er davon selbst Kenntnis erlangt hat
  • Waren im Wert von mehr als 2.500 € (Ausnahme Software und Technologie), die zum Einbau in eine Kerntechnische Anlage in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien bestimmt sind, wenn dies dem Ausführer bekannt ist oder er vom BAFA darauf hingewiesen wird
  • Waren, die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichnet sind und bestimmten Qualitätskriterien entsprechen (Marktordnungswaren)
  • Betäubungsmittel nach Betäubungsmittelgesetz
  • geschützte Tiere und Pflanzen, sowie Produkte aus diesen, gemäß dem Washingtoner Artenschutzabkommen

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Ausfuhrgenehmigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Bundesanzeiger vom 16. April 2010 Teil I B ist unbelegt und deshalb nicht wesentlich