Busfahrstreifen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Juli 2016 um 21:39 Uhr durch Regi51 (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 84.176.79.47 (Diskussion) rückgängig gemacht (HG) (3.1.21)). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Beispiel eines Busfahrstreifens mit Freigabe für Radfahrer und Taxis
Hinweis auf den Beginn eines Busfahrstreifens in Lublin
Das deutsche Verkehrszeichen 245

Als Busfahrstreifen oder Bussonderfahrstreifen (umgangssprachlich und fachsprachlich veraltet auch Busspur, Busfahrspur oder Bussonderspur genannt) ist ein spezieller, gelegentlich baulich abgegrenzter Fahrstreifen auf der Fahrbahn, dessen Benutzung nur für Omnibusse oder Oberleitungsbusse im Linienverkehr zulässig ist. Abweichend von dieser Regel können Zusatzschilder die Benutzung auch für Busse des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Reisebusse), Taxis oder Fahrräder freigeben. Diese Freigabe kann auch zeitlich eingeschränkt erfolgen, zum Beispiel nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten. Unter einer Busfahrbahn versteht man eine ganze Fahrbahn, die nur von Linienbussen, ggf. auch von Taxis und Radfahrern befahren werden darf.[1]

Beschreibung

Die Einrichtung von Busfahrstreifen hat das Ziel, möglichst viele Menschen in kurzer Zeit auf hochbelasteten Strecken in Ballungszentren (wie Großstädten) befördern zu können. Dies gelingt durch die Einräumung der Priorität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV), unter anderem durch spezielle Ampelschaltungen, Busschleusen oder eben spezielle Fahrspuren. Der Busfahrstreifen wird durch entsprechende Verkehrszeichen sowie Fahrbahnmarkierungen auf der Straße gekennzeichnet. Den Bussen soll auf diese Weise ermöglicht werden, ungehindert von stockendem Verkehr möglichst fahrplangerecht verkehren zu können. Gelegentlich ist Bussen so auch das Befahren von Straßen erlaubt, die für den Individualverkehr komplett oder in einer Fahrtrichtung gesperrt sind. Busfahrstreifen verlaufen gelegentlich auch auf einem entsprechend befestigten Bahnkörper der Straßenbahn. Weitere Sonderfälle sind komplett eigentrassierte Bus-Rapid-Transit- und Spurbus-Systeme.

Entwicklung

Neben der Mitbenutzung von abgetrennten Flächen für die Straßenbahn durch Linienbusse wurden 1968 die ersten Sonderfahrstreifen speziell für Linienomnibusse in Wiesbaden eingerichtet.[2] Kurze Zeit später, im Jahr 1970, begann auch die Stadt Berlin mit der Einrichtung von Busfahrstreifen.[3]

Zu dieser Zeit entbehrten die Busfahrstreifen einer Rechtsgrundlage in der StVO, dies änderte sich erst mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung am 1. März 1971, in der eine Einführung von Busfahrstreifen ausdrücklich vorgesehen war. Delegationen aus vielen Ländern (unter den ersten Japan) studierten vor Ort die Vorteile und richteten danach Busfahrstreifen im eigenen Land ein.

Busfahrstreifen mit Freigabe für andere Verkehrsteilnehmer

Hier dürfen die durch Zusatzschild ausdrücklich bezeichneten Fahrzeuge bzw. Verkehrsarten (beispielsweise Taxis und Radfahrer) den Busfahrstreifen mitbenutzen. Nach Untersuchungen in Münster und Erfahrungsberichten anderer Städte ist eine Mitbenutzung von Busfahrstreifen durch Radfahrer weitgehend unproblematisch, wenn die Breite entweder schmal (3,00–3,25 m) oder ausreichend breit zum Überholen innerhalb des Busfahrstreifens (> 4,75 m) ist (siehe Literatur).

In Oberösterreich wurde 1998 in den Gemeinden Puchenau und Linz ein bestehender Busfahrstreifen auch für Autos mit drei oder mehr Insassen freigegeben. Jährlich würden so volkswirtschaftlich rund 270.000 Euro aus 60.000 Personenstunden Fahrzeitgewinn und Reduktion der CO2-Emission eingespart.[4]

Mit 2005 begann Wien einzelne Busfahrstreifen für einspurige Kraftfahrzeuge freizugeben.[5]

Literatur

  • Wilhelm Angenendt: Gemeinsame Benutzung von Sonderfahrstreifen durch Bus- und Radverkehr. In: Stadtplanungsamt (Hrsg.): Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung, Stadtplanung. Nr. 2, 1995, ISSN 0933-9078, DNB 945266049.

Einzelnachweise

  1. Begriffsbestimmungen – Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2000, S. 67.
  2. Busspuren in Wiesbaden. Hessische Landesregierung, abgerufen am 2. Januar 2016.
  3. Michael Mönninger: Kein Platz für Busse. In: Berliner Zeitung . 29. Juni 1997, ISSN 0947-174X (Online [abgerufen am 2. Januar 2016]).
  4. Busfahrstreifen frei für Autos mit mehreren Insassen - eine neue österreichische Erfahrung. Österreichischer Städtebund, 28. September 2001, abgerufen am 2. Januar 2016.
  5. Freigegebene Busspuren für Motorräder in Wien. Magistrat Wien, abgerufen am 2. Januar 2016.