Taxi
Ein Taxi (früher auch Kraftdroschke, Pl. die Taxis; Synonym: die Taxe, Pl. die Taxen; schweizerisch auch: der/das Taxi[1]) ist ein von einem Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein gelenktes Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung gegen Bezahlung.
Begrifflich werden unter Taxis in der Regel Personenkraftwagen (Pkw) verstanden. Wenn Kleinbusse (Taxibusse) als Taxis eingesetzt werden, werden sie auch Großraumtaxis genannt.
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[Bearbeiten] Begriffsbestimmung
Der Begriff „Taxi“ stammt von dem in der Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter (gr. etwa Gebührenmesser, auch Fahrpreisanzeiger, gelegentlich als Taxi-Uhr bezeichnet;). Die Kurzbezeichnung für dieses Messgerät ging in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf die Droschke/Kraftdroschke selbst über. Minicars (früher Funkmietwagen mit Fahrer) unterscheiden sich von Taxis. Neben anderen Unterscheidungsmerkmalen verfügen diese nicht über ein Taxameter, sondern über einen Wegstreckenmesser oder auch -anzeiger, an dem man während der Fahrt nur die zurückgelegte Strecke und nicht den aktuellen Fahrpreis ablesen kann.
[Bearbeiten] Arten von Taxis
[Bearbeiten] Funktaxi
Ein Funktaxi ist ein Taxi, das telefonisch oder durch andere Kommunikationswege vom Kunden bei einer Funkleitstelle einer Taxivermittlung bestellt werden kann und das von dieser per Funk zum Startpunkt der Taxifahrt beordert wird. In vielen Städten ist bereits eine Umstellung auf den Digitalfunk, sprachlos und mit einem Display am Armaturenbrett, erfolgt. Bei der Taxidisposition gehören GPS-gestützte Funkleitsysteme mittlerweile zum normalen Großstadtbild. Ein Vorteil der Funktaxis sind besser ausgelastete Kilometer; da die Taxe am Fahrziel einer beendeten Fahrt auf einen neuen Auftrag warten kann ist es möglich, von 100 gefahrenen Kilometern 75 Kilometer belegt mit Fahrgästen zu fahren. Irrtümlich nehmen die meisten Menschen an, dass die Taxis den Taxizentralen gehören. Tatsächlich ist ein großer Teil der auf der Straße gefahrenen Taxis Eigentum von Einzelunternehmern. Die Taxiunternehmer sind Kunde einer oder mehrerer Taxitzentralen; dafür müssen sie monatliche Festpreise zahlen. Die größte europäische Taxizentrale ist Taxi Berlin, bei ihr sind (2011) über 4.500 Taxis angeschlossen. Die Fahrer von Taxi Berlin bedienen in der Spitze mehr als 750.000 Fahraufträge pro Monat. [2]
[Bearbeiten] Taxi per Smartphone
Smartphones mit einer geeigneten App ermöglichen es ebenfalls ein Taxi zu rufen. Dabei gibt es im wesentlichen zwei Anbieter: "MyTaxi" und "taxi.eu". Laut dem Startup-Unternehmen MyTaxi haben sich (Stand Januar 2012) rund 7.000 der 180.000 Taxifahrer in Deutschland für die App registriert.[3] [4]
Mit „taxi.eu“ entstand durch eine Kooperation mit den Funkzentralen (EuroCab-Gruppe) eine weitere Taxi-App: Laut taxi.eu sind europaweit rund 40.000 Taxis bzw. 150.000 Fahrer angeschlossen. Taxi.eu funktioniert in 8 Ländern und 60 Städten. [5]
Beide Apps und weitere sind sowohl für iOS als auch Android verfügbar.
[Bearbeiten] Sammeltaxi
[Bearbeiten] Anruf-Sammeltaxi
Ein Anruf-Sammel-Taxi (AST) ist eine besondere Form der Personenbeförderung per Taxe. Der Sinn eines AST besteht darin, möglichst viele Fahrgäste gleichzeitig von einem Aufnahmepunkt wirtschaftlich zu befördern und eng mit den lokalen Verkehrsbetrieben zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig zu unterstützen. Das AST fährt nur in der Zeit, in der ein Transport mit dem regulären Linienverkehr nicht möglich ist. In der Regel muss ein AST, das dann die Fahrgäste an einem Haltepunkt des ÖPNV aufnimmt, etwa 30 Minuten (regionsabhängig) vor gewünschten Fahrtantritt telefonisch bestellt werden.
[Bearbeiten] Wassertaxi
Ein Wassertaxi ist ein Boot bzw. ein Wasserfahrzeug, das als Taxi dem Öffentlichen Personennahverkehr in Städten mit Wasserwegen, Kanälen und Flüssen dient.
[Bearbeiten] Lufttaxi
Ein Lufttaxi ist ein Flugzeug oder ein Helikopter, das bzw. der Passagiere, zum Teil gegen festes Entgelt, in oft entlegene Gebiete befördert. Besonders als Zubringer zu Inseln werden Flugzeuge oder Wasserflugzeuge eingesetzt (s. Maldivian Air Taxi).
[Bearbeiten] Frauentaxi und andere Sonderformen
Ein Frauentaxi ist ein Taxi, das es in vielen deutschen Städten gibt, und das Frauen, vorzugsweise in der Dunkelheit, sicher nach Hause bringen soll. Neben den Frauentaxis oder auch dem artverwandten Schüler-/Jugend-/Kindertaxi gibt es noch zahlreiche andere (werbeeffektive) Sonderformen, wie das Großraumtaxi, das Schwulentaxi („Tuxi“, als Werbeaktion für Safer Sex während der Karnevalstage in Köln), Bürotaxis (mit Laptop und Telefon), Airporttaxi (inhaltsleerer Werbebegriff, weil jedes Taxi den Flughafen anfährt) und sogar Fahrradfahrertaxis, die mit einem Fahrradhalter am Heck oder auf dem Dach ausgerüstet sind. In vielen Ländern gibt es sogenannte Motortaxis. Das sind meist Autorikschas.
Der Begriff „Kindertaxi“ wird verschieden verwendet. Einerseits bezeichnet es Taxiwagen, die mindestens einen Kindersitz mitführen.[6] Andererseits wird der Begriff auch für eine altersgemäß betreute Beförderung von Kindern verwendet, beispielsweise für den Hin- und Rücktransport zur Kindertagesbetreuung.[7]
Eine spezielle Form des Kindertaxis sind Taxis die mit einer Babyschale ausgerüstet sind, um Babys und Neugeborene zu transportieren. Dieses Segment trägt unter anderem den Namen Storchentaxi.
Da der Begriff Taxi außerhalb des behördlich kontrollierten Bereiches Personenbeförderung nicht geschützt ist, benutzen auch andere Dienstleister ihn als werbeträchtige Bezeichnung für ihre Transportdienste. So gibt es das Pizzataxi, Videotaxi, Lasten-/Möbeltaxi, Kondomtaxi, Bluttaxi (Blutkonserven), Blumentaxi, das zuvor beschriebene Luft-/Air-/Heli-taxi (Flugbeförderung) usw.
[Bearbeiten] Eco-Taxi
Seit der Markteinführung des Eco-Taxis in München durch die Münchner Funkzentrale Isarfunk [8] Ende 2010 gibt es in Deutschland die Möglichkeit umweltfreundliche Taxis zu bestellen. Neben der Münchner Zentrale bietet auch die Berliner Taxizentrale Taxi Berlin eine umweltfreundliche Taxiflotte mit etwa 650 umweltfreundlichen Taxis. Die Berliner Eco Taxiflotte umfasst Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten wie Erdgas und Hybridantrieb, die über eine separate Rufnummer geordert werden können. [9] In Zürich können Eco-Taxis bei zwei der vier Funkzentralen bestellt werden.
[Bearbeiten] Spezialfall Schwarztaxi
Sogenannte Schwarztaxis fahren im Gegensatz zu den konzessionierten Taxis ohne behördliche Genehmigung und somit illegal. Oft bieten private PKW-Fahrer, manchmal unterstützt durch ein taxiähnliches Aussehen des eigenen Fahrzeugs, insbesondere zu Großveranstaltungen (Karneval, Konzert, Jahrmarkt, Messe etc.) an, Personen gewerblich zu befördern. Hierbei sprechen sie häufig gezielt offensichtlich Beförderung suchende Passanten an, werden aber ebenso häufig von diesen um Beförderung ersucht.[10] Durch das sittenwidrige Handeln der Betreiber von Schwarztaxis kommt eine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zwischen Fahrgast und Fahrer rechtlich nicht zustande, und es ergibt sich somit, auch nach Durchführung einer Beförderung, keine Pflicht zur Bezahlung des geforderten Fahrpreises.
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Das erste Taxiunternehmen Deutschlands mit motorisierten Fahrzeugen gründete Friedrich Lutzmann 1893. Noch in den 1950er Jahren trugen Taxis in Deutschland ein schwarz-weiß kariertes Band unter den Fenstern und entweder ein außen, vor dem linken Außenspiegel angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Taxe“, oder ein hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, ebenfalls beleuchtetes Schild mit der Aufschrift „Taxe frei“, beide mit weißer Schrift auf rotem Grund. Taxi ist die internationalisierte Bezeichnung. In Deutschland sind etwa 50.000[11] Taxis zugelassen. Davon sind 80 % einer der 500 Taxizentralen angeschlossen.
[Bearbeiten] Deutschlandweite Rufnummer
Es gibt konkurrierende Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxis zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Konkurrieren in einem Ort verschiedene Taxiunternehmen und können sich nicht alle auf die Nutzung einer einheitlichen Rufnummer verständigen oder besteht vereinzelt kein Interesse an diesem kostenpflichtigen Service, wird diese Nummer in dem jeweiligen Ort nicht zu allen Taxiunternehmen oder Zentralen weitervermittelt. Dadurch ist eine umfassende und neutrale Taxi-Vermittlung über diese Nummern nicht überall gegeben. Zumal die Bedeutsamkeit einer bundesweiten Rufnummer sehr umstritten ist.
Von der Bundesnetzagentur wurde jedoch bereits in den 1990er Jahren die Rufnummer 19410 als bundeseinhetliche Taxi-Rufnummer vergeben. Diese ist auch zu ganz normalen Telefon-Festnetz-Tarifen erreichbar. Ggf. muss allerdings die Vorwahlnummer des nächsten größeren Ortes oder einer nahegelegenen Stadt vorweg gewählt werden, da die Rufnummer 19410 nicht automatisch zur nächstgelegenen Taxizentrale weitergeleitet wird.
[Bearbeiten] Vorgeschriebene Ausstattung
Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach BOKraft bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug muss über mindestens zwei Achsen und vier Räder verfügen.
- Das Fahrzeug muss auf der rechten Längsseite mindestens zwei Türen haben und beidseitig Außenspiegel.
- Im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes müssen bei voller Besetzung noch mindestens 50 kg Gepäck befördert werden können.
- Das Fahrzeug muss über eine normale und eine „stille“ Alarmanlage verfügen, die vom Fahrerplatz aus bedient werden kann, siehe Taxi-Alarm.
- beleuchtbares gelbes Dachschild quer zur Fahrtrichtung
- Vom Eichamt geeichtes und von der Behörde genehmigtes Taxameter
- Mindestens zwei volle (noch nicht gebrauchte) mit der gestanzten Ordnungsnr. versehene Quittungsblöcke.
- ein an gut sichtbarer Stelle angebrachtes, nicht unmittelbar veränderbares Unternehmerschild.
Wer ein gebrauchtes Auto zu einem Taxi umrüsten will, muss ca. 3000 € zusätzlich zum Kaufpreis des Gebrauchtwagens investieren.
- Ein nach innen und außen sichtbares, im rechten unteren Eck der Heckscheibe angebrachtes gelbes Schild mit der Ordnungsnummer.
- Ein hellelfenbeinfarbener Fahrzeuganstrich, auch durch Folierung, ist in den meisten Bundesländern (noch) vorgeschrieben.
[Bearbeiten] Nicht vorgeschriebene Ausstattung
- Funkgerät (2-Meter-Frequenzbereich) – in den letzten Jahren wird die Vermittlung verstärkt per Datenfunk betrieben. Die Daten werden dann entweder über den Betriebsfunk (reichweitenbeschränkt) oder über GPRS (Beschränkung auf Handynetze) von der Zentrale an die jeweiligen Taxis gesandt
- spezielle Innenbeleuchtung, Fußmatten, Verkleidungen, beschichtete Sitze etc.
- Kartenlesegeräte für bargeldlose Zahlung
- gegebenenfalls Sicherheitseinrichtungen für den Fahrer
- Kindersitz(e) für Kleinkinder (Babyschale) und/oder Schulkinder
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im Wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff Taxi definiert. Der Taxiverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§ 39 und § 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxigewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.
1971 wurde in Westdeutschland die Farbe der Taxis von Schwarz in Hellelfenbein (Farbe RAL-Nummer 1015) geändert. In einigen Bundesländern wurde die Außenfarbe der Taxis inzwischen freigegeben. Seither können dort die Taxi-Unternehmer die Farbe frei wählen. Eine bundeseinheitliche Regelung durch eine Änderung der BOKraft ist noch nicht erfolgt. Das Taxischild muss beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist. In allen Fahrzeugen des ÖPNV, also auch Taxis, gilt seit dem 1. September 2007 Rauchverbot.
Nach einer Anhäufung von Gewalttaten gegen Taxifahrer und einer Zunahme von Taxifahrermorden erließ das Bundesverkehrsministerium unter Verkehrsminister Georg Leber (SPD) am 6. Januar 1966 die so genannte Trennwandverordnung. 1967 trat diese in Kraft und alle Taxis mussten bis zum 1. Januar 1968 mit einer kugelsicheren Trennwand, die im oberen Teil aus Panzerglas war, ausgerüstet werden. Die Luxusausführung war elektrisch versenkbar. Aus dieser Zeit stammt auch die Vorschrift, dass Taxis eine Alarmanlage haben müssen. Durch die Panzerglasscheibe wurden aber sowohl der Fahrerraum, als auch der Fahrgastraum räumlich sehr eingeschränkt. Große Fahrer konnten ihre Sitze nicht weit genug nach hinten schieben und im Sommer gab es zudem klimatische Probleme. Außerdem litt unter der Trennscheibe die Kommunikation zwischen Fahrer und Fahrgast. Aus diesem Grund beschwerten sich die Taxifahrer heftig. 1969 wurde deshalb die Trennscheibenverordnung wieder aufgehoben. Manche Fahrzeuge waren bis dahin noch nicht umgerüstet. Alle anderen Unternehmen bauten die bis zu 2.000 DM teuren Konstruktionen relativ schnell wieder aus, da deren hohes Gewicht einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge hatte. Umstritten war auch die „Schwedenhaube“, eine Plastikhaube am Fahrersitz, die den Taxifahrer vor Angriffen von hinten abschirmen sollte. Sie setzte sich ebenfalls nicht durch.[12]
Für den Zeitraum der Fahrgastbeförderung sind Taxifahrer von der Gurtpflicht befreit, um z. B. bei Übergriffen durch Fahrgäste das Fahrzeug schneller verlassen zu können (§ 21a Abs. 1 StVO).
Bis ins Jahr 2006 wurde ein Taxi rechtlich immer noch als sogenannte Kraftdroschke eingeordnet, wie in den Anfangstagen der gewerblichen Personenbeförderung durch Motorkraft.
[Bearbeiten] Service
Je nach Tarif (Taxe) gibt es Servicezuschläge; so kann sich der Fahrpreis zum Beispiel erhöhen durch:
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge
- Großraumzuschläge (Zuschlag für mehr als vier Fahrgäste)
- Anfahrtkosten (meistens ist die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet frei)
- Gepäcktransport
- Einkaufsdienste ohne Fahrgast nach vorher mitgeteilter Einkaufsliste
- Gepäck bis zur Wohnungstür tragen
- Kurierdienste
- Pilotfahrten
- Lotsenfahrten
- Kfz-Starthilfe (oft auch im Auftrag des ADAC)
- Tiertransporte
- Bargeldlose Zahlung
- Wartezeiten auf Wunsch des Fahrgastes (zum Beispiel Stopp an der Apotheke, Bank/Geldautomat, etc.) oder verkehrsbedingt
- Laufenlassen der Klimaanlage im Sommer oder Standheizung im Winter bei längerem Stillstand des Fahrzeugs
In Deutschland darf ein Taxi maximal neun Personen (einschließlich Fahrer) befördern. Mehr erlaubt weder der Personenbeförderungsschein noch der Pkw-Führerschein Klasse B. Klapp-Notsitze im Kofferraum (z. B. bei Kombis) gegen die Fahrtrichtung gelten als vollwertige Sitzplätze.
Der Fahrpreis wird innerhalb des Pflichtfahrgebiets mit dem Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.
Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, das heißt der Taxifahrer eines freien am Taxihalteplatz bereitgehaltenen Taxis darf eine Fahrt nicht willkürlich ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das jedoch nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung in jedem Fall ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Verschmutzung, Bewaffnung (zum Beispiel geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes sein. Ebenso eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes.
[Bearbeiten] Arbeitsfeld
Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen, bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Entgegen verbreiteter Auffassung ist ein Kunde nicht verpflichtet, das erste Taxi der Warteschlange zu wählen. Der Kunde darf sich das Taxi aus der Warteschlange frei auswählen. Verweigert der Taxifahrer den Kundenwunsch, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem Kunden mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, diese aufnehmen. Dies gilt aber nur für das eigene Zulassungsgebiet. Außerhalb dieses Gebiets ist es gänzlich untersagt (das Aufnehmen von winkenden Fahrgästen dort trotz des Verbots, sofern nicht dortige Taxis direkt benachteiligt werden und es ausschließlich während der Rückfahrt in die eigene Betriebssitzgemeinde geschieht, gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).
Bei der Aufnahme und dem Ausstieg des Fahrgastes ist es in vielen Städten den Taxis sogar gesetzlich erlaubt, auf der Fahrbahn, unter Berücksichtigung des rückwärtigen Verkehrs, anzuhalten, um den Fahrgast über den kürzesten Fußweg aufnehmen zu können.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt der Tarif nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen. Fahrten ins Ausland sind zulässig, jedoch ist der Fahrgast verpflichtet, vor Grenzüberschreitung dem Taxifahrer seinen Reisepass auszuhändigen.
Für die Beförderung von Personen beträgt die Umsatzsteuer 7 % für Fahrten bis zu 50 km, sowie für Fahrten innerhalb einer Gemeinde (unabhängig von der Entfernung). Bei allen anderen Fahrten (auch Besorgungsfahrten, Starthilfe und anderen Sonderleistungen außerhalb der Personenbeförderung) gilt der Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 2 UStG). Ab Grenzübertritt ins Ausland darf dem Fahrgast keine Umsatzsteuer für Deutschland berechnet werden. Die Umsatzsteuer ist im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein für Taxi, umgangssprachlich P-Schein oder Taxischein) notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung). Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Gegebenenfalls ist bei Annahme von Fahrgästen über Funk und in bestimmten Fällen auch als Grundvoraussetzung, dass der Fahrer eine Funklizenz besitzt, die in der Regel zusammen mit dem Erwerb des Personenbeförderungsscheins nach Einweisung und Prüfung erteilt wird. Bedingung ist jedoch, dass das 21. Lebensjahr vollendet wurde (§ 48 FeV).
[Bearbeiten] Situation in Österreich
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
Die Ausstellung des Taxilenkerausweises sowie die Taxibetriebsordnung ist den einzelnen Bundesländern überlassen. Daher gibt es neun Betriebsordnungen sowie eine Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 2003). Die Ausstellung des Taxilenkerausweises kann nur erfolgen, wenn:
- die Lenkberechtigung Klasse B vorliegt und die Probezeit bereits vorüber ist, sowie eine einjährige Fahrpraxis vorliegt.
- die Vertrauenswürdigkeit vorliegt (keine Vorstrafen, keine Führerscheinentzüge), fünf Jahre rückwirkend.
- ein Mindestalter von 20 Jahren vorliegt.
- die Taxilenkerprüfung bei der Wirtschaftskammer Österreich abgelegt worden ist.
- ein mindestens sechsstündiger Erste-Hilfe-Kurs absolviert worden ist, laut Führerscheingesetz (FSG) 1996.
- eine Ortskundeprüfung abgelegt wird (für den Bezirk).
[Bearbeiten] Vorgeschriebene Ausstattung
Die im Taxigewerbe verwendeten Fahrzeuge müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Mietwagenfahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4.200 mm auszuweisen. Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:
- Fahrzeuge, die nach dem 1. Dezember 2006 als Taxifahrzeuge zugelassen wurden, müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
- Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.
- Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden eindeutig und gut lesbar ersichtlich zu machen.
- Der Fahrgastraum muss mit einer ausreichenden Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
- Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können
- Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen.
Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. An Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. Die Preise sind in Euro und Cent anzuführen und einschließlich der Umsatzsteuer auszuzeichnen.
[Bearbeiten] Steuern
Im Personenbeförderungsgewerbe gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 %. Ein Kraftfahrzeug des Taxigewerbes ist von der NOVA befreit. Voraussetzung für diese Befreiung von der NOVA ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 80 % für den begünstigten Zweck verwendet wird. Das heißt, es muss dieses Fahrzeug nachweislich zu mindestens 80 % in der gewerbsmäßigen Personenbeförderung eingesetzt werden. In der Regel wird die NOVA vom Fahrzeughändler berechnet, auf den Kaufpreis überwälzt und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerbefreiung wird im Wege einer Vergütung der Abgabe durch das Finanzamt bewirkt.
Das Fahrzeug wird bei der KFZ-Anmeldung auf den Verwendungszweck 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) angemeldet und ist dann automatisch von der KFZ-Steuer befreit. Die 80%ige Nutzung für den begünstigten Zweck muss jedoch auch hier nachweisbar sein.
[Bearbeiten] Tarife
Die Tarife sind vom Landeshauptmann festgelegt und gelten für den gesamten Bezirk. In diesen muss ein Taxameter verwendet werden (in Städten über 50.000 Einwohner vorgeschrieben). Außerhalb können die Unternehmer ihren Tarif selbst wählen, und es sind keine Taxameter vorgeschrieben. Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der in Deutschland ähnlich.
[Bearbeiten] Österreichweite Rufnummern
Auch in Österreich gibt es (zum Teil auch konkurrierende) Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxis zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Das bekannteste Beispiel hierzu ist 0800CabCall; der kostenfreie Dienst ermöglicht es in etwas mehr als 100 Städten ein Taxi durch einen Anruf bei einer einheitlichen Gratisrufnummer zu erreichen. Für den Taxikunden ist ein solcher Anruf zwar gratis, die Anrufkosten übernimmt allerdings das lokale Taxiunternehmen. Wenn Kunden mehrere Rufnummern zur Auswahl haben um ein Taxi zu bestellen und eine Rufnummer davon gratis für den Taxikunden ist, ist es wahrscheinlicher, dass die Gratisrufnummer vom Kunden gewählt wird. Daher werden Dienste wie 0800CabCall besonders zur verstärkten Kundenbindung bei Gasthäusern, Restaurants etc. eingesetzt.
[Bearbeiten] Situation in anderen Ländern
In Teilen Afrikas, Lateinamerikas und Asiens sind neben PKWs auch Kleinbusse als Taxis üblich, in Asien und in einigen Städten Lateinamerika weiterhin Rikschas, Motor- oder Autorikschas, sowie Motorradtaxis. In Indonesien ist das Bemo ein typisches Verkehrsmittel. In England sind Taxis unter den Namen Cab oder London Taxi geläufig. Bekannt ist auch die Taxiflotte von New York mit ihren 12.000 „Yellow Cabs“ (siehe auch Checker Cab). In der Türkei verkehrt zusätzlich zu Bussen und Taxis im gesamten Land der Dolmus, ein Kleinbus mit Sammelfunktion, mit dem man auch entlegene Orte des Landes erreichen kann.
Es gibt in vielen Ländern auch unterschiedliche Preise, da es keine einheitliche Eichung der Taxameter durch ein Eichamt oder ähnliche Institution gibt. In Frankreich zum Beispiel können zwei Taxis, die hintereinander dieselbe Strecke von A nach B fahren, völlig unterschiedliche Preise haben.
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Rikscha in Kalkutta, Indien
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Autorikscha in Mumbai, Indien
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Motorradtaxis (rechts) in Bangkok, Thailand
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Großer Songthaeo im Regionalverkehr Ubon Ratchathanis, Thailand
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Bemo in Gianyar, Indonesien
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Dolmuşlar in Bodrum, Türkei
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Taxi in Hurghada, Ägypten
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Ein Tap-Tap in Port-au-Prince, Haiti
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Buschtaxi bei Bafoussam, Kamerun
[Bearbeiten] Trivia
[Bearbeiten] Berühmte (ehemalige) Taxifahrer
- Elli Blarr, erste deutsche Taxifahrerin[13]
- Joschka Fischer, ehemaliger deutscher Außenminister
- Harald Grohs, ehemaliger deutscher Automobil-Rennfahrer
- Gustav Hartmann (1859–1938), der „Eiserne Gustav“
- Thomas Jahn, Regisseur
- Wolf-Dieter Poschmann, ZDF-Sportmoderator
[Bearbeiten] Taxis und Taxifahrer in Literatur und Film
Hans Fallada setzte mit dem Roman Der eiserne Gustav aus dem Jahre 1938 dem Berliner Droschkenkutscher Gustav Hartmann ein literarisches Denkmal.
In ihrem Roman Die Taxifahrerin hat die französische Autorin Victoria Thérame ihre Erfahrungen als Taxifahrerin im nächtlichen Paris verarbeitet.
Senta Berger spielt in der ZDF-Fernsehserie Die schnelle Gerdi eine Taxifahrerin.
Der Berliner Kabarettist Wolfgang Gruner mimte in einer Reihe von Sketchen den Taxifahrer „Fritze Flink“.
Es gibt einige Filme, die das Taxifahren schwerpunktmäßig behandeln. Schon 1932 spielte James Cagney einen Taxifahrer in Taxi!. Night on Earth ist ein Episodenfilm, der aus fünf verschiedenen Städten (Los Angeles, New York, Paris, Rom und Helsinki) zur selben Zeit berichtet und dabei die unterschiedlichsten Situationen aus dem Berufsalltag von Taxifahrern beschreibt. In Taxi gibt es rasante Verfolgungsjagden durch Marseille, und in Das fünfte Element steuert Bruce Willis sein Fluggefährt durch eine futuristische Megalopolis mit Straßen in alle Richtungen, auch senkrecht. (Dieses Motiv findet sich wieder in der deutschen SF-Persiflage (T)Raumschiff Surprise - Periode 1). Der Taxi Driver von Martin Scorsese geht den gewalttätigen Weg des Einzelgängers, der einen missionarischen Kreuzzug gegen Schmutz und Dekadenz in der Großstadt führt. In Collateral wird ein Taxi samt Fahrer von einem Berufskiller gemietet und transportiert diesen zu mehreren Morden. In Die Taxifahrerin spielt Christine Boisson eine Pariser Taxifahrerin, die durch außergewöhnliches Verhalten auffällt: Sie raubt einen Fahrgast aus und befördert andere zum „Fleischpreis“.
[Bearbeiten] Literatur
- Lehrbuch Der Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24026-0
- Handbuch Taxi und Mietwagen, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24039-2
- Lehrbuch Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24032-5
- Taxi – Das mobilste Gewerbe der Welt, Museum für Verkehr und Technik Berlin, Nicolaische Verlagsbuchhandlung Beuermann GmbH Berlin 1993, ISBN 3-87584-489-0
- Karen Duve: Taxi, Eichborn, Berlin 2008, ISBN 978-3-8218-0953-3, Roman [14]
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ duden.de Taxis
- ↑ Welt Online zur aktuellen Anwendung der M2M- Technik anhand Taxi Berlin
- ↑ zeit.de 22. Januar 2012: MyTaxi krempelt die Taxibranche um
- ↑ FTD 22. Januar 2011: Daimler macht Taxizentralen Konkurrenz
- ↑ Startseite taxi.eu
- ↑ Sicherheit für Kinder – auch im Taxi! Abgerufen am 9. Mai 2009.
- ↑ Bitte ein Kindertaxi - zur Tagesmutter. Hamburger Abendblatt, 8. Juli 2008, abgerufen am 9. Mai 2009.
- ↑ Eco Taxi in München
- ↑ Die offizielle Homepage von Eco Taxi Berlin
- ↑ http://www.rp-online.de/region-duesseldorf/duesseldorf/nachrichten/illegale-taxifahrer-im-visier-1.1122149
- ↑ Detaillierte Zahlen über das Taxi- und Mietwagengewerbe
- ↑ SicherheitsProfi 6/2010, Seite 29
- ↑ Bild der ersten deutschen Taxifahrerin, auf heise.de, gesehen 30. Oktober 2011
- ↑ Rezensionen des Romans Taxi