Diskussion:Internes Kontrollsystem

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Unendlicheweiten in Abschnitt Im Artikel fehlt
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Interne Kontrolle ~bwz. Interne Kontrollsystem (IKS) vs. Controlling[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel stellt die interne Kontrolle neben das interne Kontrollsystem (IKS) und stellt sie beiden organisatorischen Begriffe als etwas unterschiedliches dar. Das ist quatsch, insbesondere als das gar keine Unterschiede erläutert werden, ausser vielleicht dem im Zusammenhang eher nichtssagenden Link auf den Artikel System. Andererseits hat das interne Kontrollsystem (IKS) so ziemlich gar nichts zu tun mit Controlling. Das IKS befasst sich mit Compliance, Abwehr von kriminellen Aktivitäten von Mitarbeitern wie Betrug, Urkundenfälschung, Wirtschaftspionage etc.

Ich schlage vor das der Artikel nach Internes Kontrollsystem (IKS) verschoben und etwas prägnanter definiert wird. Der Ueberschneidungbaustein sollte dann entfernt werden können. --ollio 19:13, 4. Okt 2006 (CEST)

Das heißt der Artikel fällt in den Bereich Risikomanagement, oder? Siehe auch mein Umbenennungsantrag für die Kategorie:Risiko. --Gratisaktie 21:01, 4. Okt 2006 (CEST)
Ja, entsprechende Kategorisierung wäre auch sinnvoll, parallel zu Organisationslehre, Gruss --ollio 00:32, 5. Okt 2006 (CEST)

Zum ersten Kommentar: DITO!! bis auf das IKS weit mehr als mit Compliance, Abwehr krimineller Aktivitäten zu tun hat sondern sämtliche Prozesse und die sich daraus ableitenden Risiken´sowie die zum eindämmen/abschalten der Risiken notwendigen Internen Kontrollsysteme in einem Unternehmen umfasst. Zum zweiten Kommentar: DITO!! allerdings ist IKS nur ein Teilbereich des Risikomanagements!!!!

Dieser Artikel und der Begriff IKS sollten als eigenständiger Eintrag erhalten bleiben. Eine Vertiefung der Darstellung ist sicher möglich und sinnvoll - auch Abgrenzungen und die Darstellung von Überschneidungen mit betriebswirtschaftlichen Ansätzen und Management-Themen. Das Thema internes Kontrollsystem (IKS) stellt einen eigenständigen Bereich sowohl bei der Gestaltung des organisatorischen Aufbaus und der Gestaltung betrieblicher Abläufe dar (sog. organisatorische Sicherungsmaßnahmen) und wird ebenfalls in Form konkreter Maßnahmen im jeweiligen Ablauf (sog. prozessintegrierte Kontrollen) praktisch umgesetzt. Darüber hinaus muss auch das interne Kontrollsystem auf Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit überwacht werden. Diese Aufgabe wird häufig durch die interne Revision (sog. prozessunabhängige Kontrolle) wahrgenommen. Sonstige prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen werden in verschiedenen Standards als high-level-controls bezeichnet und werden von der Unternehmensleitung wahrgenommen oder operativ an entsprechende Funktionsträger deligiert. Für den den Bereich der Wirtschaftsprüfung definiert der Prüfungsstandard IDW PS 261 die Anforderungen an ein IKS und dessen Beurteilung im Rahmen der Abschlussprüfung in Deutschland. Der IDW-Prüfungsstandard ist in der verabschiedeten Form nur Mitgliedern des IDW zugänglich - die Entwürfe sind nur vor Verabschiedung auf der IDW-Homepage einzusehen. Im Zusammenhang von IKS und Risikomanagement spielt auch der § 317 HGB eine Rolle auf nationaler Ebene. Auf internationaler Ebene sind die Anforderungen aus den International Standards on Auditing (ISA) - ISA 315 sowie ISA 330 ähnlich. --FHe-cism 14:38, 6. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Im Artikel fehlt[Quelltext bearbeiten]

Ich habe momentan andere Baustellen und kann oder will mich nicht im Detail um diesen Artikel kümmern. Klar ist aber, dass die gesetzlichen Grundlagen zumindest in DACH hier genannt gehören und nicht nur SOX, also für

  • Deutschland:
    • § 91 AktG
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
    • Handelsgesetzbuch § 289, Abs. 4:
(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;
9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.
(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
  • Österreich
§ 82 AktG Rechnungswesen
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
§ 22 GmbHG, Abs. 1
(1) Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

Ich wäre sehr angetan, wenn sich jemand mit mehr Fachwissen als ich um diese Baustelle kümmern würde. Yotwen (Diskussion) 15:55, 1. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Es wäre noch zu prüfen, ob auch noch folgende Rechtsgrundlagen in Frage kommen (und dies wäre ggf. richtig in den Artikel einzubauen):
  • GoBD
  • § 239 HGB
Vgl. hierzu diesen Edit vom 29.08.2016, den ich zunächst rückgängig gemacht habe, da er in dieser Form nicht in der Artikeleinleitung stehen sollte. Leider fehlt mir im Moment die Zeit, mich eingehender damit zu beschäftigen und eine entsprechende Artikelergänzung selbst vorzunehmen. Grüße, --Wikipedia, unendliche digitale Weiten! Wir schreiben das Jahr 2016 … (Kommunikator) 12:50, 14. Sep. 2016 (CEST)Beantworten