Diebstahl (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. September 2016 um 19:12 Uhr durch 77.64.156.70 (Diskussion) (→‎Modalitäten: Nochmal angepasst). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Diebstahl ist Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen das Eigentum und ist in § 242 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Die Vorschrift wurde zuletzt 1998 durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz geändert, um auch die Drittzueignung zu erfassen.[1]

Rechtslage

Der Tatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wegen des Regelstrafrahmens, dessen Minimum unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich beim Diebstahl nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Geschütztes Rechtsgut des Delikts ist das Eigentum.[2] Daneben schützt das Delikt nach herrschender, aber bestrittener, Ansicht den Gewahrsam.[3]

Objektiver Tatbestand

Fremde bewegliche Sache

Das Tatobjekt beim Diebstahl ist eine fremde, bewegliche Sache. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Insoweit deckt sich das strafrechtliche Verständnis vom Sachbegriff noch mit dem zivilrechtlichen. Der strafrechtliche Sachbegriff ist aber nicht zivilrechtsakzessorisch, sondern geht über ihn hinaus.[4][5] Keine Anwendung finden zivilrechtliche Sonderbestimmungen zu Sachen, die etwa für Eigentumzuordnungen von Bedeutung sind. So stellen anders als im Zivilrecht auch Tiere Sachen dar.[6] Ebenfalls besitzen Bestandteile von Sachen, die im Zivilrecht selbst nicht rechtsfähig sind, im Strafrecht Sachqualität, sofern sie von der Hauptsache zum Zweck der Wegnahme abgelöst werden können.[6] Elektrische Energie gilt mangels Körperlichkeit nicht als Sache.[7] Ebenso wenig zu den Sachen zählen Strahlen, elektronisch oder magnetisch gespeicherte Daten und Giralgelder.[6] Ebenfalls keine Sache ist der menschliche Körper. Teile, die dem Körper entnommen oder von ihm abgetrennt werden, erlangen jedoch durch die Trennung vom Körper Sachqualität.[8]

Ebenfalls eine Sache ist eine Leiche.[9] In der Regel besteht an ihr aber kein Eigentum, sodass sie letztlich kein taugliches Tatobjekt ist.[4][10] Denn eine Sache muss, um Gegenstand eines Diebstahls zu sein, fremd und beweglich sein. Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie verkehrsfähig ist, nicht in dessen Alleineigentum steht und nicht herrenlos ist.[11] Diese Merkmale bestimmen sich nach zivilrechtlichen Wertungen.[12] Verkehrsfähigkeit liegt vor, wenn an der Sache Eigentum begründet werden kann. Nicht möglich ist dies beispielsweise bei Leichen oder Flusswasser.[13][14] Unerheblich ist, ob an den Sachen Eigentum begründet werden darf, sodass auch beispielsweise verbotene Betäubungsmittel Tatobjekte eines Diebstahls sein können.[15][16] Da eine Strafbarkeit wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nicht rückwirkend begründet werden darf, bleiben zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen, etwa die Wirkung einer Anfechtung (§ 142 BGB), einer Genehmigung (§ 184 BGB) oder einer Erbschaftsausschlagung (§ 1953 BGB), jedoch ohne Bedeutung.[17][18] Herrenlos sind Sachen, die keinen Eigentümer haben. Dies ist beispielsweise bei wilden Tieren der Fall.[13] Herrenlosigkeit entsteht ebenfalls durch den Akt der Dereliktion. Dazu ist erforderlich, dass der frühere Eigentümer zu erkennen gibt, dass er sein Eigentum an der Sache aufgeben will. Dies ist beispielsweise beim Herausstellen der Sache zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen der Fall.[19] Diese Eigentumsaufgabe darf nicht an eine Bestimmung geknüpft sein, was beispielsweise bei Spenden, die der frühere Eigentümer einer bestimmten Organisation zukommen lassen will, der Fall ist. Daher liegt keine Eigentumsaufgabe vor, wenn eine Sache zum Zwecke einer Spendensammlung[20] oder zur Vernichtung[21] herausgestellt wird.

Beweglich ist jede Sache, die vom Täter fortgeschafft werden kann.[22] Auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden müssen, etwa mit dem Erdboden verbundenes Gras[23], sind hiervon erfasst. Diese Regelung weicht vom Zivilrecht derart ab, dass dort bewegliche Sachen, die mit unbeweglichen verbunden werden, als Teil dieser unbeweglichen Sache betrachtet werden.[24]

Wegnahme

Tathandlung ist die Wegnahme der fremden, beweglichen Sache. Als Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams bezeichnet.[25]

Bestehen fremden Gewahrsams

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache.[26][27] Sie ist vergleichbar, nicht aber identisch mit dem zivilrechtlichen Besitz.[28] Insbesondere sind auch hier zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots zivilrechtliche Fiktionen wie beispielsweise der in § 857 BGB normierte Erbenbesitz oder die Figur des Besitzdieners unbeachtlich.[29][30]

Die Beurteilung, ob jemand über die tatsächliche Sachherrschaft verfügt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.[31][32] Maßgebliches Kriterium hierbei ist die Möglichkeit, unter normalen Umständen ohne wesentliche Hindernisse die Herrschaftsgewalt über die Sache auszuüben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Sache in der räumlichen Sphäre des Gewahrsamsinhabers, dessen sogenannten Gewahrsamssphäre, befindet oder der Gewahrsamsinhaber die Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs auf die Sache hat. Gewahrsam besteht aber auch dort, wo eine Sache trotz räumlicher Entfernung des Inhabers nach der Verkehrsauffassung einem Menschen zugeordnet werden kann, etwa beim Eigentümer eines geparkten Fahrzeugs oder beim Inhaber einer Wohnung.[33][34]

Gewahrsam erfordert einen Beherrschungswillen.[35][36] Über diesen verfügt der Gewahrsamsinhaber, wenn er weiß, dass ihm die Herrschaft über eine Sache zusteht.[37] Der Herrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen und ist somit unabhängig von der Geschäftsfähigkeit.[38] Bei juristischen Personen können mangels Willensfähigkeit nur natürliche Personen Gewahrsamsinhaber sein, beispielsweise der Geschäftsführer.[39] Der Wille muss sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen, auch ein genereller Gewahrsamsbegründungswille an allen Gegenständen innerhalb einer eigenen Gewahrsamssphäre genügt. So werden beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelassene Gegenstände in der Regel nicht mit der räumlichen Entfernung des früheren Gewahrsamsinhabers herrenlos. Stattdessen gehen sie in den Gewahrsam des Betreibers, der einen Gewahrsamsbegrüdnungswillen an allen in seiner Sphäre verlorenen Gegenständen hat, über.[40] Der Beherrschungswille muss nicht dauerhaft bestehen. Es genügt, wenn der Beherrschungswille bei der Gewahrsamsbegründung vorliegt.[41][42]

Betreten Dritte die Gewahrsamssphäre eines anderen, so begründen sie innerhalb dieser eine eigene Gewahrsamssphäre, die als Gewahrsamsenklave bezeichnet wird.[43] Diese Enklave, die auch als Tabusphäre bezeichnet wird, umfasst beispielsweise die Kleidung am Leib.[44] Gewahrsamsenklaven sind insbesondere beim Diebstahl kleinerer Sachen, etwa in Kaufhäusern, von Bedeutung. Nimmt der Täter eine kleine Sache, etwa einen Ring, an sich und versteckt ihn in seiner Tasche, so erfolgt bereits durch diese Handlung der Gewahrsamsbruch, da hierdurch der Zugriff des Eigentümers auf den Ring erheblich erschwert wird.[45]

Bei verlorenen Sachen ist danach zu unterscheiden, ob sie in einem eigenen räumlich umgrenzten Herrschaftsbereich, einem fremden Herrschaftsbereich oder außerhalb einer Gewahrsamssphäre verloren gegangen ist. Ersteres ist beispielsweise in der eigenen Wohnung der Fall. In solchen Fällen bleibt der Gewahrsam des Eigentümers an der Sache bestehen, da der Verkehr die Sache noch dem Inhaber der Wohnung zuordnet. Zweiteres ist beispielsweise beim Verlust der Sache in einer Gaststätte der Fall. Hier geht der Gewahrsam an der Sache auf den Inhaber der fremden Gewahrsamssphäre über, da dieser in der Regel verlorene Gegenstände für den Eigentümer aufbewahrt. Im dritten Fall würde der Gegenstand gewahrsamlos, sofern der frühere Gewahrsamsinhaber sich soweit von der Sache entfernt hat, dass sie ihm vom Verkehr nicht mehr zugeordnet wird.[46]

Gewahrsamswechsel

Allgemein

Der Gewahrsamswechsel wird durch den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter vollzogen. EIn Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen.[47][48] Die Handlung, durch die der Täter diesen Gewahrsamsverlust herbeiführt, muss durch eine Einwirkung auf die Sache erfolgen, bei Einwirkung auf den Gewahrsamsinhaber selbst liegt sind die Verbrechenstatbestände Raub und Erpressung einschlägig.

Erlangt der Täter die tatsächliche Herrschaft über das Tatobjekt, hat dieser eigenen Gewahrsam begründet und den Gewahrsamswechsel damit vollendet.[49][50] Zur Konkretisierung dieses Zeitpunkts wurden verschiedene Theorien entwickelt, nach denen das schlichte Berühren der Sache (Kontrektationstheorie), das Fortschaffen der Beute (Ablationstheorie) oder das Bergen der Beute (Illationstheorie) erforderlich waren.[51] Diese Theorien gelten aber als überholt.[52] Vorherrschend ist die Apprehensionstheorie, nach der der Gewahrsamswechsel grundsätzlich durch das Ansichnehmen der Beute vollzogen wird. Dieser Theorienstreit ist jedoch insofern von geringer Bedeutung, als dass der entscheidende Maßstab für die Beurteilung von Gewahrsamsverhältnissen die Verkehrsanschauung ist.[53][51] Daher findet die Apprehensionstheorie in ihrer reinen Form nur bei kleinen Gegenständen Anwendung. Nimmt der Täter einen solchen an sich und verbirgt ihn beispielsweise in seiner Kleidung, ist die Wegnahme bereits durch diese Handlung vollendet, da der frühere Gewahrsamsinhaber nicht mehr ungehindert auf die Sache zugreifen kann.[54][55] Bei sperrigeren Gegenständen muss der Täter die Sache vom Tatort aus der Sphäre des früheren Gewahrsamsinhabers wegbringen.[56] Dies trifft beispielsweise auf Kraftfahrzeuge zu, bei denen die Wegnahme erst durch das Wegfahren erfolgt.[57]

Umstritten ist, ob und wie sich elektronische Sicherheitsetiketten, die häufig in Kaufhäusern verwendet werden, auf den Zeitpunkt der Wegnahme auswirken. Nach einer Ansicht stellen sie ein Wegnahmehindernis dar, sodass der Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Geschäftsräume vollendet ist.[58][59] Nach der Gegenansicht trifft dies nur solange zu, wie der Täter die Sache nicht in einer Gewahrsamsenklave versteckt hat.[60]

Es können mehrere Personen Gewahrsam an einer Sache haben. In solchen Fällen kann ein Gewahrsamsinhaber den Mitgewahrsam eines anderen brechen und somit eine Wegnahme begehen.[61] Ferner kann eine Person übergeordneten und eine andere untergeordneten Gewahrsam an einer Sache besitzen. Dies ist beispielsweise bei einer Sekretärin der Fall, die zwar unmittelbare Sachherrschaft an den Gegenständen in ihrem Büro ausübt, dies jedoch für ihren Vorgesetzten tut. Die Sekretärin übt daher den Gewahrsam für letzteren aus. Dies wird als Gewahrsamsdienerschaft bezeichnet.[62]

Von dem Gewahrsamsbruch ist die straflose Gewahrsamslockerung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn dem Eigentümer noch eine Zugriffsmöglichkeit auf die Sache verbleibt, deren Ausübung aber erschwert ist. In vielen Fällen ist die Gewahrsamslockerung die Vorstufe zum Gewahrsamsbruch. Wenn beispielsweise die im Kaufhaus gestohlene Sache zu groß ist, um in der Kleidung des Täters versteckt zu werden und dieser die Sache daher sichtbar bei sich trägt, tritt ein Bruch erst bei Verlassen des Kaufhauses ein. Im Zeitraum zwischen der Mitnahme der Sache und dem Verlassen des Kaufhauses ist eine Gewahrsamslockerung eingetreten, da der Kaufhausinhaber dem Täter die Sache erst abnehmen müsste.[63]

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Da der fehlende oder entgegenstehende Wille des Opfers Tatbestandsvoraussetzung ist, besteht die Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses.[64] Dieses kann an eine aufschiebende Bedingung geknüpft werden. Häufig ist dies bei Warenautomaten der Fall, bei denen das Recht zur Ansichnahme des vom Automaten ausgegebenen Gegenstands von der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht wird. Handelt der Täter entgegen dieser Bedingung, etwa durch Verwenden von Falschgeld oder präpariertem Geld, liegt daher ein Gewahrsamsbruch vor.[65][66]

Auch bei Diebesfallen kann ein Einverständnis vorliegen. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Trifft der Berechtigte Vorkehrungen, um den Dieb zu beobachten, etwa durch Installieren einer Videokamera ist er nicht mit einem Gewahrsamswechsel einverstanden, da er durch die Überwachung lediglich ein Beweismittel anfertigt.[67][68] Anders verhält es sich, wenn der Berechtigte zu stehlende Gegenstände präpariert, um den Dieb mithilfe dieser zu überführen. In solchen Fällen ist der Gewahrsamwechsel für das Überführen des Täters notwendig, daher erfolgen sie mit Einverständnis des Berechtigten.[69]

Das Einverständnis ist ebenfalls beim unbefugten Tanken an Selbstbedienungstankstellen von Bedeutung. Hierbei gibt es drei gängige Fallkonstellationen. Ist der Täter von Anfang an entschlossen, nicht zu zahlen und gibt sich in der Annahme, beobachtet zu werden daraufhin als redlicher Kunde aus, ist wegen der Täuschungshandlung ein Betrug einschlägig.[70][71][72] Geht der Täter davon aus, nicht von anderen gesehen zu werden, sind mangels Täuschungshandlung die Zueignungsdelikte einschlägig. Umstritten ist, ob in dieser Konstellation ein Gewahrsamsbruch vorliegt. Nach einer Ansicht erteilt der Tankstellenbetreiber den Kunden durch die Beobachtung sein Einverständnis in die Ansichnahme des Benzins. Demnach fehlt es beim heimlichen Tanken an einer Einverständniserklärung, sodass ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Die Gegenansicht geht davon aus, dass der Betreiber nur dann zwischen redlichem und unredlichem Kunden differenzieren kann, wenn der Wille des Kunden, nicht zahlen zu wollen, in irgendeiner Weise nach außen tritt.[73] In der dritten Konstellation entschließt sich der Täter erst nach dem Tanken dazu, nicht zu bezahlen. Hier kommt eine Unterschlagung in Betracht, da der Gewahrsamsübergang nach beiden Auffassungen mit dem Einverständnis des Berechtigten erfolgte.[74]

Teilweise wird ein Gewahrsamsbruch auch bejaht, wenn jemand mithilfe einer fremden oder gefälschten Karte Geld an einem Bankomaten abhebt. Das Geld werde von der Bank an den Abhebenden unter der Bedingung, dass der Kartennutzer der berechtigte Konteninhaber ist, übereignet. Hebt ein Unberechtigter Geld ab, liege mangels Einverständnis ein Gewahrsamsbruch vor. Die herrschende Auffassung verneint in diesem Fall aber einen Diebstahl, da sich der Vorbehalt der Bank, den Gewahrsam an den Geldscheinen nur einem Berechtigten zu verschaffen, nicht objektiv manifestiert.[75]

Kein Einverständnis liegt vor, wenn der Gewahrsamsbruch beobachtet wird.[76] Früher nahm die Rechtsprechung dies allerdings nur an, wenn der Täter trotz Beobachtung nicht an der Wegnahme gehindert werden konnte. Unterlies es der Beobachtende dagegen, trotz Möglichkeit den Gewahrsamswechsel zu verhindern, sei ein Einverständnis gegeben, sodass nur ein versuchter Diebstahl vorlag.[77] Diese Differenzierung wird jedoch heute als nicht mehr sachgerecht empfunden, da das Nichteinschreiten nicht mit einem Einverständnis gleichgesetzt werden könne.[76]

Abgrenzung zum Betrug

Die Delikte Diebstahl und Betrug (§ 263 StGB) stehen wegen sich gegenseitig ausschließender Tatbestandsmerkmale in einem Exklusivitätsverhältnis.[78] Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. In einigen Fällen, etwa beim Trickdiebstahl oder beim Dreiecksbetrug, erweist sich die Abgrenzung als schwer durchzuführen.

Problematisch ist die Einordnung von Fallkonstellationen, in denen der Täter einen Dritten, beispielsweise einen Familienangehörigen durch eine Täuschungshandlung dazu bewegt, ihm eine Sache des Opfers herauszugeben. Bei einer solchen Tat kommt die Einordnung sowohl als Betrug als auch als Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.[79]

Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Lösungsansätze zu nennen. Der eine, der als Befugnistheorie bezeichnet wird, stellt auf die Rechsmacht des Herausgebenden ab. Ist dieser zur Weggabe befugt, ist dessen Willen bei der Beurteilung der Wegnahme maßgeblich. Da dieser die Sache freiwillig herausgibt, fehlt es an einem entgegenstehendem Willen, sodass keine Wegnahme und damit kein Diebstahl vorliegt. Stattdessen kommt ein Betrug in Betracht. Ist er dagegen nicht befugt, die Sache an den Täter zu übergeben, ist der Wille des Berechtigten maßgeblich. Da dieser mit seinem Gewahrsamsverlust einverstanden ist, liegt eine Wegnahme vor, die der Täter mithilfe des Getäuschten im Wege mittelbarer Täterschaft durchführt.[80] Der zweite Ansatz stellt darauf ab, ob ein tatsächliches Näheverhältnis zwischen Getäuschtem und Opfer ab. Stand der Irrtumsträger dem Opfer näher als der Täter, etwa als Familienangehöriger oder Angestellter, liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen dem Täter näher, etwa als Komplize, wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.[81][82]

Beim Trickdiebstahl übergibt oder überlässt das Opfer die Sache dem Täter, weil dieser ihm eine Situation vorgetäuscht hat, in der die Wegnahme für das Opfer nicht als solche erkennbar ist oder es glaubt, die Übergabe sei rechtens oder ein Widerstand dagegen zwecklos. Obwohl insoweit eine Wegnahme nicht vorliegt, stellt dies einen Diebstahl dar, da der verwirklichte Tatbestandskern darin besteht, dass das Opfer den Gewahrsam gegen seinen Willen verliert. An die Stelle des Wegnahmeaktes tritt hier also die unfreiwillige Weggabe aufgrund einer Täuschung oder Überrumpelung.[83][84]

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Der Täter muss mit Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale haben. Hierbei genügt jede Vorsatzform.[85] Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbstandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[86] Es ist nicht notwendig, dass sich der Vorsatz des Täters auf ein bestimmtes Beutegut konkretisiert, es genügt, wenn er sich dazu entschließt, alles stehlenswerte an sich zu nehmen.[87][88] Tatbestandsirrtümer kommen insbesondere in Betracht, wenn der Täter irrig annimmt, eine Sache sei nicht fremd.[89] Liegt ein Einverständnis vor, muss der Täter Kenntnis hiervon haben, ansonsten macht er sich eines Versuchs strafbar.[90]

Zueignungsabsicht

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist die Zueignungsabsicht des Täters. Dieses Merkmal stellt eine überschießende Innentendenz dar, da ihm kein Element des objektiven Tatbestands entspricht. Die Zueignungsabsicht besteht aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente.

Aneignung liegt vor, wenn der Täter sich selbst oder einem Dritten zumindest vorübergehend die Möglichkeit verschaffen will, die Sache wie ein Eigentümer zu nutzen.[91]

Enteignung ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen will.[92] Die Zueignung selbst muss also nicht eingetreten sein, der Zueignungserfolg muss nur angestrebt sein. Es handelt sich daher um ein so genanntes erfolgskupiertes Delikt.[93]

Durch die Zueignungsabsicht unterscheidet sich der Diebstahl von der grundsätzlich straflosen Gebrauchsanmaßung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter sich zwar eine fremde Sache vorübergehend aneignet, diese jedoch später wieder zurückgeben will. In solchen Fällen fehlt es am Enteignungsvorsatz, sodass eine Strafbarkeit wegen Diebstahls ausscheidet. Die Gebrauchsanmaßung ist nur in zwei Fällen strafbar, dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) und der Anmaßung von Pfandsachen durch öffentliche Pfandleiher (§ 290 StGB).

Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

Die Zueignung muss zudem rechtswidrig sein. Sie muss also in objektivem Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.[94]

Der Dieb kann niemals Eigentum am Diebesgut erlangen oder anderen verschaffen. Auch ein gutgläubiger Käufer, der dem Dieb das Objekt im Glauben, es sei dessen rechtmäßiges Eigentum, abkauft, muss das Diebesgut an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben. Den Kaufpreis kann er vom Dieb zurückfordern. Ausnahme: Wird das Diebesgut zum festen Bestandteil einer Immobilie, so geht das Eigentumsrecht an den Immobilieneigentümer über. Er ist dem ursprünglichen Eigentümer dann zu einer Entschädigung verpflichtet.

Versuch

Der Versuch des Diebstahls ist strafbar. Zwar stellt § 242 Absatz 1 StGB nur ein Vergehen dar, so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus § 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt. § 242 Absatz 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich an. Die Tat erreicht das Versuchsstadium mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme.[95]

Prozessuales

Der Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat.[96][97] Beendigung tritt ein, wenn der Täter den neu begründeten Gewahrsam gesichert hat.[98] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter seine Beute in sein Versteck gebracht hat.[99]

Grundsätzlich ist ein Strafantrag beim Diebstahl nicht erforderlich. Eine Ausnahme macht § 248a StGB, der einen Strafantrag erforderlich macht, wenn der Diebstahl sich auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Geringwertigkeit bezieht sich auf den objektiven Verkehrswert der Sache. Der Bundesgerichtshof sieht die Schwelle zur Geringwertigkeit bei 25 €.[100][101] Eine weitere Ausnahme vom Strafantragserfordernis enthält § 247 StGB, der als Haus- und Familiendiebstahl überschrieben ist. Diese Ausnahme ist einschlägig, wenn die Tat sich gegen einen Angehörigen, einen Vormund oder einen Betreuer richtet. Zweck der Norm ist, Störungen persönlicher Beziehungen durch Eingreifen von Amts wegen nicht zu stören.[102]

Gemäß § 245 StGB kann das Gericht zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe Führungsaufsicht anordnen.

Regelbeispiele und Qualifikationen

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Modalitäten

§ 243 Absatz 1 StGB enthält sieben Tatbestände, die besondere Begehungsweisen des Diebstahls mit einer erhöhten Strafandrohung versehen. Diese Tatbestände sind als Regelbeispiele formuliert. Sie indizieren daher lediglich, dass eine Verurteilung zu einer höheren Strafe geboten ist.[103]

Nummer 1 sanktioniert das Einbrechen, Einsteigen, Eindringen und das Sich-verbergen in einem Dienst- oder Geschäftsraum. Ein Einbrechen liegt vor, wenn der Täter durch Einsatz von Gewalt in eine verschlossene Räumlichkeit hineingelangt, beispielsweise durch das Aufbrechen einer Tür.[104] Beim Einsteigen verzichtet der Täter dagegen auf die Gewaltanwendung und gelangt stattdessen unter Einsatz von Geschicklichkeit auf einem unüblichen Weg in die Räumlichkeit. Dies liegt etwa beim Steigen durch ein Dachfenster vor.[105][106] Als weitere Tathandlung nennt die Norm das Eindringen mit einem falschen Schlüssel. Dies liegt vor, wenn der Täter entweder einen gefälschten Schlüssel oder einen echten Schlüssel, zu dessen Verwendung er nicht berechtigt ist, nutzt.[107][108] Schließlich kann der Täter sich in der Wohnung verborgen halten.[109] Ein Beispiel hierfür ist ein Ladendieb, der sich in einem Geschäft einschließen lässt, um dort nach Ladenschluss zu stehlen.[110]

Nummer 2 regelt den Diebstahl besonders gesicherter Sachen. Voraussetzung ist, dass der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme gesichert ist. Eine Schutzvorrichtung ist eine künstliche Einrichtung, die zumindest auch dem Zweck dient, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Beispielhaft sind hierfür Wegfahrsperren, Sicherungsketten oder Schlösser.[111] Nicht erfasst sind dagegen Sicherungsetiketten, da sie den Gewahrsamswechsel nicht erschweren, sondern nur die Verfolgbarkeit des Täters erleichtern.[112]

Nummer 3 behandelt den gewerbsmäßigen Diebstahl. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft.[113]

Nummer 4 versieht den Diebstahl von Sachen, die aus religiösen Gründen von besonderer Bedeutung sind, mit besonderer Strafe. Einschlägig sind beispielsweise Reliquien, Heiligenbilder und Votivtafeln.[114] Das Tatobjekt muss sich an einem Ort befinden, der dem Gottesdienst gewidmet ist. Hierzu zählen auch profane Nebengebäude, etwa eine Sakristei.[115]

Nummer 5 ist einschlägig, wenn der Täter einen Gegenstand stiehlt, der für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung von Bedeutung ist und in einer öffentlichen Ausstellung oder einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet.[116]

Nummer 6 sanktioniert den Diebstahl, der unter Ausnutzung von Hilflosigkeit, Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr begangen wird. Diese Tatbestandsvariante ist beispielsweise beim Bestehlen eines Unfallopfers aber auch eines Helfers am Unfallort verwirklicht.[117] Nicht geschützt sind dagegen Schaulustige, da sie sich nicht in Bedrängnis durch den Unfall befinden.[118]

Nummer 7 sanktioniert den Diebstahl von Waffen.

Geringwertigkeitsklausel

Ausgeschlossen ist nach Absatz 2 die Verurteilung wegen eines Tatbestands der Nummern 1 bis 6, wenn das Tatobjekt geringwertig ist. Maßgeblich ist hierbei der objektive Marktwert der Sache, die Grenze liegt bei 25-30 €.[119][120] Umstritten ist, ob der Täter mit Vorsatz bezüglich der Geringwertigkeit handeln muss. Die herrschende Meinung bejaht dies mit Verweis auf den Begriff „bezieht“ im Tatbestand. Darüber hinaus habe die Tat nur dann Bagatellcharakter, wenn der Täter bewusst eine geringwertige Sache wegnimmt.[121][122][123] Die Gegenauffassung führt an, dass es bei einem Irrtum des Täters über den Wert der Sache entweder am Handlungs- oder am Erfolgsunrecht eines besonders schweren Falls des Diebstahls fehle.[124][125]

Versuch

Umstritten ist, ob § 243 StGB versucht werden kann. Hierbei gibt es mehrere Konstellationen: Bricht der Täter einen Tresor auf, findet dort aber nichts vor, hat er das Regelbeispiel vollendet und einen Diebstahl versucht. Stellt der Täter beim Aufbrechen eines Tresors fest, dass dieser unverschlossen war und entnimmt anschließend dessen Inhalt, verwirklicht er einen Diebstahl und versucht einen besonders schweren Fall. Versucht der Täter, den Tresor aufzubrechen, scheitert aber hieran und lässt daraufhin von ihm ab, versucht er einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

Im erstgenannten Fall liegt nach herrschender Auffassung ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor.[126][127] Umstritten ist die Lösung in den übrigen Konstellationen, in denen das Regelbeispiel nicht vollendet wurde. Anlass zum Zweifel der Strafbarkeit eines besonders schweren Falls des Diebstahls gibt § 22 StGB. Dieser sieht die Möglichkeit des Versuchs nur bei Tatbeständen vor, nicht jedoch bei Strafzumessungsnormen wie § 243 StGB. Dennoch bejahen auch in diesen Fällen einige die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit. Dafür spreche, dass der Täter wie bei einem Tatbestand unmittelbar zur Tat ansetzen könne.[128] Dem wird jedoch entgegengehalten, dass damit der eindeutige Wortlaut des § 22 StGB außer Acht gelassen und eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters vorgenommen werde.[129][130][131]

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB)

§ 244 StGB versieht besondere Begehungsweisen des Diebstahls mit höherer Strafandrohung. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Anders als bei § 243 StGB handelt es sich bei diesen Tatbeständen nicht um Regelbeispiele sondern um Qualifikationen. Sie entfalten daher Bindungswirkung für den Richter.

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)

§ 244a StGB dient der Bekämpfung organisierter Kriminalität und stellt eine Kombination der vorherigen Tatbestände dar.[132][133] Täter ist, wer einen Bandendiebstahl begeht. Die qualifizierende Tathandlung stellt das Verwirklichen eines Tatbestands des § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB oder des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StGB dar.

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Diebstahl – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 Nr. 48 Sechstes Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998, Bundesgesetzblatt I, S. 164; Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze (Beck’scher Kurz-Kommentar), 55. Auflage, Beck, München 2008, ISBN 3-406-59422-0.
  2. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 29, S. 323.
  4. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  5. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0607-5, S. 37.
  6. a b c Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 29, S. 111.
  8. Harro Otto: Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Körpers und seiner Teile. In: Jura. Verlag Walter de Gruyter, Berlin 1996, S. 219.
  9. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 26. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  10. Roland Schmitz: § 242, Rn. 30. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Bundesgerichtshof: 3 StR 295/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 92.
  16. Walter Marcelli: Diebstahl "verbotener" Sachen. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 220.
  17. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0607-5, S. 39–40.
  18. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Ulrich Weber: Kein Verbot, Sperrmüll zu Sammeln. In: JuristenZeitung 1978, S. 691.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Matthias Jahn: Abfall als Tatobjekt des Diebstahls. In: Juristische Schulung 2011, S. 755.
  22. Roland Schmitz: § 242, Rn. 37. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Landgericht Karlsruhe: 8 AK 25/93. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 543.
  24. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0607-5, S. 38.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 8, S. 275.
  27. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 271.
  28. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 31. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  29. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0607-5, S. 41.
  30. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  31. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 22, S. 182.
  32. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 23, S. 255.
  33. Erich Samson: Grundprobleme des Diebstahls (§ 242 StGB). In: Juristische Arbeitsblätter 1980, S. 287.
  34. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 242, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 4, S. 211.
  38. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540853145 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Wolfgang Mitsch: Strafrecht Besonderer Teil 2. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 18–19.
  43. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  44. Jan Zopfs: Der Tatbestand des Diebstahls – Teil 1. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2009, S. 510.
  45. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  49. Bundesgerichtshof: 4 StR 652/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 997.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. a b Roland Schmitz: § 242, Rn. 79. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 58. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Michael Ling: Zum Gewahrsamsbruch beim Diebstahl, besonders in Selbstbedienungsläden. In: Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft 110, S. 919
  54. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 272.
  55. Hans Welzel: Der Gewahrsamsbegriff und die Diebstähle in Selbstbedienungsläden. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1960, S. 257.
  56. Bundesgerichtshof: 4 StR 298/80. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1981, S. 435.
  57. Bundesgerichtshof: 4 StR 561/81. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 420.
  58. Anke Borsdorff. Gewahrsamsproblematik bei elektronischer Warensicherung. In: Juristische Rundschau 1989, S. 4.
  59. Jürgen Seier: Der Schutz vor Ladendiebstahl durch Sicherungsetiketten. In: Juristische Arbeitsblätter 1985, S. 387.
  60. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  62. Erich Samson: Grundprobleme des Diebstahls (§ 242 StGB). In: Juristische Arbeitsblätter 1980, S. 288.
  63. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 8, S. 276.
  65. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 242, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  66. Oberlandesgericht Celle: 3 Ss 21/96. In: Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1518.
  67. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 273.
  68. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 26, S. 26.
  69. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  70. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 46. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Oberlandesgericht Köln: Ss 551/01 - 2/02. In: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1059.
  72. Bundesgerichtshof: 4 StR 121/83. In: Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2827.
  73. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 47. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 51. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. a b Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 60. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 76, S. 131.
  78. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  79. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Roland Schmitz: § 242, Rn. 109. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 263, Rn. 66. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  82. Klaus Tiedemann: § 263, Rn. 116. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497861 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  83. Oberlandesgericht Karlsruhe: 1 Ss 343/75. In: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 903.
  84. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 67. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  87. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 65, S. 71.
  88. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 22, S. 351.
  89. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 14, S. 117.
  90. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 278.
  91. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 70-71. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  92. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 69. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  95. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  96. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 272.
  97. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 23, S. 255.
  98. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 4, S. 133.
  99. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 8, S. 391.
  100. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  101. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 248a, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  103. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  104. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 4, S. 354.
  105. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 13, S. 258.
  106. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 10, S. 132.
  107. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 52, S. 84.
  108. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 14, S. 292.
  109. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 32, S. 310.
  110. Urs Kindhäuser: § 243, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  111. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  112. Oberlandesgericht Stuttgart: 1 Ss 672/84. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1985, S. 76.
  113. Oberlandesgericht Hamm: 2 Ss 289/04. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2004, S. 335.
  114. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  115. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 21, S. 65.
  116. Roland Schmitz: § 243, Rn. 46-49. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  117. Oberlandesgericht Hamm: 3 Ss 339/07. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 218.
  118. Joachim Kretschmer: § 243, Rn. 22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811441255 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  119. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  120. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  121. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 26, S. 104.
  122. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  123. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  124. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  125. Roland Schmitz: § 243, Rn. 74-77. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  126. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 33, S. 377.
  127. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  128. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  129. Roland Schmitz: § 243, Rn. 88. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  130. Eva Graul: Versuch eine Regelbeispiels. In: Juristische Schulung 1999, S. 854.
  131. Johannes Wessels: Zur Indizwirkung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle einer Straftat. In: Wilfried Küper, Ingeborg Puppe, Jörg Tenckhoff (Hrsg.): Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag, Berlin 1987, S. 435.
  132. Jan Zopfs: Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB. In: Goldtdammer’s Archiv 1995, S. 321.
  133. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 244a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.